414 Branntweinsteuer.
falls er fremdes Eigenthum wäre, selbst zu der Zahl der unter 2 genannten B.s-
objekte gehören würde. Die Strafe der mittelbaren B. ist die gleiche, wie die der
unmittelbaren an einem der unter 2 genannten B. sobjekte begangenen B. (Straf GB.
8 208).
3. Die fahrlässige B. ist auf die unter 1 und 2 bezeichneten Gegenstände
beschränkt.
Für alle B. sfälle hat das Gesetz die ganze oder theilweise Zerstörung durch
Süe- oder andere explodirende Stoffe der Inbrandsetzung gleichgestellt (Straf GB.
§ 311)0.
4. Durch Inbrandsetzen einer Sache, welche zu den B. Sobjekten nicht gehört,
kann B. nicht begangen werden, wohl aber Sachbeschädigung (Straf GB.
& 303 ff.), wie auch Betrug. Letzteres, wenn eine gegen Feuersgefahr versicherte
Sache in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt wird (Straf S B. § 265). Die
Strafe ist in diesem Falle Zuchthaus von 1—10 Jahren und Geldstrafe von
150—6000 Mark; beim Vorhandensein mildernder Umstände: Gefängniß nicht
unter 6 Monaten, wozu Geldstrafe bis zu 3000 Mark hinzutreten kann. Wenn
die in Brand gesetzte, gegen Feuersgefahr versicherte Sache selbst eines der B.s-
objekte ist, so wird, entsprechend den Grundsätzen über ideale Konkurrenz (vergl.
Th. I. S. 738, § 3 — Straf GB. § 73), die Strafe für die betrügliche Inbrand-
setzung einer Sache (§ 265) absorbirt werden durch die Strafbestimmung für die
Inbrandsetzung der oben unter 1 angeführten B. sobjekte; wogegen bei Inbrand-
setzung eines der unter 2 genannten Gegenstände die Strafe des § 265 als die
schwerere Strafe in Anwendung kommt.
Gsgb.: Straf G. 88 306—I1. 265.
Lit.: Wächter, Lehrb., 365 ff.; Ders. in s. Abh. De crimine incendil (Lips.
133 — Mittermaier zu s* Kehrb. § 360; Ders. im Arch. des Krim. R., N. ..
S. 494 ff. — Heffter, Lehrb., § 3 — Verner Fhro. (10. Aufl.), S. 588.
i- Schrb. 8 103; Derfs. in Gone- iech XX. S. 370 ff. — Pole im N. Krim.
Arch 4 f. — Woringen, ebendas. N. F. 23 S. 205 ff. — Osenbrüggen=
Die inn (Leipz. 1854); Ders. über dolus b. d. Brandst. im Krim Arch.,
S. 605 ff. — Gans in Weis kes K.= -Lex. — Jessen, Die Brandstiftungen in /1n rr
Sziernlsene (Kiel 1860). — v. Schwarze, in Schletter's Annalen XXXV. .
Schaper in v. Holtzendorff's Hdb. III. S. 869—87 Meyer, Thrte 188 151,
152. — Vgl. die Kommentare von v. Schwarze, Smse l. Rüdorff, *- an den
betr. Stellen. ohn.
Branntweinsteuer, als indirekte Steuer auf die Hervorbringung des Brannt-
weins (Spiritus, Alkohol) gelegt, ist eine fast in allen Kulturstaaten bekannte
Steuer, deren Veranlagung jedoch eine sehr verschiedene ist. Man unterscheidet nach
der Art der Besteuerung folgende Systeme: 1) die Maischraumsteuer für
mehlige Stoffe in England, Deutschland (mit Ausnahme von Mürttemberg, Baden
und den Hansestädten Hamburg und Bremen), Belgien, Holland und Italien; 2) die
direkte Fabrikatsteuer in Amerika, Schweden; 3) die indirekte Fabrikat-
steuer in Frankreich, England, Rußland, Oesterreich; 4) den Blasenzins in
Baden; 5) die Konsumtionsabgabe in Frankreich und einigen Kantonen der
Schweiz; 6) die Materialsteuer bei Verwendung von nicht mehligen Stoffen
in Deutschland (mit Ausnahme von Württemberg, Hamburg und Bremen), wobei
auch für die kleinen landwirthschaftlichen Brennereien die vertragsmäßige Fixation
zugelassen ist. Diese Besteuerungsart ist hauptsächlich in der Preußischen Rheinprovinz,
in Bayern, in der Provinz Hessen-Nassau, Hessen und Elsaß-Lothringen, wo viel
Obst und Wein gebaut wird, von Wichtigkeit und hat sich bis jetzt bewährt.
Wichtiger als die Materialsteuer, weil weiter verbreitet und einträglicher, ist die
Besteuerung der Branntweinbrennerei aus mehligen Stoffen (Getreide und Kar-
toffeln), wobei es sich fragt, ob die Raum= oder die Fabrikatbesteuerung die richtige
und allseitig entsprechende sei. Die zur Zeit im größten Theile Deutschlands gültige