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Käufers mit demselben ihren rechtlichen Bestand; für den Fall der Resolu—
tivbedingung ist dies, wie bei Resolutivbedingungen überhaupt, bestritten. —
Nach Preuß. A. LR. wird bei dem „Vorbehalt des besseren Käufers“
Suspensiv- und resp. Resolutivbedingung vermuthet, je nachdem derselbe vor- oder
nach der Uebergabe verabredet ist. Das BGB. für das K. Sachsen bestimmt
an Stelle nicht verabredeter Fristen gesetzliche, für das bessere Gebot von
3 Tagen resp. 1 Jahr bei be= resp. unbeweglichen Sachen, für die Erklärung des
Käufers von 8 Tagen. Der C. civ. enthält keine besonderen Bestimmungen.
Lit. D. 18, 2. de in diem. add. — Preuß. A. LR. I. 11. §§ 272—294. — BG. für
das Königr. Sachsen §& 1111—1117, 1140. A. S. Schultze.
Adel (Th. I. S. 485 ff. 848). Dieser Stand hat einen sehr verschiedenartigen
Charakter nach den beiden Hauptarten, in denen er in Deutschland auftritt. Es
wird unterschieden hoher und niederer A.
Der hohe A. ist der Inbegriff der souverainen Häuser und der mediatifirten
Familien, d. h. der Familien, welche zu den Zeiten des alten Deutschen Reichs
Reichsstandschaft hatten und zugleich sich im Besitz von reichsunmittelbarem Lande
befanden, über welches ihnen die Landeshoheit zustand, im Jahre 1806 aber oder
später der Hoheit eines souverainen Fürsten unterworfen wurden. Die rechtliche
Stellung der mediatisirten Familien ist durch die Bundesakte Art. 14 normirt
worden; und es hat dieselbe auch keine Aenderung durch die Auflösung des
Deutschen Bundes erfahren, wennschon ihr dadurch die bundesrechtliche Garantie
entzogen und sie nicht nur der Einwirkung der neuen Reichsgesetzgebung, sondern auch
der Partikulargesetzgebung unterworfen ist. Nach der Bundesakte steht diesen Familien
insbesondere das R. der Ebenbürtigkeit mit den Souverainen zu, während ihnen der
niedere A. und der Bürgerstand nicht ebenbürtig ist. Die Häupter derselben sind
die ersten Standesherren in dem Staat, zu welchem sie gehören, die Familien aber
bilden die privilegirteste Klasse in demselben, namentlich hinsichtlich der Besteue-
rung, sind vom Militärdienst befreit und haben einen privilegirten Gerichtsstand.
Es ist ihnen das R. der Autonomie eingeräumt und die Aufrechterhaltung der
früher von ihnen errichteten autonomischen Dispositionen garantirt. Auf ihren
Besitzungen steht ihnen die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Ortspolizei, der
Aufficht in Kirchen= und Schulsachen und über milde Stiftungen zu, jedoch nach
Vorschrift der Landesgesetze und unter der Oberaufficht der Regierungen. Von
diesen Vorrechten sind durch die Reichsgesetzgebung der privilegirte Gerichtsstand in strei-
tigen Rechtssachen und die eigene Gerichtsbarkeit beseitigt; dagegen ausdrücklich aner-
kannt die Befreiung vom Militärdienst (Reichs-Wehrges. v. 9. Nov. 1867 § 10. Die
Familie des hohen A. ist, wennschon dies nicht unbestritten ist, als eine juristische
Person, als Korporation aufzufassen, welche durch die männlichen Familienglieder,
die Agnaten, repräsentirt wird. Denselben gehört das Eigenthum an den Ob-
jekten des Familienvermögens. Verfügungen über die Substanz desselben find
daher nur möglich durch einen Beschluß der Familie. Die Form, in welcher
autonomische Bestimmungen (Hausgesetze) erlassen werden, ist heutzutage regelmäßig
die des Vertrags, der einen übereinstimmenden Beschluß sämmtlicher selbständigen
Agnaten voraussetzt. Alsdann bindet derselbe alle Familienglieder, einschließlich
der künftigen Generationen, bis er auf verfassungsmäßigem Wege wieder ausge-
hoben ist. Früher wurden derartige autonomische Verfügungen auch einseitig vom
Haupt der Familie erlassen, solche waren aber ’nur für die Deszendenz desselben
verbindlich. Nach der Bundesakte sind die neu erlassenen Hausgesetze dem Souverain
vorzulegen und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und
Nachachtung zu bringen; doch bedürfen dieselben landesherrlicher Bestätigung nicht.
Zum Zweck der Erhaltung des Glanzes und Ansehens des Hauses gilt in den
hochadeligen Häusern durchweg das Prinzip der Individualsuccession, vermöge