Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

634 Einlagen — Einlassung. 
S. 783 ff., 793 ff. — Gneist, Selfgovernment, (1871) S. 560 ff. — Bödiker, Die Kom- 
munal-Besteuerung in England und Wales, Berl. 1873. — Burkart, Die bestehenden E. 
(Hirth. Annalen 1876, S. 21, 682; 1877 S. 219; 1879 S. 1). — Gensel, Die Steuerreform 
im Königreich Sachsen (Hirth, Ann. 1874 S. 1373; 1875 S. 1519). — Ueber Hamburgische 
Verhältnisse: Hirth, Ann., 1874 S. 101; 1875 S. 335; 1879 S. 600. — v. Stein, Lehrb. 
der Finanzwis enschaft, 4. Aufl. 1878, Bd. I. S. 438 ff., Bd. II. S. 316 ff. — Schmoller, 
Die Lehre vom Einkommen in ihrem Zusammenhange mit den Grundprinzipien der Steuer- 
lehre, Tüb. Ztschr. 1862. — Held, Die E., Bonn 1872. — Eisenhart, Die Kunst der Be- 
steuerung, Berl. 1868. — Verhandlungen des Vereins für Sozialpolitik, besonders die Gut- 
achten über Personalbesteuerung von Nasse, Held, Gensel, Grf. v. Witzingerode, Const. Rößler, 
Leipz. 1873, und die Gutachten zur Kommunalsteuerfrage von Hoffmann, Bruch, Ernst Meier, 
v. Reitzenstein, Nasse 2c. — Kletke, Lit. über das Finanzwesen des Preuß. Staats, 3. Aufl. 
1876 S. 208 ff. Ernst Meier. 
Einlagen, s. Wertheinlagen. 
Einlassung. E. auf die Hauptfache, im Röm. R. Litiskontestation, 
im Gem. R. Litiskontestation oder Streitbefestigung (Bruns, Th. I. 
S. 376; v. Bar, Th. I. Suppl. S. 44) ist nach der Deutschen CPO. die aus- 
drückliche oder stillschweigende Erklärung des Beklagten, in die Erörterung des kläge- 
rischen Anspruchs (der Hauptsache, causa principalis, negotium principale), zum 
Zweck der Entscheidung über ihn, eintreten zu wollen. Ihre Grundlage hat die 
E. in dem Rechte des Beklagten, sie zu verweigern, wenn er eine der von der 
CP §# 247, 465 angeführten, für das landgerichtliche und amtsgerichtliche Ver- 
fahren verschieden bestimmten, sog. prozeßhindernden Einreden besitzt, wozu nach 
Vorschrift derselben (CPO. 8§ 43, 73, 241) noch Ablehnung des Gerichts, Be- 
nennung des Auktors und Einrede der unzulässigen Klagänderung hinzukommen, 
nicht aber die Einrede der mehreren Streitgenossen und andere dilatorische Einreden, 
auf welche von Fitting und Bolgiano hingewiesen ist, welche wegen des „nur“ 
des § 247 der CPO. hinter die E. gestellt werden müssen. Das letztere gilt auch 
von den liquiden peremtorischen oder prozeßhindernden Einreden des Gem. R., ob- 
wol sie, wie ebenfalls jede liquide prozeßdilatorische Einrede, welche die Abweisung 
des Klägers zu begründen vermag, auch nach der E. vorgebracht den Beklagten 
thatsächlich von ferneren Erörterungen und Beweisaufnahmen über die Hauptsache 
befreien werden, da jeder Richter auf eine sofort liquidirte, durch Repliken über- 
haupt nicht oder vergeblich angefochtene exceptio solutionis, praescriptionis, non 
fundatae actionis ohne weitere überflüssige Verhandlungen sofort zur Abweisung 
des Klägers schreiten wird und schreiten darf. — Vertraut der Beklagte der Stich- 
haltigkeit seiner prozeßhindernden oder der sonstigen oben angeführten Einreden, 
von welchen er nach der CPO. die ersteren gleichzeitig vorbringen muß, so kann 
er die E. verweigern, bis daß über sie entschieden ist; vertraut er ihnen nicht zu 
sehr, so thut er wohl, die E. vorzunehmen und die offizielle Anordnung einer ab- 
gesonderten Verhandlung über jene seine Einreden abzuwarten, da eine eventuelle, 
d. h. eine bedingte E. für den Fall, daß seine Einreden verworfen werden sollten, 
zwar wie im Gem. R. vollkommen möglich ist, aber im Fall der Verwerfung der 
Einreden wegen des § 91 der CPO. den im Gem. R. mit ihr verbundenen Vor- 
theil der Befreiung von Erstattung der Kosten nicht verspricht, zumal sie ebenso- 
wol wie die pure Weigerung der E. das Gericht zu abgesonderter Verhandlung und 
Entscheidung nöthigt. Besitzt der Beklagte eine prozeßhindernde oder eine jener anderen 
Einreden nicht, so muß er sich bedingungslos oder pure, wie es im Gem. R. heißt, 
einlassen, was er entweder ausdrücklich erklären oder stillschweigend dadurch thun 
kann, daß er über die Hauptsache oder irgend einen Theil derselben mündlich ver- 
handelt, was weiter unten noch genauer zu bestimmen sein wird. Mit der E. sind 
die prozeßhindernden und die ihnen gleichzustellenden übrigen Einreden, welche der 
Beklagte nicht vorher vorschützte, nach der CPO. ausgeschlossen, es sei denn, daß 
er sie ohne sein Verschulden, was er glaubhaft machen muß, nicht vor der E. vor- 
bringen konnte, oder daß sie seinem Verzicht nicht unterliegen, was von den Ein-
	        
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