II. Uebersicht über dte Geschichte der Rechts= und SEtastsphllosophle. 18
samte jus gentium und in jus civile. Die Menschen seien zum Gemeinleben geichaffen,
und dieses entwickele sich in Familie, Staat, societas hominom und endlich
in der societas hominum atave deorum. Die Volksgemeinschait im Staat (populus)
wird von Cicero definirt als coetus moltitudinis jurls consensu et utilitatis commonione
scciatas. Das Bedüriniß der Sicherheit veranlasse die Menschen gur
Stantengründung; der letzte Zweck des Staates aber sei Glückseligkeit durch Fördewag
der Wohliahrt und Heranbildung zur Tugend. Was die Staatsverfassung
beimsst, so wäre an sich zwar eigentlich nach dem Vorbild der einheitlichen Welttegierung
und der Herrschast der ratio in der Seele das Königthum die vorzüglichste
Verfafsung, aber in Wirklichkeit führt unbeschrünkte Gewalt zum Mißbrauch,
daher ist eine gemischte Verfaffung, wie die römische, am meisten zu empfehlen.
Wie wenig philosophische Bedeutung die gelegentlichen Bemerkungen der römischen
Juristen über das jos nataralo in Anspruch nehmen können und wie wenig
Einfluß sie im Einzelnen auf die Entwickelung des röômischen Privatrechts geäußert
haben, ist bekannt. Eine viel wichtigere Rolle spielt im römischen Rechtsleben der
Begriff der aequltas. Gegenüber der Starrheit und rückfichtslosen Formstrenge des
zu cirile brach sich unter dem Namen der ratio aeqvitatis eine mannigfaltige Rücksichtnahme
auf Forderungen der Gerechtigkeit und der wirthschaftlichen Wohlfahrt
nahn. Namentlich wurde von solchen Gesichtspunkten ausgehend gegenstber dem
immalistischen Festhalten an Solennitäten und dem „Kultus des Worts“, welcher
durch alle Verhältnisse des öffentlichen und Privatlebens ging (Ihering), die Berückscchtigung
des innerlichen Momentes bei Rechtsgründung und Rechtsverlust, bei
Intewretation von Gesetzen und Rechtsgeschäften immer mehr in den Vordergrund
zeftellt. Welche große Rolle dabei in der Rechtspflege das arbltrium boui viri und
die Betonung der doua üles spielte, ist bekannt.
B. Das Mittelalter.
& 5. Allgemeines und insbesondere Augustinus und Thomas
von Aquino.
Eine neue Weltanschauung wird mit dem Sieg des Christenthums auch für das
lechte- und Staatsleben maßgebend. Während der antike Geist seine Ideale nicht
iu einem überirdischen Jenseits sucht, sondern ihre Verwirklichung in einem die höchste
blüthe schöner Menschlichkeit in sich entfaltenden staatlichen Gemeinwesen findet ½),
vendet sich der christliche Geist dem himmlischen Jenseits zu und erwartet erst von
kemselben die Erfüllung menschlicher Bestimmung und menschlichen Geschickes; wähmd
also dort der Staat die höchste Gemeinschaft unter den Menschen ist und die
vollkommene Bürgertugend zugleich die höchste Menschentugend ist, tritt jetzt die
Lirche als die alles umfassende Gemeinschaft auf und, was sie verlangt, ist die
griftliche Tugend. Während das Alterthum bei allem Humaniemus, bei aller
Funde am Mernschlichschönen, auf einem engen nationalen Standpunkte steht, nur
u dem Volksgenoffen einen wahren Menschen und Vollberechtigten, in dem Fremden
ader einen Feind und Barbaren sieht, ja auch sein Staatsideal nicht ohne die Grundlate
der Sklaverei zu denken vermag, verkündet das Christenthum das Evangelium
ker Gleichhrit aller Menschen, welche berusen find, als Kinder Gottes der Mitgliedichast
an dem Himmel und Erde umfassenden Reich Gottes theilhaftig zu werden.
A# die Stelle der Weltireudigkeit, welche das Alterthum charakterifirt, tritt ein
dentes Schwärmen, welches sich bis zur Weltflüchtigkeit steigert. Gleichwol
ikt sich die Theorie genöthigt, an die überkommenen antiken Bildungselemente an-#ee,
und so lehnt sich denn die Theologie hauptsächlich an die theosophischen
) NAur Platon mit seiner Ideenlehre eilt Kleichum a anvel— seiner Zeit voraus;
V##s#l findet er in dem idalen Staat das böahst- e Ziel der heit verwirklicht.