96 Amtskaution.
zidentklagen soll Entscheidung vor dem Uebergang zur Hauptsache bezw. zu weiterer
Verhandlung der Hauptsache erheischen. Ebensowenig hebt Schriftlichkeit den Fort-
gang des Prozesses auf. Abgesehen von dem Wegfall des schriftlichen vorbereiten-
den Verfahrens in Rechnungs= und Auseinandersetzungssachen, können die Parteien,
wie im Franz. R., ohne Zustellung eines Klagsatzes an ordentlichen Gerichtstagen
sich aus eigenem Antriebe fistiren und ihre Klage mündlich erheben und mündlich
weiter verhandeln, oder von einem durch bloße Ladung unter Angabe des Gegen-
flandes des Anspruchs eingeleiteten Sühneversuch zu mündlichem Vortrage der Klage
und den weiteren Verhandlungen übergehen, oder es kann auch der Kläger den
Beklagten durch Klagsatz oder Abschrift des Gerichtsschreiberprotokolls über die auf-
genommene Klage laden lassen, wobei der Gerichtsschreiber bei Mangel eigener Be-
stimmung des Klägers ohne Weiteres die Zustellung bewirkt, und der Beklagte
dem Kläger keinen Antwortsatz zustellen zu lassen braucht. Auch in Zwischen-
streitigkeiten, bei Einspruch und Wiedereinsetzung und Einleitung neuer oder fort-
gesetzter mündlicher Verhandlung kommt die letztere Einleitungsprozedur zur An-
wendung. Wie im Franz. R. fällt ferner eine Verlesung der Anträge aus den
Schriftsätzen zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung fort, und was die Proto-
kollirung angeht, so brauchen Anträge und Erklärungen überhaupt nur soweit pro-
tokollirt zu werden, als das Gericht dies am Schlusse der dem Endurtheil oder
Beweisbeschluß voraufgehenden mündlichen Verhandlung für nöthig erachtet, und
nur auf Antrag werden auch Geständnisse und Erklärungen über deferirte Eide
außerdem protokollirt. Abgesehen weiter von der Verkürzung der Einlassungsfrist,
die in Meß= und Marktsachen auf mindestens 24 Stunden, in anderen Sachen beie
Zustellung im Gerichtsbezirk auf wenigstens 3 Tage, bei Zustellung im Deutschen
Reiche auf wenigstens eine Woche herabgesetzt und bei Zustellung im Auslande dem
Ermessen des Gerichts überlassen ist, schließt sich die CP O. endlich auch darin dem
Franz. R. an, daß in Sachen eigener Jurisdiktion der Amtsgerichte die Urtheile
des Amtsgerichts auf Antrag für sofort vollstreckbar erklärt werden können.
Cuellen: C. de proc. art. 1 ss. 404 ss. 414 ss. Loi de 30. mars 1808 art. 66 ss.
Loi de 11. avril 1838. Loi de 6. juin 1838. — Hannov. Prz.O. §§ 375 ff. — Preuß.
Entw. von 1864 §§ 572 ff., 924 ff. Preuß. Istz.-Ministrl.-Entw. 1871 §8 418 ff. Entw.
4 # Motive S. 290 ff., 344, 396 — Deutsche CPO. 88 128, 456 ff., 563,
Lit.: Jousse, Ordonn. de 1667. Tit. XVII. — Pothier, Traité de la proc. civ. 1774,
tom. I. p. 199— 205. — Pigeau, Proc. civ., vol. I. p. 218 ss. — Schlink, Komment. z. franz.
Prz.., II. S. 1 ff. 392. — Joa. Urbach, Proc. jud. (ed. Muther), p. 13 saq. 234 saq.
284 sqq. — Claproth, Summ. Proz., §§ 1—3.— Bayer, Summ. Proz. 8§§ 3 ff., 48 ff. —
Briegleb, Einl., S. 1—159. — Leonhardt, Comm. z. Hann. Prz. O. Zur Reform. 1865,
§§ 12—19. — Nissen, Entw. e. Deutschen CPO. 1864, o1 ff. — Fitting, RéCLPrz. § 58.
— Bolgiano, Hdb., S. 276 ff. — Komment. z. Deutschen CPO. von Struckmann-Koch,
v. Wilmowski-Levy, Puchelt, v. Bülow, Endemann, Seuf ertn. .7
. Wieding.
Amtskaution. Beamte, welche Kassen oder Magazine zu verwalten, Gelder
oder geldwerthe Gegenstände anzunehmen, aufzubewahren oder zu transportiren
haben (z. B. Post-, Telegraphen-, Eichungsbeamte u. a.) müssen für ihr Dienst-
verhältniß Kaution leisten. Die Leistung der Kaution, welche vor der Einführung
in das Amt zu geschehen hat, ist nicht eine Pflicht des betreffenden Beamten,
welche sich aus der Anstellung ergiebt, sondern eine Bedingung, unter welcher die An-
stellung überhaupt erfolgt ist. Ausnahmsweise wird die Beschaffung der A. durch
Gehaltsabzüge und ebenso auch die Bestellung durch einen Dritten zugelassen, wenn
dadurch die gleiche Sicherheit gewährt ist. Die Höhe der A. richtet sich nach dem
Gehalte der betreffenden Beamten oder ist für gewisse Beamtenklassen ein für alle
Mal festgesetzt. Bei einem Beamten, der mehrere kautionspflichtige Aemter zu
verwalten hat, richtet sich die Höhe der A. entweder nach dem Gesammteinkommen
oder es wird die höchste A. für ausreichend gehalten. Während früher oft die A.