Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

504 Deichverbände. 
(außerhalb des Handelsrechts) gegen Denjenigen zu entscheiden sein, welcher die 
eine oder andere Bedingtheit behauptet, ohne sie beweisen zu können, und darauf 
einen Anspruch gründet. Die sich an diese Vertragsart anknüpfenden zahlreichen 
Streitfragen sind für das Handelsrecht zum Theil durch positive Vorschriften be- 
seitigt; nach Deutschem Handelsrecht ist der „Kauf auf Probe“ oder „auf Besicht"“ 
als ein bedingter Kauf und zwar im Zweifel als ein aufschiebend bedingter Kauf 
(si placuerit) anzusehen, und der Käufer vor seiner — ganz in seinem Belieben 
stehenden — Genehmigung der Waare an den Kauf nicht gebunden. Giebt der 
Käufer innerhalb einer verabredeten oder ortsüblichen Frist gar keine Erklärung 
ab, so fällt mit Ablauf dieser Frist das Genehmigungsrecht weg, der Verkäufer 
wird frei und der Vertrag hinfällig, sofern nicht die Waare zum Zweck der Be- 
sichtigung der Probe dem Käufer übergeben ist. Ist letzteres der Fall, so gilt das 
Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die in Ermanglung 
solcher dem Verkäufer zustehende Aufforderung als Genehmigung. 
Vgl. im Uebrigen die Art. Besichtigung der Waare und Dispofi- 
tionsstellung. 
Quellen: Für die Römische Degustatio: 1. 1 pr. 1. 4 pr. § 5 I. 15 de per. (18, 6), 
1. 34 § 5 D. d. c. e. (18, 1), und Cato de re rustica, cap. 148. Für das heutige Recht: 
A. D. H##. Art. 339. — Preuß LR. Th. I. Tit. 111 § 383.— Oesterr. BGB. § 1080 ff. 
Lit.: Goldschmidt in der Zeitschr. f. das ges. H. R., Bd. I. S. 66 ff., 262 ff., 386 ff. 
— Fitting, Archiv f. civilist. Praxis, XLVI. 11 (1863). — Bangerow, Pand., III. 
§ 635 Anm. — Windscheid, Pand. (5. Aufl.), Bd. II. § 387 Anm. 6—8 (S. 453 u. 454). 
— Thöl, H.R., 6. Aufl. § 259. — Endemann, H.N., 3. Aufl. § 117. G s 
areis. 
Deichverbände (Deichachten, Deichgenossenschaften, Kooge, 
Th. I. S. 496) — sind die seit alter Zeit in Deutschland bestehenden genossen- 
schaftlichen Vereinigungen der einer gemeinsamen Ueberschwemmungsgefahr ausge- 
setzten, im „Inundationsgebiet“ ansässigen Grundeigenthümer. Diese Verbände 
haben eine korporative Verfassung und korporative Rechte, stehen aber unter der 
obersten Leitung und Aufsicht der Staatsgewalt, welche jede neue Eindeichung, jede 
Errichtung, Veränderung und Aufhebung eines D. zu genehmigen hat und selbst 
zwangsweise herbeiführen kann, das Deichbauwesen, die Deichschau, die Deichver- 
mögensverwaltung und die Deichpolizei fortlaufend beaufsichtigt und überdies zum 
Theil auch die eigentlichen Deichbeamten ernennt oder doch bestätigt. Der D. als 
solcher wird durch das Deichamt vertreten, welches sich regelmäßig aus den 
Deichverwaltungsbehörden (CDeichgraf oder Deichhauptmann mit Deich- 
schöppen, Schulzen oder Geschworenen und technischen Beamten, wie Inspektor, 
Rentmeister 2c.) und den Deichrepräsentanten (gewählten Vertretern der Ge- 
sammtheit) zusammensetzt. Die Mitgliedschaft im Verbande ist eine auf Grund 
und Boden ruhende Zwangspflicht und die Deichlast erscheint als eine unablös- 
liche und öffentliche Reallast, von der es keine Befreiung giebt („kein Deich ohne 
Land, kein Land ohne Deich“). In Bezug auf die Vertheilung der Deichlast ist 
das ältere System der Kabel= oder Pfanddeichung, wobei Jeder einen ihm 
zugewiesenen Theil des Deiches (Pfand, Kabel, Loos) zu bearbeiten hat, ziemlich 
allgemein durch das System der Kommuniondeichung verdrängt, wobei die 
Genossenschaft den Deich im Ganzen unterhält und nur die Kosten verhältnißmäßig 
repartirt. Nur bei außerordentlichen Gefahren (z. B. Sturmfluth, Eisgang) müssen 
alle und auch die nicht grundbesitzenden Umwohner mit Aufbietung aller Kräfte 
persönlich die sogen. Nothhülfe leisten. Die Verabsäumung der Deichpflicht 
konnte früher den Verlust des eigenen Landes herbeiführen („wer nicht kann deichen, 
der muß weichen"), auch konnte man sich unter Aufgabe des Landes mittels einer 
symbolischen Einsteckung eines Spatens von der Deichlast befreien, während der, 
welcher den Spaten herauszog, das Grundstück erwarb, aber auch die rückständigen 
Lasten übernahm. Dieses sogen. Spatenrecht ist jetzt meist fortgefallen, es findet 
aber eine schleunige Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Deichlasten statt. Der
	        
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