504 Deichverbände.
(außerhalb des Handelsrechts) gegen Denjenigen zu entscheiden sein, welcher die
eine oder andere Bedingtheit behauptet, ohne sie beweisen zu können, und darauf
einen Anspruch gründet. Die sich an diese Vertragsart anknüpfenden zahlreichen
Streitfragen sind für das Handelsrecht zum Theil durch positive Vorschriften be-
seitigt; nach Deutschem Handelsrecht ist der „Kauf auf Probe“ oder „auf Besicht"“
als ein bedingter Kauf und zwar im Zweifel als ein aufschiebend bedingter Kauf
(si placuerit) anzusehen, und der Käufer vor seiner — ganz in seinem Belieben
stehenden — Genehmigung der Waare an den Kauf nicht gebunden. Giebt der
Käufer innerhalb einer verabredeten oder ortsüblichen Frist gar keine Erklärung
ab, so fällt mit Ablauf dieser Frist das Genehmigungsrecht weg, der Verkäufer
wird frei und der Vertrag hinfällig, sofern nicht die Waare zum Zweck der Be-
sichtigung der Probe dem Käufer übergeben ist. Ist letzteres der Fall, so gilt das
Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die in Ermanglung
solcher dem Verkäufer zustehende Aufforderung als Genehmigung.
Vgl. im Uebrigen die Art. Besichtigung der Waare und Dispofi-
tionsstellung.
Quellen: Für die Römische Degustatio: 1. 1 pr. 1. 4 pr. § 5 I. 15 de per. (18, 6),
1. 34 § 5 D. d. c. e. (18, 1), und Cato de re rustica, cap. 148. Für das heutige Recht:
A. D. H##. Art. 339. — Preuß LR. Th. I. Tit. 111 § 383.— Oesterr. BGB. § 1080 ff.
Lit.: Goldschmidt in der Zeitschr. f. das ges. H. R., Bd. I. S. 66 ff., 262 ff., 386 ff.
— Fitting, Archiv f. civilist. Praxis, XLVI. 11 (1863). — Bangerow, Pand., III.
§ 635 Anm. — Windscheid, Pand. (5. Aufl.), Bd. II. § 387 Anm. 6—8 (S. 453 u. 454).
— Thöl, H.R., 6. Aufl. § 259. — Endemann, H.N., 3. Aufl. § 117. G s
areis.
Deichverbände (Deichachten, Deichgenossenschaften, Kooge,
Th. I. S. 496) — sind die seit alter Zeit in Deutschland bestehenden genossen-
schaftlichen Vereinigungen der einer gemeinsamen Ueberschwemmungsgefahr ausge-
setzten, im „Inundationsgebiet“ ansässigen Grundeigenthümer. Diese Verbände
haben eine korporative Verfassung und korporative Rechte, stehen aber unter der
obersten Leitung und Aufsicht der Staatsgewalt, welche jede neue Eindeichung, jede
Errichtung, Veränderung und Aufhebung eines D. zu genehmigen hat und selbst
zwangsweise herbeiführen kann, das Deichbauwesen, die Deichschau, die Deichver-
mögensverwaltung und die Deichpolizei fortlaufend beaufsichtigt und überdies zum
Theil auch die eigentlichen Deichbeamten ernennt oder doch bestätigt. Der D. als
solcher wird durch das Deichamt vertreten, welches sich regelmäßig aus den
Deichverwaltungsbehörden (CDeichgraf oder Deichhauptmann mit Deich-
schöppen, Schulzen oder Geschworenen und technischen Beamten, wie Inspektor,
Rentmeister 2c.) und den Deichrepräsentanten (gewählten Vertretern der Ge-
sammtheit) zusammensetzt. Die Mitgliedschaft im Verbande ist eine auf Grund
und Boden ruhende Zwangspflicht und die Deichlast erscheint als eine unablös-
liche und öffentliche Reallast, von der es keine Befreiung giebt („kein Deich ohne
Land, kein Land ohne Deich“). In Bezug auf die Vertheilung der Deichlast ist
das ältere System der Kabel= oder Pfanddeichung, wobei Jeder einen ihm
zugewiesenen Theil des Deiches (Pfand, Kabel, Loos) zu bearbeiten hat, ziemlich
allgemein durch das System der Kommuniondeichung verdrängt, wobei die
Genossenschaft den Deich im Ganzen unterhält und nur die Kosten verhältnißmäßig
repartirt. Nur bei außerordentlichen Gefahren (z. B. Sturmfluth, Eisgang) müssen
alle und auch die nicht grundbesitzenden Umwohner mit Aufbietung aller Kräfte
persönlich die sogen. Nothhülfe leisten. Die Verabsäumung der Deichpflicht
konnte früher den Verlust des eigenen Landes herbeiführen („wer nicht kann deichen,
der muß weichen"), auch konnte man sich unter Aufgabe des Landes mittels einer
symbolischen Einsteckung eines Spatens von der Deichlast befreien, während der,
welcher den Spaten herauszog, das Grundstück erwarb, aber auch die rückständigen
Lasten übernahm. Dieses sogen. Spatenrecht ist jetzt meist fortgefallen, es findet
aber eine schleunige Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Deichlasten statt. Der