802 Fautfracht.
rechts auf den Urkunden ꝛc. zu gewähren. Die KO. legt nach den Motiven nur
darauf Gewicht, daß die Herrschaft des Gläubigers über Sache, Forderung oder
Recht als eine jede fremde Disposition ausschließende unmittelbar und äußerlich
erkennbar hervortrete. Der F.-Gläubiger hat ein Absonderungsrecht, mittels dessen
er seine Befriedigung zunächst für die Kosten, dann für die Zinsen, endlich für das
Kapital bewirkt; der Ueberschuß fällt an die Konkursmasse, an welche der Gläubiger,
wo er das Recht außergerichtlicher Verwerthung geübt hat, denselben abzuliefern hat.
Unter mehreren F.-Gläubigern regelt sich die Befriedigung nach den bestehenden
Rechtsvorschriften, welche auch eine Rangordnung begründen können. Den F.-Gläubigern
gleichgestellt hat die Deutsche K O. (§ 41) gewisse andere Gläubiger, wie Reichs= und
Staatskassen, Gemeinden, Amts-, Kreis= und Provinzialverbände bezüglich retinirter
oder arrestirter zoll= und steuerpflichtiger Sachen wegen öffentlicher 2c. Abgaben, Ver-
pächter und Vermiether wegen des Pacht= und Miethzinses und anderer Pacht= und
Miethforderungen in Ansehung der Früchte und der auf dem Grundstück befindlichen
eingebrachten Sachen rc., und im Preuß. Ausführungsgesetz unter anderen ist dem
bezüglichen vorhin erwähnten Fiskus der Vorzug vor den übrigen, im § 41 der
KO. genannten Gläubigern beigelegt. — Die Oesterreichische KO. gewährt den
F.-Gläubigern gleichfalls ein Absonderungsrecht, fußt aber hinsichtlich der Begründung
des F. auf dem bestehenden Rechte und hat von einer Reform bezüglich der Legal-
pfandrechte an beweglichen Sachen abgesehen. Vgl. auch d. Art. Absonderung
im Konkurse.
Quellen: Deutsche KS. 6 40, 41.; EG. §§ 14 ff.; Mot. S. 203 ff., S. 214 E.
6 ff.; Preuß. Ausf.Ges. v. 6. März 1829 §§ 5 ff. — D. Wd. Art. 39. — D. HGB
2 301 ff., 309, 313 ff., 374, 382. 409 ff., 624, 626, 629, 675, 683 ff., 697, ni 753, 757,
893; Preuß. E. v. 24. Juni 1861, Art. 59 8 2. — Oesterreich. 8 ., 163 ff.
Lit.: Fuchs, Deutscher Konk#s. § 12. — Dernburg, Preuß. Priv.R., Th. I 117——
Komment. z. Deutschen KO. 1. 1. von Hullman nn, v. Wilmowski, 8 mies
Wengler. — Sarwey in ieliunen Hu Ztschr. . H. R., Bd. 23 S. * Wiedin
leding.
Fautfracht (faute de fret, Mangel an Fracht — Th. I. S. 545) ist ein
technischer Ausdruck des Seerechts, welcher sich bald auf die fehlende Ladung selbst,
bald (wie im A. D. H#.) auf die von dem Befrachter in dem Falle zu zahlende
Fracht bezieht, wenn er die bedungene Ladung nicht oder nur unvollständig liefert. Das
HGB. faßt das Institut der F. nach dem Vorgange anderer Gesetzbücher (Spanien,
Holland, Norwegen 2c.) aus dem Gesichtspunkte eines beiderseitigen Rück-
trittsrechts auf. — Zunächst kann der Befrachter vor Antritt der Reise ohne
Weiteres von dem Vertrage zurücktreten unter der Verpflichtung, die Hälfte der
bedungenen Fracht als F. zu zahlen. Diese exzeptionelle Befugniß endet erst mit
dem Ablauf der Wartezeit — selbst wenn die vollständige Ladung bereits geliefert
ist — oder, falls der Schiffer früher abgefertigt ist, mit der Abfertigung. Bei
einfach kombinirten Reisen findet das Rücktrittsrecht noch vor Antritt der Rückreise,
resp. der Reise aus dem Abladungshafen gegen Zahlung von der vollen Fracht
statt; bei anderen, zusammengesetzten Reisen kommt, wenn der Rücktritt vor Antritt
der Reise in Bezug auf den letzten Abschnitt erklärt ist, eine angemessene Ouote bis
zur Hälfte der Fracht mit Rücksicht auf Kostenersparung und Gelegenheit zu ander-
weitigem Frachtverdienst in Abzug. — Andererseits kann aber auch der Verfrachter
die gleichen Ansprüche auf F. erheben, ohne an den Vertrag weiter gebunden zu
sein, wenn der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert hat. —
Da die F. nach dem H#B. als Abfindung für die Aufhebung des Vertrages
gilt, so wird darauf die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter
erhält, nicht angerechnet; ebensowenig ist der Anspruch von der wirklichen Aus-
führung der im Vertrage bezeichneten Reise abhängig. Auch werden durch die F.
die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld r2c. nicht ausgeschlossen. — Eine An-
wendung der positiven Bestimmungen des HGB. über F. auf die Stromschiffahrt