520 Devalvation — Deviation.
importantes matières du droit romain sont méthodiquement expliquées et accommodéses au
droit français, 1665, und mehrmals wieder aufgelegt, die beste Ausgabe mit Zusätzen von
Du Rousseau de la Combe (1 1749) 1777, 1778.
Lit:: Haag, La France protestante. — Vincent St. Laurent in der Biographie
universelle. Rivier.
Devalvation ist die Herabsetzung des Nennwerthes einer bestimmten Münz-
sorte durch die Staatsgewalt. Dieselbe hat auf die früher entstandenen Geld-
forderungen den Einfluß, daß diese nicht mehr durch Zahlung der ausbedungenen
Quantität der bestimmten Geldstücke getilgt werden, sondern daß so viel Stücke
mehr gezahlt werden müssen, als erforderlich sind, um den Werth herzustellen,
welchen die verabredete Summe zur Zeit der Entstehung der Forderung hatte.
Diesen für das Gem. R. maßgebenden Grundsatz hat das Sächs. BGB. (§8 668)
gleichfalls aufgestellt, während das Preuß. LR. (Th. I. Tit. 11 § 790), das Oesterr.
Be. (§ 988) und der Code JNap. (art. 1895) bestimmen, daß der Schuldner
stets nur die verabredete Quantität der vereinbarten Geldstücke zu leisten hat.
Durch den Wiener Münzvertrag vom 24. Jan. 1857 (Art. 13, 15) ist eine solche
Herabsetzung für unstatthaft erklärt worden. Häufig ist die Herabsetzung nur eine
staatliche Anerkennung des geringeren Kurswerthes einer Münze.
Lit:.: Savigny, DasBL Obli ationenrecht, I. S. 458 ff., S. 482 ff. — Goldichmidt,
Handb. des H. R., J. 2. S. Lewis.
Deviation ist im Seerecht die willkürliche Veränderung der Reise seitens des
Schiffers. Derselbe macht sich einer solchen schuldig, wenn er von dem der Reise
entsprechenden Kurse abweicht, Häfen anläuft, deren Angehung bei dem auf die
fragliche Reise bezüglichen Kontrakt weder ausdrücklich noch stillschweigend ins
Auge gefaßt war, oder die festgesetzte Reihenfolge der zu besuchenden Häfen ver-
letzt, oder auch einen anderen, als den vereinbarten Bestimmungshafen wählt.
Welcher Weg einer Reise entsprechend gewesen, wird durch sachverständiges Ermessen
festgestellt. Es ist der Weg, welchen ein ordentlicher Schiffer unter den konkreten
Verhältnissen, d. h. unter Berücksichtigung der Jahreszeit, von Wind und Wetter
und der sonstigen, eine Seereise beeinflussenden Umstände gewählt haben würde.
Ob die Reise durch die Abweichung verkürzt oder verlängert wird, ist irrelevant.
Dagegen liegt eine D. mit ihren juristischen Wirkungen, weil das Moment der
Willkürlichkeit fehlt, nicht vor, wenn das Schiff durch den Wind vom richtigen
Wege abgedrängt ist; wenn ein zeitweiliges Ablenken vom Kurse nothwendig ist,
um den verlorenen Weg wieder zu gewinnen, ein gefährliches Hinderniß der Reise
zu umgehen, überhaupt das Ziel der Reise zu erreichen. Ebenso kann das dem
Kontrakt nicht entsprechende Anlaufen eines Hafens dann nicht als rechtswidrige
D. betrachtet werden, wenn es geschah, um eine nothwendige Reparatur vorzu-
nehmen; um den durch Unglücksfälle unzureichend gewordenen Proviant oder
Wasservorrath zu ergänzen; um der Aufbringung durch feindliche Kreuzer oder
einer sonstigen Kriegsgefahr zu entgehen; weil der Bestimmungshafen blokirt ist.
Auch ist ein Abweichen vom Wege sowie das Anlaufen eines Hafens dann nicht
als D. zu betrachten, wenn der Schiffer dazu nach vernünftigem Ermessen durch
das Gebot der Menschlichkeit genöthigt war.
Der Begriff der D. kommt vor beim Seetransportvertrage, bei der Bodmerei
und bei der Seeversicherung. 1) Beim Frachtgeschäft, sowol dem zur Beförderung
von Gütern, wie von Reisenden hat der Schiffer den Interessenten (Befrachter, Ab-
lader, Ladungsempfänger, Reisenden) für jeden durch sein Verschulden entstandenen
Schaden einzustehen (vgl. D. HGB. Art. 478 ff.). Und für einen solchen Schaden
haftet auch der Rheder, wennschon nach Deutschem Seerecht nur mit Schiff und
Fracht (vgl. D. HGB. Art. 451 ff.). Sobald nun der Schiffer den Ladungs-
interessenten oder den Reisenden durch eine D. einen Nachtheil zufügt, liegt ein