Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

796 Familienrath — Familienschluß. 
und Familienrechtliches, 1873. — Sally Meyer, „Beiträge Gesch d. fideil Substitutionen, 
1878. — v. Kamptz, Jahrbb. d. Preuz. Gesetzgbg. 46, 47. — Carl von Salza und 
Li tenauz Zie Lehre von Familien-, Stamm- und Geschlechts-F., 1838. — Lewis, Das 
R. des F., 1868. — Beseler, Erbverträge, II. 2, 77 ff. — v. Gerber, Beiträge zur Lehre 
vom Teütschen F. Gahrbek f. Tognmatik II. 351).— D Lehrbücher von Beseler, §§ 176 ff.; 
v. Gerber, § 83, 4 275; Stobbe, § 133. af Gengler, §8§ 54, 181. — Roth, 
Bayer. Civ. R., II. 88 217 ff. — Preuß. Ll. Th. II. Tit. Pr. Ges. v. 15. Febr. 1840 
über Familienschlüsse bei . Familienliitungen u. elmnr Pr. “i v. 5. März 1855, betr. die 
Kompetenz der Gerichtsbehörden in F.sachen. Pr. Grundbuchordn. v. 5. Mai 1832 88 52, 
74. Dernburg, Pr. Priv. R. 88 374 ff. — Oesterr. BGB. 88 z 645 und Ges. v. 
13. Juni 1868 ( bilkrchr Das Fideikommißrecht nach dem Oesterr. BGB., 1835). — Saächs. 
B. 8 2527—41 Freiesleben, Dieamilienanwartschaft nach dem neuesten Sächs. R. 1868). — 
Bad. V Art. 577 ca — ev. — Baher Edikt über F. v. 26. Mai 1818. — Weimar. Ges. v. 
22. April 1833. — Hannov. Ges. v. 13. April 1836. — Braunschw. Ges. v. 28. März 1837.— 
Ueber das Angelsächsische F. s. Brunner, Rechtsgeschichte der Römischen und der Heutsäen 
Urkunde (1880) I. 190 ff. Heinrich Brunner. 
Familienrath. Ein consilium propinquorum, necessariorum, wird im 
Röm. R. in zwei Beziehungen erwähnt. Vorerst als consilium des Hausvaters 
im Hausgerichte, wozu nicht nur Verwandte, sondern auch Freunde zugezogen zu 
werden pflegten, sowie auch, wenn über die Frau gerichtet wurde, eigene Verwandte 
derselben. In der zweiten, für das neuere Recht allein bedeutenden Anwendung haben 
die propinqui, Kognaten und Affinen, bei der Vormundschaft auf verschiedene Weise 
mitzuwirken. Sie erbitten, wenn nöthig, die Ernennung eines Vormunds, welcher 
in der Regel auf ihren Vorschlag und aus ihrer Mitte gewählt wird. Sie beauf- 
sichtigen im Allgemeinen die Verwaltung des Vormunds; ihnen steht das Recht 
und die Pflicht zu, ihn im Nothfall zu mahnen, eventuell dessen Absetzung zu be- 
antragen. Besonders haben sie mit und sogar vor dem Vormunde über die persön- 
lichen Verhältnisse des Pupillen, Aufenthalt, Erziehung, Lebensart, Handwerk, Beruf, 
zu bestimmen. Inwiefern sich aber dabei von einem eigentlichen organisirten F. 
richtig reden lasse, ist bestritten. 
Im Franz. R. dagegen steht der F. als besonderes Institut vollständig aus- 
gebildet da: eine Versammlung von Verwandten, Verschwägerten und Freunden 
unter dem Vorsitze des Friedensrichters, welcher die Vormundschaft kontrolirt, den 
Vormund ernennt und absetzt, dessen Geschäftsführung beaufsichtigt, ihn zu gewissen 
Rechtshandlungen ermächtigt und über verschiedene Vormundschaftsgeschäfte ihre 
Ansicht zu äußern hat. Es ist eine deliberirende Versammlung, keine administrative 
oder richterliche Behörde, kein permanenter Körper, keine Instanz; der F. wird für 
jeden speziellen Berufungsfall eigens gebildet. Der Code Nap. art. 409—416 und der 
C. de proc. art. 882—889 enthalten ausführliche Vorschriften über Zusammensetzung, 
Berufung, Versammlungsort, Gutachten und Beschlüsse des F. Wenn auch im 
Gesetze nichts bestimmt ist, sind doch ohne Zweifel die Mitglieder für dolus und culpa 
lata verantwortlich. — Die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, 
§ 70—80,. hat dieses in den Ländern des Franz. R. für sehr werthvoll gehaltene 
Institut ausgenommen, jedoch nur fakultativ, wenn es Vater oder Mutter so an- 
geordnet, oder wenn drei Verwandte oder Verschwägerte des Pupillen, oder der 
Vormund und Gegenvormund es fordern. Vater und Mutter können die Bildung 
des F. untersagen. Die Zahl der Mitglieder ist höchstens sechs. Den Vorsitz führt 
der Richti * Verpflichtung der Mitglieder geschieht durch Handschlag an Eides- 
!sisee F. hat Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 
FSed enk, Der F., 1862; Derselbe, Die Magistratur im Franz. Vormundschafts- 
recht, 1 Rivier. 
Familenfchn, d. h. der unter Leitung und Genehmigung des Gerichts zu 
Stande gekommene Beschluß über die Veränderung der Stiftungsurkunden bei 
Familienstiftungen, Familienfideikommissen und Lehen, über die Veräußerung der 
die letzteren bildenden Objekte und über die totale Aufhebung der Stiftung oder 
 
	        
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