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Nachweis genügen, dass ihm geeignete Schiffe für die Beförderung
von Auswanderern zur Verfügung stehen ?
In den Motiven heisst es:
„Der Sinn der Bestimmung geht dahin, dass bei der
überseeischen Beförderung die Unternehmer-Konzession
nur solchen Personen erteilt werden darf, welche selbst
Rheder sind.
Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der
auf die überseeische Personenbeförderung gerichtete Geschäftsbetrieb
seiner Natur nach seinen Sitz in den Seeplätzen
haben muss und nach der Entwickelung der
Verkehrsverhältnisse sich thatsächlich bereits jetzt in
den Händen einiger, mit Schiffen in genügender Zahl
versehenen Transportanstalten konzentrirt hat. Andererseits
bezweckte die Bestimmung, von der Erlangung der
Unternehmer-Konzession die Klasse derjenigen binnenländischen
Gewerbetreibenden auszuschliessen, welche, wie
dies gegenwärtig unter der Herrschaft der auf ganz
andere Verhältnisse berechneten partikularen Gesetzgebung
der Fall ist, zwar in eigenem Namen Beförderungsverträge
abschliessen, thatsächlich aber gar
nicht sich im Besitz der erforderlichen Transportmittel
befinden, vielmehr lediglich als Inhaber sogenannter Auswanderungsbureaus
zu qualifiziren sind, von denen aus
sie, entweder auf Grund von ihrerseits mit in- oder ausländischen
Schiffsgesellschaften bestehenden Abkommen
oder aber je nach Konjunktur und Gelegenheit, die mit
ihnen sich einlassenden Auswanderer dieser oder jener
Schiffslinie zuweisen.
Auf diese Weise hat sich in Deutschland die Sache
vielfach dahin gestaltet, dass neben denjenigen zwei
Kategorien von Mittelspersonen, welche dem sachlichen
Bedürfnis bei der Auswandererbeförderung durchaus genügen,
nämlich der Transportanstalt und dem für dieselbe
thätigen Agenten, als dritter Faktor der sogenannte
binnenländische Unternehmer, und nicht selten in der