754 Eventualmaxime.
Rechte einer unbedingten Investitur. Zur Anerkennung der E. sind der richtigen
Ansicht nach nur die Universalsuccessoren des Beleihenden verpflichtet. Was die
Vererbung des Rechtes betrifft, so ist nicht zu übersehen, daß die Berechtigung des
Eventualbelehnten vermöge ihres Ursprungs keine civilrechtliche, sondern eine lehn-
rechtliche ist. Unter mehreren E. entscheidet wie bei der Anwartschaft lediglich das
Alter. — Neben den hier erwähnten beiden Arten der Verfügung über ein aus-
stehendes Lehen ist nach der Ansicht Mancher und insbesondere Beseler's noch
eine dritte anzuerkennen: die Zuwendung des Angefälles. In ähnlicher
Weise unterscheidet die neueste monographische Arbeit über E. und Erxspektanz
(E. ab Horn, De inv. event. et expectativa feudali, diss. inaug., Berolini 1865)
neben diesen beiden Instituten noch als dritte die Uebertragung des Angefälles. —
Im Vorstehenden konnte weder auf die zahlreichen Kontroversen eingegangen werden,
welche früher und jetzt erhoben sind, noch war auf die interessante Geschichte der
einzelnen Institute einzugehen.
Die ältere Lit. ist bei Weber, VI. 108—172 und bei Ifeifferte in Weiske’s Rechtslerikon,
VI. 415—418, 432—438 verzeichnet, aus neuerer Zeit vgl. v. Gerber, 88 112 ;
Beseler, 8 106; Stobbe, II. * 120 unter I. und § 121 unter I., und für die Guln 10
der Rechtsinstitute insbesondere Homeyer, Syst., 8§ 14, 15; orn a. a. O. S. 3—55 und
W. v. Brünneck, Ueber den Ursprung des sog. ius ad rem :: erlin 1869), 29 2,
ran In.
Eventualmaxime. Ihr Zweck ist Verhütung der Verschleppung der Prozesse.
Diesen Zweck sucht sie zu erreichen, indem sie zur Häufung aller konkurrirenden
Handlungen im Prozesse nöthigt. Das Prinzip der Reihenfolge weist denjenigen
Prozeßhandlungen, welche sich unter einander bedingen (z. B. Klage und Einrede),
ihre Ordnung im Prozesse an, indem es sie zu ebenso viel Prozeßstufen gestaltet,
und zur Konzentration der einschlägigen Thätigkeiten auf diesen Stufen nöthigt.
Die E. aber gebietet weiter, auf jeder einzelnen Stufe die einschlägigen Thätig-
keiten (z. B. die mehreren Vertheidigungen, die mehreren Beweisantretungen) nicht
nacheinander, sondern miteinander vorzunehmen und zu erledigen, auch die zur Er-
reichung des angestrebten Zweckes nur eventuell nöthigen. Sie setzt zu ihrer
Durchführung voraus die Befristung der einzelnen Prozeßstufen und die Präklusion
aller während dieser Fristen nicht vorgenommenen, auf die betreffenden Stufen
gehörigen Handlungen. Dem Röm. R. fremd, im Kanonischen und Germanischen
Prozeß aber nur in schwachen Ansätzen vorhanden, hat sie sich als Prozeß minzip
erst im Gemeinen Prozeß entwickelt. Diese Entwicklung, welche im J.
§ 37 ihren gesetzlichen Abschluß fand und sich dann im Gerichtsgebrauch 2. urnde
bielt gleichen Schritt mit der Ausbildung der Schriftlichkeit, die auch allein eine
konsequente Durchführung der E. gestattet. Im mündlichen Verfahren würde die
Zerreißung der Verhandlung in zeitlich begrenzte Präklusivabschnitte für die ein-
zelnen Thätigkeiten eine schwere Schädigung des materiellen Rechts involviren,
übrigens auch praktisch unmöglich sein. Daher ist die E. in den neuen, auf dem
Prinzip der Mündlichkeit ausgebauten Prozeßordnungen als Prozeßprinzip auf-
gegeben und nur Ruinen von ihr stehen geblieben (z. B. §§ 247, 319, 686 Abs. 3
der Deutschen CPO.; §§ 287, 311, 315, 500 Abs. 2, 535 des Oesterr. Entw.).
An ihre Stelle ist getreten der Grundsatz der Einheitlichteit der Verhandlung, wo-
nach „jede. bestimmte mündliche Verhandlung als ein Akt anzusehen ist, selbst dann,
wenn sie in mehrere äußerlich getrennte Akte zerfällt“ (Allgem. Begründung des
Deutschen Entw. v. 1871 § 6). Die Hauptkonsequenz desselben ist, daß innerhalb
einer mündlichen Verhandlung die einzelnen Prozeßthätigkeiten an eine bestimmte
Ordnung gesetzlich nicht gebunden sind, daß insbesondere die Parteien anfangs ver-
säumte Rechtsbehelfe bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung jederzeit nach-
bringen dürfen (Deutsche CPO. § 251; Oesterr. Entw. § 210). Den Mißbrauch
dieser Freiheit der Bewegung zur Verschleppung des Prozesses sollen verhindern: