Erhibitionspflicht. 757
gewisse Rechte gewährt und gegenüber den lokalen Autoritäten legitimirt. Zu dem
Zwecke sendet der Minister des Auswärtigen des bestellenden Staates die Konsular-
provisionen an dessen Gesandten im fremden Staat und richtet dieser dann ein
Gesuch an den Minister des Auswärtigen des bestellten Staates. Die Gewährung
erfolgt in England und Belgien durch kontrasignirte Verordnung des Monarchen,
in anderen Staaten durch einfache Benachrichtigung der örtlichen Regierung an
die Gesandtschaft des bestellenden Staates. Die Forderung der Publikation des
ertheilten E. ist nur gestellt in der Amerikanischen Instruktion vom 2. März 1833,
gewöhnlich bleibt der Lokalregierung die Anzeige in den Amtsblättern überlaffen.
Nur die direkt von ihrer Regierung ernannten Vizekonsuln erhalten ein E., in
Frankreich nur, wenn sie an ihrem Wirkungsorte die einzigen Konsularagenten des-
selben Staates sind. — Verweigert kann das E. werden wegen Anrüchigkeit, be-
trügerischen Bankerotts, feindseliger politischer Gesinnung gegen den fremden Staat
oder Betheiligung an politischen Umtrieben gegen ihn. Die Gründe müssen spezi-
fizirt und eventuell bewiesen werden, sie gelten auch für die Entziehung (Oppen-
heim, S. 28 ff.), außerdem wird das E. dem Gebrauch nach entzogen dem Konsul,
welcher Unterthan des Staates seiner Wirksamkeit ist, wenn er einer gerichtlichen
Untersuchung unterzogen ist (Mensch, p. 17). Beim Eintritt eines Krieges mit
dem bestellenden Staat erlischt das E. ohne ausdrückliche Zurückziehung als Folge
der von dem bestellenden Staat an den Konful ergangenen Weisung, seine Funk-
tionen einzustellen. Von der Abberufung des Gesandten ihres Staates bleiben die
Konfuln unberührt. Beim Personenwechsel der Souveräne wird das E. nicht er-
neuert; beim Herrschaftswechsel ist Miruß (I. § 381) gegenüber Guizot dafür,
und erklärt Oppenheim (S. 24) die Frage für kontrovers. Da diejenige Staats-
macht, welche das E. verliehen, nicht mehr Herrscherrechte ausübt, ist die Erneue-
rung geboten.
Lit.: Oppenheim, Prakt. Handb. d. Konsulate aller Länder, 1854, S. 24 ff.
Mensch, Manuel pratique du consulat, pag. 9 ss. — Miruß, Das Europ. Gesandtschr.,
1847, § 381. — Martens, Guide diplomatique, 1851, 88 76 ss. Bulmerincq.
Exhibitionspflicht. Etwas exhibiren heißt nach den Quellen facere in
publico (vor Gericht) potestatem, ut ei qui agat experiundi sit copia; es bedeutet
also je nach den Umständen das Vorlegen, Zugänglichmachen, auch das Loslösen
einer Sache von anderen damit verbundenen Gegenständen. Die Erhibition dient
der Geltendmachung eines Vermögensrechts (nach Einert jedes Privatrecht) an
der zu exhibirenden Sache zur Vorbereitung und kann aus Billigkeitsgründen in
allen Fällen gefordert werden, in denen für solche Vorbereitung ein rechtliches
Interesse darzulegen ist. Im Falle der Kontumaz und gegen Denjenigen, welcher
sich dolos der Fähigkeit zu exhibiren beraubt hat, verwandelt sich das Recht in
eine Interesseforderung. Objekt der E. ist eine Sache: das interdictum de libero
homine exhibendo, eine Popularklage zum Schutz der Freiheit, ist antiquirt, beim
interdictum de liberis exhibendis et ducendis wird nicht blos Exhibition, sondern
Gestattung der Fortnahme beansprucht. Wenn letzteres auch bei Sachen, deren
Besitz der Exhibirende nicht für sich festhält, zum Inhalt der E. gerechnet wird, so
ist das ungenau. Eine eigenthümliche Abart der Exhibition ist die Pflicht zur
Vorlegung (Edition) von Urkunden, welche nach der CPO.zu Gunsten einer
Prozeßpartei für deren Gegner und für jeden Dritten sowol nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts als dadurch begründet sein kann, daß die Ur-
kunde für die Prozeßpartei und den Editionsverklagten eine gemeinschaftliche ist. —
Aus den Fällen der E. ist die Pflicht zur Absonderung kohärirender Sachen zum
Zweck der Ermöglichung der Vindikation hervorzuheben. — Im Preuß. LR. ist
eine Absonderungsklage ausdrücklich zugelassen, sie ist aber hier Ausfluß, nicht noth-
wendige Vorbereitung der Eigenthumsklage. In anderen Fällen wird Exhibition
auf Grund des allgemeinen Satzes verlangt werden können, daß, wenn die Gesetze