Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Erhibitionspflicht. 757 
gewisse Rechte gewährt und gegenüber den lokalen Autoritäten legitimirt. Zu dem 
Zwecke sendet der Minister des Auswärtigen des bestellenden Staates die Konsular- 
provisionen an dessen Gesandten im fremden Staat und richtet dieser dann ein 
Gesuch an den Minister des Auswärtigen des bestellten Staates. Die Gewährung 
erfolgt in England und Belgien durch kontrasignirte Verordnung des Monarchen, 
in anderen Staaten durch einfache Benachrichtigung der örtlichen Regierung an 
die Gesandtschaft des bestellenden Staates. Die Forderung der Publikation des 
ertheilten E. ist nur gestellt in der Amerikanischen Instruktion vom 2. März 1833, 
gewöhnlich bleibt der Lokalregierung die Anzeige in den Amtsblättern überlaffen. 
Nur die direkt von ihrer Regierung ernannten Vizekonsuln erhalten ein E., in 
Frankreich nur, wenn sie an ihrem Wirkungsorte die einzigen Konsularagenten des- 
selben Staates sind. — Verweigert kann das E. werden wegen Anrüchigkeit, be- 
trügerischen Bankerotts, feindseliger politischer Gesinnung gegen den fremden Staat 
oder Betheiligung an politischen Umtrieben gegen ihn. Die Gründe müssen spezi- 
fizirt und eventuell bewiesen werden, sie gelten auch für die Entziehung (Oppen- 
heim, S. 28 ff.), außerdem wird das E. dem Gebrauch nach entzogen dem Konsul, 
welcher Unterthan des Staates seiner Wirksamkeit ist, wenn er einer gerichtlichen 
Untersuchung unterzogen ist (Mensch, p. 17). Beim Eintritt eines Krieges mit 
dem bestellenden Staat erlischt das E. ohne ausdrückliche Zurückziehung als Folge 
der von dem bestellenden Staat an den Konful ergangenen Weisung, seine Funk- 
tionen einzustellen. Von der Abberufung des Gesandten ihres Staates bleiben die 
Konfuln unberührt. Beim Personenwechsel der Souveräne wird das E. nicht er- 
neuert; beim Herrschaftswechsel ist Miruß (I. § 381) gegenüber Guizot dafür, 
und erklärt Oppenheim (S. 24) die Frage für kontrovers. Da diejenige Staats- 
macht, welche das E. verliehen, nicht mehr Herrscherrechte ausübt, ist die Erneue- 
rung geboten. 
Lit.: Oppenheim, Prakt. Handb. d. Konsulate aller Länder, 1854, S. 24 ff. 
Mensch, Manuel pratique du consulat, pag. 9 ss. — Miruß, Das Europ. Gesandtschr., 
1847, § 381. — Martens, Guide diplomatique, 1851, 88 76 ss. Bulmerincq. 
Exhibitionspflicht. Etwas exhibiren heißt nach den Quellen facere in 
publico (vor Gericht) potestatem, ut ei qui agat experiundi sit copia; es bedeutet 
also je nach den Umständen das Vorlegen, Zugänglichmachen, auch das Loslösen 
einer Sache von anderen damit verbundenen Gegenständen. Die Erhibition dient 
der Geltendmachung eines Vermögensrechts (nach Einert jedes Privatrecht) an 
der zu exhibirenden Sache zur Vorbereitung und kann aus Billigkeitsgründen in 
allen Fällen gefordert werden, in denen für solche Vorbereitung ein rechtliches 
Interesse darzulegen ist. Im Falle der Kontumaz und gegen Denjenigen, welcher 
sich dolos der Fähigkeit zu exhibiren beraubt hat, verwandelt sich das Recht in 
eine Interesseforderung. Objekt der E. ist eine Sache: das interdictum de libero 
homine exhibendo, eine Popularklage zum Schutz der Freiheit, ist antiquirt, beim 
interdictum de liberis exhibendis et ducendis wird nicht blos Exhibition, sondern 
Gestattung der Fortnahme beansprucht. Wenn letzteres auch bei Sachen, deren 
Besitz der Exhibirende nicht für sich festhält, zum Inhalt der E. gerechnet wird, so 
ist das ungenau. Eine eigenthümliche Abart der Exhibition ist die Pflicht zur 
Vorlegung (Edition) von Urkunden, welche nach der CPO.zu Gunsten einer 
Prozeßpartei für deren Gegner und für jeden Dritten sowol nach den allgemeinen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts als dadurch begründet sein kann, daß die Ur- 
kunde für die Prozeßpartei und den Editionsverklagten eine gemeinschaftliche ist. — 
Aus den Fällen der E. ist die Pflicht zur Absonderung kohärirender Sachen zum 
Zweck der Ermöglichung der Vindikation hervorzuheben. — Im Preuß. LR. ist 
eine Absonderungsklage ausdrücklich zugelassen, sie ist aber hier Ausfluß, nicht noth- 
wendige Vorbereitung der Eigenthumsklage. In anderen Fällen wird Exhibition 
auf Grund des allgemeinen Satzes verlangt werden können, daß, wenn die Gesetze
	        
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