Erkusationsgründe. 759
d) Wegen materieller Unmöglichkeit oder Schwierigkeit Derjenige, welcher so
ist, daß seine ganze Thätigkeit zu seinem Lebensunterhalt in ezweelcher lonrm
wird; ebenso Derjenige, welcher beständig so krank ist, daß er seine eigenen An-
gelegenheiten nicht besorgen kann. — Ebenso, propter rusticitatem, Derjenige
welcher weder lesen noch schreiben kann, und dazu noch geschäftsunerfahren, expers
negotiorum, ist. — Endlich Derjenige, welcher nicht am Orie der Vormundschafts-
verwaltung seinen » Wohnsitz hat; auch kann gegen vormundschaftliche Verwaltung
weit entlegener Güter partielle Exkusation gewährt werden. e) Fernere E. liegen
in bestimmten persönlichen Beziehungen zum Mündel, die mit den Pflichten des
Vormundes nicht wohl vereinbar sind, oder dieselben erschweren würden. Unter
letztere gehört ein gewisser Standesunterschied. Unter erstere Feindschaft zwischen
dem ernannten Vormund und dem Mündel, resp. den Eltern des Mündels, Prozeß-
führung des Vormunds gegen das Mündel wegen der väterlichen Erbschaft, oder
de statu nicht aber Führung gewöhnlicher Prozesse. Diese und ähnliche Fälle
werden mitunter mehr als Unfähigkeitsgründe, als excusationes necessariae,
angesehen (s. darüber d. Art. Vormundschaft). Uebrigens steht es unzweifelhaft
im Ermessen der Behörde, hier beschränkend oder erweiternd zu verfügen; so kann
eine Exkusation darin gefunden werden, daß die Ernennung in chikanöser oder
malitiöser Absicht von Seiten des Testators oder Magistrats geschah. f) Andere,
zum Theil relative, Ablehnungsgründe, z. B. Mitgliedschaft gewisser Innungen,
sind nicht mehr heutigen Rechts.
4 ) Da die Exkufation doch nur Ausnahme, Privileg ist, so muß sie natürlich
limitativ behandelt werden. In einer Reihe von Fällen findet sie nicht statt, wo
der Vormund auf das Privileg implicite verzichtet, folglich das Recht aufgegeben
hat, sich nachträglich darauf zu berufen. So wenn er bereits angefangen hat zu
verwalten, ohne seine Ablehnung zu melden, und wenn er, testamentarisch ernannt,
ein ihm im Testamente vermachtes Legat angenommen, oder gar das Testament
selber geschrieben hat. Um so mehr natürlich, wenn er explicite darauf verzichtete,
indem er dem Vater des Mündels versprach, die Vormundschaft übernehmen zu
wollen.
5) Unter den Römischen Juristen war es früher streitig, ob mehrere unvoll-
ständige Gründe durch ihre Verbindung Exkusation gewähren? Z. B. der Ernannte
hat zwei Kinder, ist kränklich, hat wenig Vermögen und ist 69 Jahre alt. Die
Frage wird im Justin. R. verneint. Unter derartigen Umständen würde übrigens
eine Ernennung, wenigstens eine Dation, schwerlich stattfinden.
6) Die Exkusation muß, unter Angabe des Grundes, bei der kompetenten
Behörde vorgebracht werden, binnen einer bestimmten Frist seit der Kenntniß der
Ernennung, resp. Konfirmation, zu Rom von 50 Tagen, und mehr für Abwesende;
heute partikularrechtlich anders bestimmt. Nichtbeobachtung der gesetzlichen Form
und Frist hat Verlust der Exkusation zur Folge. Während des Prozesses, der nicht
über vier Monate dauern soll, wird, wenn es sich um Ablehnung handelt, ein
interimistischer Vormund bestellt. Die Zulassung der Ablehnung hebt die Ernennung
vollständig auf; die Verwerfung dagegen hat zur Folge, daß der Ernannte nun-
mehr von Anfang an verantwortlich ist, wie wenn er gar keine Erkusation vor-
gebracht hätte.
Nach dem Preuß. LR. können sich entschuldigen: alle in wirklichen Militär-
diensten stehende Personen, die Räthe königlicher Kollegien, Direktoren und Bürger-
meister, königliche Domänenpächter und Beamtete, Verwalter öffentlicher Kassen;
Personen, die in öffentlichen Angelegenheiten im Auslande sich aufhalten; Sechzig-
jährige; fortwährend kranke Personen; Personen, die 5 unversorgte eheliche Kinder
haben; solche, die bereits eine, mit sehr vielen und wichtigen Geschäften verbundene,
oder zwei Vormundschaften mit Vermögensverwaltung übernommen haben. Analog
der desueten Römischen Bestimmung über Zunttgenossen, brauchen Geistliche und