Vorwort zur vierten Auflage.
Auch diese vierte Anflage darf meines Erachtens mit vollem Rechte als
eine verbesserte und vermehrte bezeichnet werden. Fast sämmtliche Beiträge,
die in den früheren Auflagen erschienen, sind sorgsältiger Durchsicht, mehrere
erheblicher Ergänzung, einzelne der Umarbeitung theilhaftig geworden. Ver-
gleichungsweise am wenigsten verändert blieben die beiden von l#r. Bruns
gelieferten Abschnitte, deren Werth seit langer Zeit allgemein anerkannt ist.
Nach dem im Jahre 1880 erfolgten Tode des Versassers erschien es mir ge-
boten, ihm durch thunlichste Erhaltung seiner Darstellung nach Inhalt und
Form auch an dieser Stelle wohlverdiente Ehre zu spenden. Seine beiden
Amtsnachfolger an der Berliner Hochschule übernahmen mit besonders dankens-
werther Bereitwilligkeit die Durchsicht der von Bruns verfaßten Aufsätze.
Ihre Zusätze und Aenderungen sind auf das Maß des ihnen nothwendig
Scheinenden beschränkt und überdies für den Leser erkennbar gemacht worden.
An die Stelle der früheren rechtsphilosophischen Einleitung tritt eine
Neubearbeitung durch Professor Dr. Geyer.
Sowohl in Hinsicht der Mitarbeiterschaft, als auch der behandelten Gegen-
stände ist die gegenwärtige Auflage durch vier, wie ich hoffen darf, überall
willkommene Beiträge bereichert worden: Ueber Reichscivilrecht von Prof.
Dr. Mandry, über internationales Privatrecht von Prof. Dr. von Bar,
über deutsches Fürstenrecht von Prof. Dr. H. Schulze, über die englische
Parlamentsverfassung von Prof. r. Gneifst.
Die beiden zuletzt genannten Darstellungen treten an die Stelle der an-
hangsweise in den beiden vorangegangenen Auflagen gebotenen Uebersicht über
das in Deutschlaud geltende partikulare Privatrecht. Obwohl die Nützlichkeit