Erfindungspatente. 719
der Erfindung abhängig macht, durch die Patentertheilung aber die Schutzf
definitiv mit Ausschluß eines späteren Pragcharenterlhr zun Abschluß li n
der Weise, daß die binnen Frist nicht angemeldeten Ansprüche als präkludirt er-
scheinen. Den Gegensatz bildet das sog. Anmeldeverfahren, welches in Frankreich,
den meisten übrigen romanischen Ländern und neuerdings in Oesterreich gilt und
in der Hauptsache darauf beruht, daß einem Jeden lediglich auf Grund seiner An-
meldung ein Patent ertheilt und der nachherigen richterlichen Beurtheilung über-
lassen wird, ob der Patentirte wirklich ein ausschließliches Nutzungsrecht in An-
spruch nehmen könne; ein System also, welches zwar für die Behörde sehr bequem ist,
aber den doppelten Nachtheil hat, daß eine Menge von nutzlosen Patenten ertheilt
werden und daß jeder Patentinhaber jederzeit genöthigt werden kann, zu klagen, resp.
sich auf eine Klage einzulassen. Im Gegenfatz zu dem bisherigen Preußischen Verfahren
ist jedoch an Stelle der Untersuchungsmaxime, wobei die Behörde gleichzeitig Richter
und Opponent war, die Verhandlungsmaxime getreten, welche Parteien konsti-
tuirt, die unter Umständen kontradiktorisch mit einander verhandeln. Das Verfahren
gestaltet sich danach im Wesentlichen folgendermaßen. Es erfolgt zunächst die
schriftliche Anmeldung der Erfindung nebst den dazu gehörigen Anlagen (Mo-
dellen rc.), die Prüfung der formellen Vollständigkeit durch das Patentamt, nöthigen-
falls die Anordnung der Vervollständigung, endlich die materielle Vorprüfung, ob
überhaupt eine Erfindung vorliege, diese neu sei 2c. Es findet sodann das sog.
Aufgebotsverfahren statt, d. h. die öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung
durch den Reichsanzeiger unter Angabe des Namens des Patentsuchers und des
wesentlichen Inhalts des Antrags (während das vollständige Gesuch nebst den An-
lagen für Jeden im Patentamt offen liegt, eine Einsichtnahme, welche jedoch nach
der Bekanntmachung des Patentamts vom 13. Novbr. 1877 nur soweit reicht, als
sie für die Erhebung und Begründung eines Einspruchs erforderlich ist und welche
nicht zur Entnahme vollständiger Kopien der Beschreibungen und Zeichnungen be-
rechtigt, da durch deren Veröffentlichung der Patentsucher mit seiner etwa beab-
sichtigten Patentirung im Auslande benachtheiligt werden könnte), mit der Wirkung
eines vorläufigen Schutzes und des Beginns einer achtwöchentlichen Frist zur Er-
hebung von Einsprüchen gegen die definitive Ertheilung des Patents. Diese letztere
erfolgt, nöthigenfalls auf Grund kontradiktorischer Verhandlung, durch Bekannt-
machung im Reichsanzeiger und Ausfertigung der Patenturkunde. Im Falle der
Versagung findet gleichfalls eine Bekanntmachung im Reichsanzeiger statt, welche
zur Folge hat, daß die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten
gelten. Gegen den Beschluß ist eine Beschwerde der Parteien zulässig, die von
einer anderen Abtheilung, und zwar regelmäßig von derjenigen, welche für das-
selbe Gebiet der Technik zuständig ist, entschieden wird, doch kann der Vorsitzende
bestimmen, daß neben der hiernach kompetenten Abtheilung auch noch eine oder
mehrere andere Abtheilungen bei der Beschlußfassung in der Beschwerde-Instanz
mitwirken sollen. Diese Entscheidung ist endgültig, eine Beschreitung des Rechts-
weges findet nicht statt. Dieser Geschäftsgang ist allerdings zeitraubend, und es
ist vorgekommen, daß gleichzeitig von hier aus in Deutschland und in den Ver-
einigten Staaten nachgesuchte Patente an letzterer Stelle früher ertheilt und in die
Hände des Deutschen Patentsuchers gelangt sind; es erklärt sich das aber einfach
dadurch, daß die Vereinigten Staaten keine achtwöchentliche, überhaupt keine Aus-
legungsfrist kennen, und daß also die Amerikanischen Patente, da die Postverbin-
dung hin und zurück etwa nur vier Wochen erfordert, nothwendig einen Vorsprung
von vier Wochen haben müssen. Zudem ist die Prüfung bei uns eine zweimalige,
formelle und materielle, in Amerika eine einmalige.
5) Im Interesse möglichster Oeffentlichkeit wird bei dem Patentamte eine
„Patentrolle“ geführt, welche den Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente,
den Namen und Wohnort der Patentinhaber und alles auf die Patente Bezügliche