Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

124  Tie  geschichtlichen  Grundlagen  der  Teutschen  Rechtsentwicklung  2c.

durch  einzelne  Gesetze,  welche  zugleich  den  Thatbestand  der  Verbrechen  feftstellten
und  das  bei  ihrer  Aburtheilung  einzuhaltende  Verfahren  vorschrieben.

8  19.  Die  äußeren  Formen  der  Gesetzgebung  waren  folgende.  Die
Initiative  zu  den  Gesetzen  war  rechtlich  ausschließlich  bei  den  Beamten,  faktisch
konnte  allerdings  stets  auch  der  Senat  die  Beamten,  wenigstens  die  Konsuln  und
Prätoren,  dazu  veranlassen.  Den  Gesetzentwurf  mußte  stets  der  Beamte  selbst  abfassen
  oder  durch  andere  abfassen  lassen.  Faktische  Regel  war  dann,  daß  der  Entwurf
  im  Senate  zur  Vorberathung  eingebracht  wurde;  rechtlich  nöthig  war  es  nicht
und  keinenkalls  konnte  die  Mißbilligung  des  Senats  die  Volksabstimmung  hindern
oder  ungültig  machen.  Der  fertige  Entwurf  mußte  drei  Wochen  lang  öffentlich  ausgehängt
  werden.  In  der  formlosen  Vorversammlung,  der  sog.  contio,  durfte  Jedermann
  (,  dem  der  vorsitzende  Beamte  das  Wort  verstattete,!  Reden  für  oder  wider  das
Gesetz  halten;  in  der  eigentlichen  Komitialversammlung  war  dann  bei  der  Abstimmung
  nur  einfache  Annahme  oder  Verwerfung  des  ganzen  Gesetzes  möglich,  Amendements
  waren  nicht  zulässig.  [Beide  Versammlungen  können  sich  unmittelbar  an
einander  schließen.)  Mit  dem  Beschlusse  trat  das  Gesetz  von  selbst  in  Krajt,  nicht
erst  mit  der  Publikation.  Es  wurde  aber  stets  in  Exrztafeln,  eine  oder  mehrere,
gravirt,  eine  Zeit  lang  auf  dem  Forum  autgestellt  und  dann  im  Archive  (tadularium)
deponirt.  Die  Fassung  war,  daß  zur  Einleitung  die  Rogation  des  Beamten  und
der  Beschluß  des  Volkes  mit  Zeit  und  Ort  und  dem  Namen  der  Tribus  und  des
Bürgers,  die  zuerst  gestimmt  hatten,  angeführt  wurden,  dann  aber  ohne  weiteres  die
einzelnen  Bestimmungen  in  befehlendem  Imperativ  oder  Konjunktiv  kamen,  bei
längeren  Gesetzen  mit  Abtheilung  von  Kapiteln;  zum  Schlusse  konnte  eine  sanctio,
d.  h.  Bestimmungen  über  Geltung  und  Ansführung  des  Gesetzes,  beigefügt  werden.
Die  Sprache  war  in  der  früheren  Zeit  kurz  und  gedrängt,  später  pedantisch  vorsichtig,
  langstylig  und  schwerfällig.  Benannt  wurden  die  Gesetze  nach  dem  oder  den
Beamten,  die  sie  beantragt  hatten.

Auf  uns  gekommen  ist  von  den  Gesetzen  der  Republik  uieistens  nur  der  Name
und  längere  oder  kürzere  Angaben  des  Inhalts  bei  den  Schriftstellern,  juristischen
und  nichtjuristischen.  Den  Wortlaut  haben  wir  ganz  vollständig  nur  von  einem
einzigen  Gesetze  1),  häufiger  find  Citate  einzelner  Sätze  oder  Worte.  Von  den  alten
Erztafeln  find  aber  nur  von  wenigen  Gesetzen  des  siebenten  und  achten  Jahrhunderts
einzelne  Tafeln  oder  Bruchstücke  von  Tafeln  der  allgemeinen  Zerstörung  entgangen
und  wieder  aufgejunden.  Die  wichtigsten  sind  els  Stücke  von  einer  Tafel,  auf  deren
einer  Seite  eine  Lex  Acilia  repetundarum,  auf  der  andern  eine  Lex  agraria  stand
(beide  aus  Gracchischer  Zeit),  die  vierte  Tafel  der  Lex  Rubria  de  civitate  Galliae
Cisalpinae  (v.  J.  704),  lwozu  auch  drei  zusammenhängende  Bruchstücke  einer  zweiten
Takel  gehören,  die  kürzlich  gefsunden  sind  1)]  eine  Tasel  von  Cäsar's  Städteordnung,
der  Lex  Julia  monicipalis  lund  vier  Tafeln  des  Stadtrechts  von  Urso  (Osuna
in  Spanien),  wohin  710  auf  Cäsar's  Befehl  eine  Bürgerkolonie  geführt  wurde,  daher
Lex  Coloniae  Genetivae  Juliae  5)j.

IV.  Die  Edikte  der  Beamten.

§  20.  Es  ist  schon  oben  bemerkt,  daß  die  Volksgesetzgebung  sich  mit  dem
Privatrechte  wenig  befaßt  habe,  dessen  Weiterbildung  vielmehr  der  Gewohnheit  und
der  Fürforge  der  Beamten,  namentlich  der  Prätoren,  überlassen  blieb.  Diese  prä- 



1)  12  Holaci  de  rEusz  dom  J.  9  v.  Chr.  Bruns,  Fontes,  p.  105.
1580  in  testa  (Esta)  im  Fune  n*)  —  von
Momm  Fn  44  ff.  und  supplementum  zu  Bruns,  Fontes  (188  .  5.
Eine  Gniie  Zaesoruenpellng.  aller  dem  Wortlaute  auf  uns  gekommenen
Gesepbruchstücke  aus  der  Zeit  der  Nepublik  f.  bei  Bruns,  Fontcs,  p.  41—128.