Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

II.  Uebersicht  über  dte  Geschichte  der  Rechts=  und  SEtastsphllosophle.  18

samte  jus  gentium  und  in  jus  civile.  Die  Menschen  seien  zum  Gemeinleben  geichaffen,
  und  dieses  entwickele  sich  in  Familie,  Staat,  societas  hominom  und  endlich
in  der  societas  hominum  atave  deorum.  Die  Volksgemeinschait  im  Staat  (populus)
wird  von  Cicero  definirt  als  coetus  moltitudinis  jurls  consensu  et  utilitatis  commonione
  scciatas.  Das  Bedüriniß  der  Sicherheit  veranlasse  die  Menschen  gur
Stantengründung;  der  letzte  Zweck  des  Staates  aber  sei  Glückseligkeit  durch  Fördewag
  der  Wohliahrt  und  Heranbildung  zur  Tugend.  Was  die  Staatsverfassung
beimsst,  so  wäre  an  sich  zwar  eigentlich  nach  dem  Vorbild  der  einheitlichen  Welttegierung
  und  der  Herrschast  der  ratio  in  der  Seele  das  Königthum  die  vorzüglichste
  Verfafsung,  aber  in  Wirklichkeit  führt  unbeschrünkte  Gewalt  zum  Mißbrauch,
daher  ist  eine  gemischte  Verfaffung,  wie  die  römische,  am  meisten  zu  empfehlen.

Wie  wenig  philosophische  Bedeutung  die  gelegentlichen  Bemerkungen  der  römischen
  Juristen  über  das  jos  nataralo  in  Anspruch  nehmen  können  und  wie  wenig
Einfluß  sie  im  Einzelnen  auf  die  Entwickelung  des  röômischen  Privatrechts  geäußert
haben,  ist  bekannt.  Eine  viel  wichtigere  Rolle  spielt  im  römischen  Rechtsleben  der
Begriff  der  aequltas.  Gegenüber  der  Starrheit  und  rückfichtslosen  Formstrenge  des
zu  cirile  brach  sich  unter  dem  Namen  der  ratio  aeqvitatis  eine  mannigfaltige  Rücksichtnahme
  auf  Forderungen  der  Gerechtigkeit  und  der  wirthschaftlichen  Wohlfahrt
nahn.  Namentlich  wurde  von  solchen  Gesichtspunkten  ausgehend  gegenstber  dem
immalistischen  Festhalten  an  Solennitäten  und  dem  „Kultus  des  Worts“,  welcher
durch  alle  Verhältnisse  des  öffentlichen  und  Privatlebens  ging  (Ihering),  die  Berückscchtigung
  des  innerlichen  Momentes  bei  Rechtsgründung  und  Rechtsverlust,  bei
Intewretation  von  Gesetzen  und  Rechtsgeschäften  immer  mehr  in  den  Vordergrund
zeftellt.  Welche  große  Rolle  dabei  in  der  Rechtspflege  das  arbltrium  boui  viri  und
die  Betonung  der  doua  üles  spielte,  ist  bekannt.

B.  Das  Mittelalter.

&  5.  Allgemeines  und  insbesondere  Augustinus  und  Thomas
von  Aquino.

Eine  neue  Weltanschauung  wird  mit  dem  Sieg  des  Christenthums  auch  für  das
lechte-  und  Staatsleben  maßgebend.  Während  der  antike  Geist  seine  Ideale  nicht
iu  einem  überirdischen  Jenseits  sucht,  sondern  ihre  Verwirklichung  in  einem  die  höchste
blüthe  schöner  Menschlichkeit  in  sich  entfaltenden  staatlichen  Gemeinwesen  findet  ½),
vendet  sich  der  christliche  Geist  dem  himmlischen  Jenseits  zu  und  erwartet  erst  von
kemselben  die  Erfüllung  menschlicher  Bestimmung  und  menschlichen  Geschickes;  wähmd
  also  dort  der  Staat  die  höchste  Gemeinschaft  unter  den  Menschen  ist  und  die
vollkommene  Bürgertugend  zugleich  die  höchste  Menschentugend  ist,  tritt  jetzt  die
Lirche  als  die  alles  umfassende  Gemeinschaft  auf  und,  was  sie  verlangt,  ist  die
griftliche  Tugend.  Während  das  Alterthum  bei  allem  Humaniemus,  bei  aller
Funde  am  Mernschlichschönen,  auf  einem  engen  nationalen  Standpunkte  steht,  nur
u  dem  Volksgenoffen  einen  wahren  Menschen  und  Vollberechtigten,  in  dem  Fremden
ader  einen  Feind  und  Barbaren  sieht,  ja  auch  sein  Staatsideal  nicht  ohne  die  Grundlate
  der  Sklaverei  zu  denken  vermag,  verkündet  das  Christenthum  das  Evangelium
ker  Gleichhrit  aller  Menschen,  welche  berusen  find,  als  Kinder  Gottes  der  Mitgliedichast
  an  dem  Himmel  und  Erde  umfassenden  Reich  Gottes  theilhaftig  zu  werden.
A#  die  Stelle  der  Weltireudigkeit,  welche  das  Alterthum  charakterifirt,  tritt  ein

dentes  Schwärmen,  welches  sich  bis  zur  Weltflüchtigkeit  steigert.  Gleichwol
ikt  sich  die  Theorie  genöthigt,  an  die  überkommenen  antiken  Bildungselemente  an-#ee,
  und  so  lehnt  sich  denn  die  Theologie  hauptsächlich  an  die  theosophischen

)  NAur  Platon  mit  seiner  Ideenlehre  eilt  Kleichum  a  anvel—  seiner  Zeit  voraus;
V##s#l  findet  er  in  dem  idalen  Staat  das  böahst-  e  Ziel  der  heit  verwirklicht.