Devilleneuve — Devolution. 521
durch sein Verschulden verursachter Schaden vor, für den er sowol wie der Nheder
in Anspruch genommen werden kann. 2) Die Bodmerei wird für eine bestimmte
Reise (die Bodmereireise) eingegangen, nach deren Beendigung die Schuld fällig
wird. Da nun der Schiffer das Interesse des Bodmereigläubigers wahrzunehmen
und speziell, wenn nicht ein dringender Grund das Gegentheil fordert, Alles zu
unterlassen hat, wodurch die vom Letzteren übernommene Gefahr vergrößert oder
verändert wird, so ist ihm bei perfönlicher Verhaftung für den daraus dem Bod-
mereigläubiger erwachsenden Schaden jede D. untersagt. Hat der Rheder dieselbe
angeordnet, so wird auch er (während er sonst nur mit Schiff und Fracht einzu-
stehen hat) persönlich verpflichtet, ohne daß dadurch der Schiffer von der Haftung
befreit würde. Und zwar spricht nach Deutschem R. die Präsumtion dafür, daß
wenn nach einer D. der Gläubiger aus den verbodmeten Gegenständen seine Be-
friedigung nicht erhält, diese Thatsache die Folge der D. ist. 3) Bei der Versiche-
rung gehört es zu den Pflichten des Versicherten Nichts vorzunehmen, wodurch
eine Vergrößerung oder Veränderung der dem Versicherer zur Last fallenden Gefahr
herbeigeführt wird. Hieraus ergiebt sich gleichfalls das Verbot der D. für den
Versicherten mit der Wirkung, daß der Versicherer für die nach derselben einge-
tretene Gefahr nicht haftet. Freilich wird nach Deutschem R. hierzu vorausgesetzt,
daß die D. von Einfluß auf den Unfall gewesen ist, während nach Englischem und
Französischem R. der Versicherer für die nach der D. auf der Reise eingetretenen
Unfälle überhaupt nicht haftet.
Zu beachten ist noch, daß in Deutschland der Ausdruck D. nur bei den beiden
letzten Rechtsinstituten gebraucht wird, in England aber auch bei dem ersten.
Gfgb. u. Lit.: D. HGB. Art. 694, 696, 818. — Allg. Seeversicherungs-Bedingungen,
§ 60. — Franz. Code de comm., art. 351. — Belg. Code de comm. L. II. (Ges. v. 21. Aug.
1879), art. 182. — Lewis, D. See-R., I. S. 78 ff., II. S. 18 ff., S. 264 ff. — Entsch. des
RO-HG. IV. Nr. 18. — Caumont, Dictionnaire universel de droit maritime (Paris 1869),
p. 323 no. 247 Ss., p. 327 no. 284, p. 331 no. 315 ss., p. 344 no. 402. — Goujet et
Merger, Dictionnaire de droit Ccommercial (3. Ausg. v. Rub en de Couder, Paris 1877),
I. p. 508 ss. no. 277 p. 527 no. 385, p. 529 no. 394, p. 539 no. 455, p. 554 no. 540 Se.,
p. 560 no. 568, p. 577 no. 652, p. 588 no. 726. — Maclachlan, On the law merchant
Shipping (2. Ausg. London 1876), p. 395 ss. — Arnould, On the law of marine in-
surance (4. Ausg. v. Maclachlan, London 1872), I. S. 413 ff. Lewis.
Devilleneuve, Joan Esprit Marie Pierre Lemoine, 8 26. XlI.
1790 zu Mortain, seit 1831 réd. en chef du Recueil général de Sirey.
+ 11. III. 1859.
Er schrieb: Dict. du contentieux commercial et industriel (avec Massé), 6. 6d. par
G. Dutruc, 1875.
Lit.: Carette in Rev. crit. de législ. 15 (1859), p. 186. Teichmann.
Devolution (Th. I. S. 652, 660) bedeutet im Kan. R. im Allgemeinen
den Uebergang der Befugniß zur Vornahme einer Handlung von dem kompetenten
kirchlichen Beamten an die diesem vorgesetzte Instanz. Von praktischer Bedeutung
ist der Begriff für die Besetzung der kirchlichen Benefizien und auf dem Gebiete
des Prozesses. In ersterer Hinsicht gilt der Grundsatz, daß wenn der kollations=
berechtigte Beamte die Besetzung des Amtes nicht den kanonischen Bestimmungen
gemäß vornimmt (also z. B. die vorgeschriebene Frist nicht inne hält), jure dero-
lutionis eine sog. provisio extraordinaria durch den nächst höheren Beamten erfolgt,
so devolvirt z. B. das Besetzungsrecht der vom Kapitel zu vergebenden Pfründen
an den Bischof, der von diesem zu verleihenden Benefizien an den Erzbischof, und
der von letzterem zu konferirenden an den Papst. Für die Ausübung der devol-
virten Befugnisse gilt der Grundsatz: devolutio fit cum gqualitatibus et Dersonis
quae erant in prima collatione, d. h. der außerordentlicher Weise eintretende Be-
amte ist an dieselben Regeln gebunden, wie der eigentlich Berechtigte, widrigenfalls
die Besetzung von ihm an die nächst höhere Instanz devolvirt. — Für den Prozeß