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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Des Oberrekrutirungsraths.
Verfügung, betreffend die Abänderung der Instruction zu Vollziehung des Gesetzes über die
Verpflichtung zum Kriegsdienste.
Nachdem die Einstandssumme für Erkapitulanten des aktiven Militärs vurch das
Gesetz vom 21. d. M. von vierhundert auf sechshundert Gulven erhöht worden ist, stnd
die Amtepfleger, bei welchen die Einstandssummen hinterlegt werden, befugt, für das
Zählen, Aufbewahren, Verpacken und Versenden des Geldes eine Gebühr von dem Hinterleger
zu erbeben, vic jedoch bei keiner einzelnen Caution mehr als im Ganzen böchstens
Einen Gulden und vierzig fünf Krenzer betragen darf.
Das Porto für die Uebersendung des hinterlegten Geldes an die Staatsschuldenzahlungskasse
und die Regimentskassen ist in dem Betrage, in welchem es jedesmal
bezahlt werden muß, von dem Hinterleger zu bestreiten und einzuziehen.
Der §. 172 der Instruction zum Kriegsvienstgesetz vom 22. Mai 1843 ist biedurch
abgeändert.
Stuttgart den 21. März 1861.
Auf besondern Befehl:
Schweizerbarth.
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Am 18. März d. J. sind die Straf-Erkennmisse vom vierten Quartal 1860, sowie das Register
des Jahrgangs 1860 ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.