Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Altersstufen. 83 
den: „illud do lego aut illud do lego“, und wenn das eine erlischt, z. B. durch 
Untergang der Sache, oder durch anderweitigen lukrativen Erwerb derselben von 
Seiten des Legatars, so bleibt das andere nichtsdestoweniger vollkommen gültig. 
In anderen Beziehungen aber ist doch nur ein einziges Vermächtniß vorhanden, 
mit disjunktiver Aufzählung von zwei (oder mehreren) Sachen: „do lego illud aut 
illuch “, woraus insbefondere folgen muß, daß, sobald das Vermächtniß durch 
Geben oder Verlangen der einen Sache wirksam geworden ist, die andere Sache 
eeo ipso aufhört in obligatione zu sein. Es versteht sich somit von selbst, daß, 
wenn die gewählte Sache nach getroffener Wahl durch Zufall untergeht, von einem 
Rückgriffe des Legatars auf die andere keine Rede sein kann. Selbst dann, wenn 
der Wahlberechtigte, Erbe oder Legatar, das Vermächtniß für ein einfaches gehalten 
und in diesem Irrthum die eine Sache gegeben oder verlangt hat, ist ein Rück- 
griff auf die andere unstatthaft: das Geschehene läßt sich nicht mehr ändern. 
Die Wahl zwischen den verschiedenen Gegenständen ist ganz frei, so daß der 
wahlberechtigte Erbe die schlechtere Sache geben, der wahlberechtigte Legatar die 
bessere Sache verlangen darf. 
Sonst gelten im Ganzen bei dem A. die Regeln des legatum generis. 
Das A. Preuß. LR. (I. 12, § 388 ff.) scheidet nicht scharf die Begriffe des 
legatum generis, des 1. optionis und des I. alternativum, sondern wirft sie sämmt- 
lich unter dem Namen Vermächtniß der Wahl zusammen. In dem Falle aber, 
welcher dem gemeinrechtlichen A. entspricht, wird (wie auch nach der Franz. Rechts- 
theorie) im Zweifel dem Erben die Wahl anheimgestellt. Als Andeutung, daß 
der Testator dem Legatar die Wahl geben wollte, gilt indessen schon, wenn es 
im Testamente heißt, er solle eine von mehreren Sachen nehmen. 
Quellen u. Lit.: D. de optione vel electione legata 33, 5, und dazu d. Kommentar 
von Gebauer in seinen Exercitationes academicae (Erfurt 1776, 1777); D. de legatis 
(30—32) passim. — Vangerow, § 549. — Arndts (Serafini), § 579. — Tewes, 
§ 113. — Unger, § 76. Rivier. 
Altersstufen (civilrechtliche). 1. Die wichtigste A. ist sowol im Gem. 
R. als in den Part. Gesetzgebungen diejenige der Majorennität, Groß= oder 
Volljährigkeit, mitunter wol auch, freilich ungenau, als Mündigkeit be- 
zeichnet. Gemeinrechtlich ist sie bezeichnet mit dem vollendeten 25. Lebensjahre. 
Dieser Termin ist durch das Prätor. Ges. (vom 2. oder 3. Jahrh. v. Chr.) fest- 
gesetzt worden, auf welches sich überhaupt der ganze Begriff der Majorennität 
zurückführen läßt. Wer 25 Jahre und darüber alt ist, ist majorenn, major XXV 
annis, wer es noch nicht ist, ist minor XXV annis, minorenn, minderjährig. 
Vielfach ist jedoch heutzutage dieser gemeinrechtliche Termin partikularrechtlich herab- 
gesetzt worden, am häufigsten auf das erfüllte 21. Lebensjahr, mit welchem man 
nach dem Sachsenspiegel „zu seinen Tagen kam“; so nach dem C. N. und jetzt auch 
im Deutschen Reich; — nach dem Oesterr. BGB. wie nach Preuß. LR. auf 24; in 
einigen Theilen der Schweiz (Bern, Waadtland) auf 23, in anderen auf 20 und sogar 
19: ein eidgenössischer Gesetzvorschlag will jetzt überall 21 festsetzen. — Hier und 
da findet sich auch eine verschiedene Altersbestimmung für Majorennität der Frauen. 
Ueber die civilrechtliche Bedeutung der Minder= und der Großjährigkeit f. d. Art. 
Kuratel, Vormundschaft und Restitution. 
2. Im Röm. wie auch im älteren Deutschen R. war die A. der Pubertät, 
Mündigkeit im eigentlichen Sinne, d. h. der körperlichen Reife, die für die 
verschiedenen Lebensverhältnisse maßgebende. Nach röm. Brauche wurde deren Er- 
reichung öffentlich bekundet durch feierliches Ablegen der toga praetexta und An- 
legen der toga virilis am Tage der Liberalien; später wurde sie durchgängig an- 
genommen für Jünglinge mit vollendetem 14., für Mädchen mit vollendetem 12. 
Jahre. Nach dem Sachsenspiegel kam Knecht wie Magd mit dem 12. Jahre „zu 
seinen Jahren“. — Heutzutage ist diese A. der Mündigkeit nur noch in Beziehung 
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