Degradation — Degustation. 503
ehrende, daher Ehrenstrafen in Betreff derselben ausgeschlofsen find. Dolus pfleat
nicht oder nicht ausschließend gefordert zu werden.“ er n auf —
Vollendung gilt, was von Onmissivdelikten überhaupt. Mehrfach ist ein besonderes
prozessualisches Verfahren für D. angeordnet. — Die auf sie bezüglichen gesetz-
lichen Bestimmungen finden sich regelmäßig nicht in den allgemeinen Strafgesetz-
büchern, sondern in Spezialgesetzen. — S. im Uebrigen den Art. Zollver-
gehen. % *r*•7 Z Merkel.
Degradation. Die Absetzung eines Geistlichen heißt entweder privatio
benekicii:; hier verliert derfelbe sein bisheriges Amt (Rechte und Pflichten),
behält aber die Fähigkeit zum Erwerb eines anderen; oder depositio (remotio):
hier geht er des Amts und der Anstellungsfähigkeit für alle Zeiten verlustig, auch
wird er daneben von der Ausübung des ordo (der Weihegewalt) fuspendirt; oder
endlich degradatio: hier tritt mittels eines feierlichen Aktes (d. actualis, im
Unterschied von der bloßen Sentenz: d. verbalis) außerdem noch die Entkleidung
von den geistlichen Standesrechten hinzu. Die D. ist hiernach eine geschärfte Form
der Deposition, sie kommt bei gemeinen Verbrechen zur Anwendung, wird bezüglich
der Pfarrer vom Bischof, bezüglich der Bischöfe vom Papste verhängt, läßt aber
den geistlichen Charakter des Kondemnaten als einen absolut unauslöschlichen
(character indelebilis) unberührt.
In der evangelischen Kirche ist die T., die früher gleichfalls als eine
öffentliche Entkleidung von den Zeichen der geistlichen Würde in einzelnen Terri-
torien galt, gegenwärtig nicht mehr praktisch.
Lit.: Richter-Dove, Kirchenrecht, §§ 217, 230. — Phillips, Lehrb. d. Kirchen-
rechts, II. 5 198. — Friedberg, Kirchenrecht, § 115. Hübler.
Degustation. Degustatio (ini, Weinprobe) war ein eigenthümliches Rechts-
institut des Römischen Verkehrs, speziell des Römischen Weinhandels; das Eigen-
thümliche lag hauptsächlich darin, daß der Käufer (von Wein) beim Abschluß des
Kaufes sich vorbehalten konnte und regelmäßig, möglicherweise auch stillschweigend,
sich vorbehielt, das Gekaufte nach kurzer Frist zu versuchen und wenn die Waare
sich hierbei nicht als unverdorben zeigte, vom Kaufe zurückzutreten; bei dieser Prü-
fung durfte sich der Käufer jedoch nicht von subjektiver Willkür, sondern von dem
vernünftigen Ermessen leiten lassen, weshalb auch die Zuziehung von entscheidenden
Sachverständigen nicht ausgeschlossen war; bis zur Vornahme der Prüfung (degu-
statio) trug die Gefahr der Verschlechterung (periculum acoris et mucoris, Gefahr
des Sauer= oder Kahnigwerdens beim Weine) der Verkäufer; erst mit der Prüfung
und Genehmigung ging auch diese Gefahr auf den Käufer über; die Prüfung der
Waare hat zur festgesetzten Zeit, in Ermanglung einer Verabredung innerhalb einer
angemessenen, nöthigenfalls gerichtlich festgesetzten Frist zu geschehen, widrigenfalls
die Waare als genehmigt gilt und der Käufer von jenem Termine an das gesammte
Risiko, mithin auch die Gefahr der Verschlechterung (die des Untergangs trägt er
schon von der Perfektion an) zu tragen hat.
Dieses im Einzelnen nicht unbestrittene Rechtsinstitut ist in unserem heutigen
Rechte nicht anerkannt. Allein der Name „D.“ ist auf ein anderes Institut
übertragen worden, nämlich auf den „Handel nach Belieben“, „Kauf auf's Kosten“,
„Kauf ad gustum#, — „sub gustatione“, — Cad degustationem“", — „auf Nach-
sicht", — „auf Nachziehen“, — „auf Nachstich“, — „aus Probe“, — „à PFessai“. —
„auf Besicht“", „Nehmen zur Ansicht". Mit diesen Ausdrücken werden Kaufverträge
bezeichnet, bei denen sich der Käufer eine Prüfung (Besichtigung, Ausprobung) der
Waare vorbehält, deren Vornahme in das Belieben des Käufers und deren Resultat
dem Verkäufer gegenüber ebenfalls gänzlich in das willkürliche Belieben des Käufers
gestellt ist, also nicht von dem arbitrium boni viri abhängt. Ob der Vorbehalt
der Prüfung als aufschiebende oder auflösende Bedingung aufszufassen sei, hängt
von den Umständen ab; geben letztere keine genügenden Anhaltspunkte, so wird