Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Käufers mit demselben ihren rechtlichen Bestand; für den Fall der Resolu— 
tivbedingung ist dies, wie bei Resolutivbedingungen überhaupt, bestritten. — 
Nach Preuß. A. LR. wird bei dem „Vorbehalt des besseren Käufers“ 
Suspensiv- und resp. Resolutivbedingung vermuthet, je nachdem derselbe vor- oder 
nach der Uebergabe verabredet ist. Das BGB. für das K. Sachsen bestimmt 
an Stelle nicht verabredeter Fristen gesetzliche, für das bessere Gebot von 
3 Tagen resp. 1 Jahr bei be= resp. unbeweglichen Sachen, für die Erklärung des 
Käufers von 8 Tagen. Der C. civ. enthält keine besonderen Bestimmungen. 
Lit. D. 18, 2. de in diem. add. — Preuß. A. LR. I. 11. §§ 272—294. — BG. für 
das Königr. Sachsen §& 1111—1117, 1140. A. S. Schultze. 
Adel (Th. I. S. 485 ff. 848). Dieser Stand hat einen sehr verschiedenartigen 
Charakter nach den beiden Hauptarten, in denen er in Deutschland auftritt. Es 
wird unterschieden hoher und niederer A. 
Der hohe A. ist der Inbegriff der souverainen Häuser und der mediatifirten 
Familien, d. h. der Familien, welche zu den Zeiten des alten Deutschen Reichs 
Reichsstandschaft hatten und zugleich sich im Besitz von reichsunmittelbarem Lande 
befanden, über welches ihnen die Landeshoheit zustand, im Jahre 1806 aber oder 
später der Hoheit eines souverainen Fürsten unterworfen wurden. Die rechtliche 
Stellung der mediatisirten Familien ist durch die Bundesakte Art. 14 normirt 
worden; und es hat dieselbe auch keine Aenderung durch die Auflösung des 
Deutschen Bundes erfahren, wennschon ihr dadurch die bundesrechtliche Garantie 
entzogen und sie nicht nur der Einwirkung der neuen Reichsgesetzgebung, sondern auch 
der Partikulargesetzgebung unterworfen ist. Nach der Bundesakte steht diesen Familien 
insbesondere das R. der Ebenbürtigkeit mit den Souverainen zu, während ihnen der 
niedere A. und der Bürgerstand nicht ebenbürtig ist. Die Häupter derselben sind 
die ersten Standesherren in dem Staat, zu welchem sie gehören, die Familien aber 
bilden die privilegirteste Klasse in demselben, namentlich hinsichtlich der Besteue- 
rung, sind vom Militärdienst befreit und haben einen privilegirten Gerichtsstand. 
Es ist ihnen das R. der Autonomie eingeräumt und die Aufrechterhaltung der 
früher von ihnen errichteten autonomischen Dispositionen garantirt. Auf ihren 
Besitzungen steht ihnen die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Ortspolizei, der 
Aufficht in Kirchen= und Schulsachen und über milde Stiftungen zu, jedoch nach 
Vorschrift der Landesgesetze und unter der Oberaufficht der Regierungen. Von 
diesen Vorrechten sind durch die Reichsgesetzgebung der privilegirte Gerichtsstand in strei- 
tigen Rechtssachen und die eigene Gerichtsbarkeit beseitigt; dagegen ausdrücklich aner- 
kannt die Befreiung vom Militärdienst (Reichs-Wehrges. v. 9. Nov. 1867 § 10. Die 
Familie des hohen A. ist, wennschon dies nicht unbestritten ist, als eine juristische 
Person, als Korporation aufzufassen, welche durch die männlichen Familienglieder, 
die Agnaten, repräsentirt wird. Denselben gehört das Eigenthum an den Ob- 
jekten des Familienvermögens. Verfügungen über die Substanz desselben find 
daher nur möglich durch einen Beschluß der Familie. Die Form, in welcher 
autonomische Bestimmungen (Hausgesetze) erlassen werden, ist heutzutage regelmäßig 
die des Vertrags, der einen übereinstimmenden Beschluß sämmtlicher selbständigen 
Agnaten voraussetzt. Alsdann bindet derselbe alle Familienglieder, einschließlich 
der künftigen Generationen, bis er auf verfassungsmäßigem Wege wieder ausge- 
hoben ist. Früher wurden derartige autonomische Verfügungen auch einseitig vom 
Haupt der Familie erlassen, solche waren aber ’nur für die Deszendenz desselben 
verbindlich. Nach der Bundesakte sind die neu erlassenen Hausgesetze dem Souverain 
vorzulegen und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und 
Nachachtung zu bringen; doch bedürfen dieselben landesherrlicher Bestätigung nicht. 
Zum Zweck der Erhaltung des Glanzes und Ansehens des Hauses gilt in den 
hochadeligen Häusern durchweg das Prinzip der Individualsuccession, vermöge
	        
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