758 Erkusationsgründe.
ein Recht geben, dadurch auch die Mittel bewilligt sind, ohne welche das Recht
nicht ausgeübt werden kann. — Das Sächs. BGB. gewährt Klagen auf Vorzeigung
von Sachen und Urkunden wegen jedes rechtlichen Interesses daran. Der Code
civ. handelt ausdrücklich nirgends von solcher Klage. — Ob und inwiefern im
Prozesse oder für denselben eine besondere E. behufs Gestattung der Einnahme des
gerichtlichen Augenscheins anzunehmen, ist streitig.
Lit. u. Quellen: Einert, Tract. de act. ad erhib Tipe 1816. — Demelius,
Exhibitionspflicht. — Wach, Krit. V.J. Schr. Bd. XV. S. — V. „Weveld, Zur Lehre
vom gerichtlichen Auzenschein — D. tit. ad exhibendum 10. 34. C. 42. — Preuß. LR.
Einl. § 89, Th. I. Tit. 9 § 289. — Sächs. BGB. §s 1565 ff. — ucn S# S 337394.
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Erkusationsgründe. 1) Die Vormundschaft ist ein munus publicum, und
deren Uebernahme von Seiten des Berufenen ist allgemeine Bürgerpflicht. Doch
kann diese Uebernahme von dem Testator dem im Testament ernannten Vormund
freigestellt werden. Auch kann nach dem Novellenrechte weder Mutter noch Groß-
mutter dazu gezwungen werden, da die diesen Frauenzimmern gegebene Fähigkeit
zur Vormundschaft lediglich eine Gunst des Gesetzes ist, deren Vorhandensein theils
die Befugniß gewährt, die gesetzlich oder dativ oder testamentarisch angetragene
Tutel abzulehnen, theils sogar die Befugniß, eine bereits übernommene Tutel
niederzulegen.
2) Als Niederlegungsgründe sind nur wenige Fälle anzuführen, näm-
lich Abwesenheit in Staatsangelegenheiten für so lange die Abwesenheit dauert,
definitiv nur wenn über die See, trans mare; Ernennung in den geheimen Rath
des Regenten; Aenderung des Wohnorts mit Erlaubniß des Regenten; endlich so
schwere Krankheit, daß die Besorgung auch der eigenen Angelegenheiten nicht mög-
lich ist. Nicht aber, wie in neueren Gesetzgebungen, ein hohes Alter.
3) Zahlreicher sind die Gründe zur Ablehnung einer neu angetragenen
Vormundschaft. a) Wegen ihres Amts und Berufs können sich nach Röm. R.
exkusiren die Mitglieder des kaiserlichen geheimen Raths, die höheren kaiserlichen
Beamten; die höheren Magistratspersonen, nach Einigen Alle, die ein obrigkeit-
liches Amt bekleiden; ehrenvoll entlassene Soldaten mit verschiedenen Nüancen;
Steuereinnehmer; Verwalter (nicht aber Pächter) von Fiskalgütern; wer in Staats-
(nicht in Stadt-)Angelegenheiten abwesend ist, und zwar noch ein Jahr nach der
Rückkehr; Geistliche, sofern sie nicht unfähig sind (s. d. Art Vormundschaft);
endlich, doch nicht unbeschränkt, praktische Aerzte, Rechtslehrer, Lehrer der Philo-
sophie, der Rhetorik und der Grammatik. Diese rechtlichen Bestimmungen werden
heutzutage, soweit thunlich, auf entsprechende Kategorien von Würdenträgern und
Beamteten angewendet. b) Wegen Ueberbürdung darf ablehnen, wer bereits drei
ihm auferlegte Vormundschaften verwaltet. Dies jedoch mit erweiternden und be-
schränkenden Nebenbestimmungen, welche sich sämmtlich dadurch erklären, daß auf
wirkliche, nicht auf scheinbare Ueberbürdung gesehen wird. Deshalb werden die
Vormundschaften, die der Familiensohn in potestate verwaltet, mit denjenigen des
Inhabers der potestas zusammengerechnet, wenn Dieser für Jenen haftet. Auch
kann die Ueberbürdung schon aus einer einzigen Vormundschaft folgen, wenn die
Verwaltung derselben eine ausnehmend bedeutende ist, während andererseits die
Vormundschaft über mehrere Geschwister mit noch ungetheiltem Vermögen für eine
einzige Vormundschaft gilt. Von der Vormundschaft, wie von anderen munera
publica wird exkufirt, wer in Rom 4, in Italien 4, in der Provinz (heutzutage
gemeinrechtlich überall) ? eheliche leibliche Kinder hat, wobei die im Kriegsdienste
Gefallenen mitgezählt werden und die Enkel ex fllio mortuo an die Stelle des
Verstorbenen treten. Motiv war im Röm. R. Belohnung der Eheschließung und
Kindererziehung. Heutzutage aber ist dieser Ablehnungsgrund vom Gesichtspunkte
der Ueberbürdung zu beurtheilen. c) Wegen hohen Alters ist der 70jährige exkusirt.