Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

510 Depotwechsel. 
männisch auch als solches behandelt, wenngleich der Name Depot und Depositen- 
geld festgehalten wird. Von hier aus weiter entwickelt ist dem heutigen vulgären 
Sprachgebrauche zufolge das D. (in diesem Sinne) oder „Depositengeld“ nichts 
Anderes, als ein Gelddarlehn, welches ein Kaufmann (als Schuldner, auf conto 
a deposito) unter besonderen, merkantil üblich gewordenen Bedingungen aufnimmt; 
diese letzteren sind die Festsetzung eines beiden Theilen beliebig zustehenden Kündi- 
gungsrechtes, ferner die Verabredung sehr kurzer Kündigungsfristen, ja sogar die Ver- 
einbarung sofortiger Rückzahlung, endlich damit im Zusammenhang, die Verzinsung 
zu einem sehr niedrigen Zinsfuße (Depositenzins); s. Thöl, H. R., Bd. I. 6. Aufll. 
§ 296. Die Deponirung von Kapitalien (namentlich an Banken) hat sehr ge- 
wöhnlich keinen anderen Zweck, als den Depositar (uneigentlichen Sinnes im Falle 
b) durch die hierdurch gebotene Sicherheit zur Eröffnung eines Kredits, zur 
Acceptation der auf ihn gezogenen Wechsel und Anweisungen 2c. für den Deponenten 
zu bewegen; denn durch diese „Depositen in Kontokorrent“ ist der bezogene 
Depositar für die von ihm gegebenen Accepte gedeckt, s. unter d. Art. Deckungs- 
geschäft, namentlich 1. d. Dem Depositar von Inhaberpapieren, welche nicht 
Lotteriepapiere sind, ist die Substituirung von anderen Exemplaren desselben Papiers 
präsumtive gestattet; das Geschäft muß dann als depositum irregulare qualifizirt 
werden; auch der Empfänger eines depositum irregulare kann der Klage auf Rück- 
gabe Retentionsrechte nicht entgegensetzen. Vgl. v. Hahn, Komm., S. 184. Ueber 
die Englische Auffassung des depositum irregulare und die eigenthümliche Amerika- 
nische Praxis, namentlich in Betreff der Getreide-Niederlagen (grain elevators) 
s. E. Sachs in der Zeitschrift für das ges. H. R., Bd. XVIII. S. 418—427. 
Ueber Depotwechsel s. unten. 
Lit. u. Quellen: Ueber Depositen in Kontokorrent s. R. Hildebrand in B. Hilde- 
brand's Jahrbb. f. Nat.-Oek. u. Statistik, Bd. VIII. 1867, S. 132 ff. und die dort cit. 
Literatur. — Ueber das Versatzgeschäft mit Staatspapieren s. Bender, Verkehr mit Staats- 
papieren, 2. Aufl., §§ 101 ff., S. 474 ff., über die Pflicht, bei gesunkenem Kurs der deponirten 
Papiere Nachschuß zu geben, s. ebenda S. 482 ff. — Vgl. auch Reichsbankgesetz § 13 Ziff. 3 
(Lombardverkehr). — Hinsichtlich der Veräußerungen der Pfänder gilt nun Art. 310, 311, für 
Banken Art. 312 des RHGB. An den in Depot gegebenen Waaren und Werthypapieren ist 
ein (kaufmännisches) Retentionsrecht nur mit Beobachtung des Abs. 2 des Art. 313 
möglich, s. Hahn, Komm. z. H#GB., Bd. II. S. 183. — Ueber das Depositengeschäft über- 
haupt f. Endemann, H. R., 8§ 142, 146, IV. Gareis. 
Depotwechsel (auch Deposito-, Deckungs-, Kautionswechsel) sind Wechsel, 
welche einem Gläubiger zur Sicherung einer bereits bestehenden oder einer künftigen 
Forderung übergeben werden, ersteren Falls in der Regel zur Sicherung von Dar- 
lehensforderungen überhaupt und „Depositengeldern“ insbesondere (vgl. oben d. Art. 
Depotgeschäft), letzterenfalls hauptsächlich im Kontokorrentverkehr. Die erwähnte 
Bestimmung der D., Sicherung zu schaffen, „Deckung“ (in diesem Sinne) zu ge- 
währen (vgl. d. Art. Deckung) bringt es mit sich, daß die D. dem kaufmännischen 
Gebrauche nach nicht zur Weiterbegebung mittels Indossirung, überhaupt nicht zu 
irgend welcher Cirkulation, sondern lediglich zu einer Hinterlegung beim ersten 
Empfänger, welche so lange dauert, als die Forderung oder das Kontokorrentver- 
hältniß besteht, verwendet werden. Diesem Zwecke können sowol Tratten als eigene 
Wechsel dienen und also beide Arten D. sein; in den bei weitem meisten Fällen 
benutzt man jedoch eigene Wechsel als D., weshalb eigene Wechsel überhaupt, auch 
ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwendung, nicht selten D., Depositowechsel, ge- 
nannt werden, eine Bezeichnung, die insofern nicht zutreffend ist, als einerseits, 
wie gesagt, auch trassirte Wechsel zur Sicherheit für Depositengelder 2c. gegeben 
und hinterlegt werden, andererseits auch der eigene Wechsel nicht immer jenen Kau- 
tionszweck verfolgt. 
Die Frage, ob jene Zweckbestimmung (Hingabe zur Sicherheit) von prinzi- 
piellem Einfluß auf die juristische Natur der D. sei, ist zu verneinen, der D. ist
	        
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