Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Oberrekrutirungsraths.

Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die
Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.

Nachdem  die  Einstandssumme  für  Erkapitulanten  des  aktiven  Militärs  vurch  das
Gesetz  vom  21.  d.  M.  von  vierhundert  auf  sechshundert  Gulven  erhöht  worden  ist,  stnd
die  Amtepfleger,  bei  welchen  die  Einstandssummen  hinterlegt  werden,  befugt,  für  das
Zählen,  Aufbewahren,  Verpacken  und  Versenden  des  Geldes  eine  Gebühr  von  dem  Hinterleger
  zu  erbeben,  vic  jedoch  bei  keiner  einzelnen  Caution  mehr  als  im  Ganzen  böchstens
Einen  Gulden  und  vierzig  fünf  Krenzer  betragen  darf.

Das  Porto  für  die  Uebersendung  des  hinterlegten  Geldes  an  die  Staatsschuldenzahlungskasse
  und  die  Regimentskassen  ist  in  dem  Betrage,  in  welchem  es  jedesmal
bezahlt  werden  muß,  von  dem  Hinterleger  zu  bestreiten  und  einzuziehen.

Der  §.  172  der  Instruction  zum  Kriegsvienstgesetz  vom  22.  Mai  1843  ist  biedurch
abgeändert.

Stuttgart  den  21.  März  1861.
Auf  besondern  Befehl:

Schweizerbarth.

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Am  18.  März  d.  J.  sind  die  Straf-Erkennmisse  vom  vierten  Quartal  1860,  sowie  das  Register
des  Jahrgangs  1860  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.