6. Das Verwaltungerecht. 1155
ganz vereinzelt das Deutsche System einer Mischung von Gemeindewahl und Re-
gierungsbestätigung zur Sprache gekommen ist, während es doch selbst an Vor-
schlägen nicht gejehlt hat, welche darauf ausgingen, die gegenwärtigen Attribute des
Maire auf zwei Aemter zu vertheilen, von denen das eine ganz der Kommunc, das
andere ganz dem Staate gehören sollte.
Noch größer als die Einwirkung der Regierung auf die Einsetzung ist zu allen
Zeiten deren Einwirkung auf die Entfernung der Maires gewesen, indem selbst nach
denjenigen Gesetzen, die den Kommunen das Wahlrecht gewährten, doch die Absetzung
durch einfaches Dekret ausdrücklich vorbehalten wurde; es heißt in dieser Hinsicht
in dem Gesetze von 1848: „Les maires peuvent eétre #aspendus par un arretée du
préfet; mais ils ne seront revocables due par une décision du pouvoir exchutif;
les maires réroquss ne pourront dire reclus pendant un an“, und ganz dieselbe
Bestimmung findet sich in dem Gesetz von 1871.
Die Aemter der Maires sind unbesoldete Ehrenämter. Zu den Funktionen der-
felben gehört einerseits der Vorsitz im Gemeinderath mit vollem Stimmrecht, ande-
rerseits die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderaths. Ein kollegialischer Ge-
meindevorstand besteht nicht. Die dem Maire beigegebenen adjoints, deren Zahl
nach der Bevölkerungsziffer sich richtet, und deren Ernennung und Absetzung ganz
nach den für die Maires maßgebenden Grundsätzen erfolgt, find lediglich die Ge-
hülfen des Maire und die Vertreter deffelben in Abwesenheitsfällen oder bei Bakanzen.
Wie übrigens bereits bemerkt wurde, fehlt es an einem eigentlichen Maire für
Paris, und ebenso seit 1873 für Lyon, indem dort der Seine-Präfekt und der
Pokizei-Präfet in die Funktionen sich theilen, und hier der Rhone-Präfekt dieselben
verfieht, während die Maires der 20 Pariser und der 6 Lyoner Arrondifsements
nur ganz bestimmte einzelne Geschäfte, wie z. B. die Führung der Civilstanderegister,
die Leitung der Wahlen und dergleichen, wahrzunehmen haben. Für Lvon ift jedoch
das régime manicipel der übrigen Französischen Kommunen durch Gesetz vom 21. Apri##
1881 wieder hergestellt, so daß dort gegenwärtig wieder ein centraler Maire funk-
tionirt, und der Rhone-Präfekt nur die durch ein Gesetz von 1851 ihm beigelegten
Polizeibefugnisse behalten hat. Für Paris wird bekanntlich seitens des dortigen
Ministerialraths das Gleiche erstrebt.
2. Der Munizipalrath. Die Größe defselben richtet sich nach der Größe
der Gemeinde. Die Mitglieder wurden nach dem Gesetze von 1800 emannt, sie
werden seit 1831 gewählt, seit 1848 nach allgemeinem gleichem Wahlrecht. Die
Dauer der Mandate, die doch eine verhältnißmäßig gleichgültige Sache ist, ist seit
1789 nach zehn verschiedenen Systemen geordnet worden. Während nun der Maire
die Kommune in der Sphäre der Aktion und Exekution vertritt, so vertritt der
Munizipalrath dieselbe in der Sphäre der Beschlußsaffung; er ist im Ganzen für
die Kommune das, was der Generalrath für das Departement ist. Er erledigt seine
Geschäfte in vier ordentlichen jährlichen Sitzungen, welche jedesmal die Dauer von
zehn Tagen nicht überschreiten dürfen, und welche, im Gegensatz zu den Sitzungen
den Generalralhs, nicht öffentlich find.
Dritter Abschuitt: Justiz und Verwaltuns.
I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
A. Die theorettschen Grundlagen!).
Je nachdem die Handlungen der Vollziehungsgewalt entweder Anwendungen
abstralter Normen auf einzelne Fälle, oder ireie, von solchen Rormen unabhängige
1) Die ältere Literatur, wie dieselbe #3 bei Zecharis sich nc findet, ist
veraltet. Aus der Menge der neueren ehshen sind etwa folgende hervorzuheben: Die
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