124 Tie geschichtlichen Grundlagen der Teutschen Rechtsentwicklung 2c.
durch einzelne Gesetze, welche zugleich den Thatbestand der Verbrechen feftstellten
und das bei ihrer Aburtheilung einzuhaltende Verfahren vorschrieben.
8 19. Die äußeren Formen der Gesetzgebung waren folgende. Die
Initiative zu den Gesetzen war rechtlich ausschließlich bei den Beamten, faktisch
konnte allerdings stets auch der Senat die Beamten, wenigstens die Konsuln und
Prätoren, dazu veranlassen. Den Gesetzentwurf mußte stets der Beamte selbst abfassen
oder durch andere abfassen lassen. Faktische Regel war dann, daß der Entwurf
im Senate zur Vorberathung eingebracht wurde; rechtlich nöthig war es nicht
und keinenkalls konnte die Mißbilligung des Senats die Volksabstimmung hindern
oder ungültig machen. Der fertige Entwurf mußte drei Wochen lang öffentlich ausgehängt
werden. In der formlosen Vorversammlung, der sog. contio, durfte Jedermann
(, dem der vorsitzende Beamte das Wort verstattete,! Reden für oder wider das
Gesetz halten; in der eigentlichen Komitialversammlung war dann bei der Abstimmung
nur einfache Annahme oder Verwerfung des ganzen Gesetzes möglich, Amendements
waren nicht zulässig. [Beide Versammlungen können sich unmittelbar an
einander schließen.) Mit dem Beschlusse trat das Gesetz von selbst in Krajt, nicht
erst mit der Publikation. Es wurde aber stets in Exrztafeln, eine oder mehrere,
gravirt, eine Zeit lang auf dem Forum autgestellt und dann im Archive (tadularium)
deponirt. Die Fassung war, daß zur Einleitung die Rogation des Beamten und
der Beschluß des Volkes mit Zeit und Ort und dem Namen der Tribus und des
Bürgers, die zuerst gestimmt hatten, angeführt wurden, dann aber ohne weiteres die
einzelnen Bestimmungen in befehlendem Imperativ oder Konjunktiv kamen, bei
längeren Gesetzen mit Abtheilung von Kapiteln; zum Schlusse konnte eine sanctio,
d. h. Bestimmungen über Geltung und Ansführung des Gesetzes, beigefügt werden.
Die Sprache war in der früheren Zeit kurz und gedrängt, später pedantisch vorsichtig,
langstylig und schwerfällig. Benannt wurden die Gesetze nach dem oder den
Beamten, die sie beantragt hatten.
Auf uns gekommen ist von den Gesetzen der Republik uieistens nur der Name
und längere oder kürzere Angaben des Inhalts bei den Schriftstellern, juristischen
und nichtjuristischen. Den Wortlaut haben wir ganz vollständig nur von einem
einzigen Gesetze 1), häufiger find Citate einzelner Sätze oder Worte. Von den alten
Erztafeln find aber nur von wenigen Gesetzen des siebenten und achten Jahrhunderts
einzelne Tafeln oder Bruchstücke von Tafeln der allgemeinen Zerstörung entgangen
und wieder aufgejunden. Die wichtigsten sind els Stücke von einer Tafel, auf deren
einer Seite eine Lex Acilia repetundarum, auf der andern eine Lex agraria stand
(beide aus Gracchischer Zeit), die vierte Tafel der Lex Rubria de civitate Galliae
Cisalpinae (v. J. 704), lwozu auch drei zusammenhängende Bruchstücke einer zweiten
Takel gehören, die kürzlich gefsunden sind 1)] eine Tasel von Cäsar's Städteordnung,
der Lex Julia monicipalis lund vier Tafeln des Stadtrechts von Urso (Osuna
in Spanien), wohin 710 auf Cäsar's Befehl eine Bürgerkolonie geführt wurde, daher
Lex Coloniae Genetivae Juliae 5)j.
IV. Die Edikte der Beamten.
§ 20. Es ist schon oben bemerkt, daß die Volksgesetzgebung sich mit dem
Privatrechte wenig befaßt habe, dessen Weiterbildung vielmehr der Gewohnheit und
der Fürforge der Beamten, namentlich der Prätoren, überlassen blieb. Diese prä-
1) 12 Holaci de rEusz dom J. 9 v. Chr. Bruns, Fontes, p. 105.
1580 in testa (Esta) im Fune n*) — von
Momm Fn 44 ff. und supplementum zu Bruns, Fontes (188 . 5.
Eine Gniie Zaesoruenpellng. aller dem Wortlaute auf uns gekommenen
Gesepbruchstücke aus der Zeit der Nepublik f. bei Bruns, Fontcs, p. 41—128.