Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Für  jede  folgenden  10  Worte  wird  jedesmal  die  Hälste  der  Einheitsgebühr  mehr
erhoben,  so  daß  Depeschen  mit  21  bis  30  Worten  12  Sgr.,  dergleichen  mit  31  bis  40
Worten  16  Sgr.  u.  s.  f.  kosten.

Die  Zonen  bestimmen  sich  vurch  directe  Entfernungen  (Luftlinien)  in  der  Weise,  daß
bis  zu.  10  geographischen  Meilen  eine  Zone,  über  10  bis  45  Meilen  zwei  Zonen,  über
45  bis  100  Meilen  drei  Zonen  und  über  100  Meilen  vier  Zonen  in  Berechnung  kommen.

Die  nach  Maßgabe  der  Wortzahl  für  vie  erste  Zone  ermittelte  Geböhr  steigt  jedesmal
  um  denselben  Betrag  für  jede  folgende  Zone.

Die  bei  der  Aufgabe  bezahlten  reglementsmäßigen  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung
  von  Depeschen  nach  außerhalb  der  Telegraphenlinien  gelegenen  Orten,  oder  für
Depeschen,  welche  vermittelst  Eisenbahnbetriebs-Telegraphen  weiter  zu  bringen  sind,  werden
jedesmal  der  Verwaltung  der  Adreßstation  vergütet.

Art.  3.
Zu  Art.  16  des  revidirten  Vertrages.
Ob  und  in  wie  weit  die  Entrichtung  einzelner  Gebühren  auch  durch  den  Aodressaten
zulässig  ist,  bestimmt  das  Reglement.
Art.  4.

An  Stelle  des  Art.  19  des  revidirten  Vereinsvertrages  treten  folgende  Bestimmungen:
Die  Vereinsgebühren  werden  unter  die  Vereinsmitglieder  vertheilt  nach  Maßgabe
der  in  einem  jeden  Staate  vorhandenen  Telegraphenleitungen,  der  in  demselben  beförderten
  Anzahl  Vereinsdepeschen  und  der  von  den  Depeschen  in  jedem  einzelnen  Staate  durchlaufenen
  durchschnittlichen  Meilenzahl,  und  zwar  in  nachstehender  Weise:
Ein  Zehntel  ver  Vereinseinnahmen  kommt  zur  Vertheilung  nach  Verhältniß  der  Länge
der  Telegraphenlinien  und  Leitungen,  welche  am  1.  Januar  des  betreffenden
Jahres  in  den  einzelnen  Staaten  in  Benutzung  waren.  Hiebei  wird  von  jeder
Telegraphenlinie  ein  Draht  mit  der  vollen  Meilenzahl,  jeder  weitere  Draht
aber  nur  mit  der  halben  Meilenzahl  seiner  Länge  in  Berechnung  genommen;
Drei  Zehntel  des  Vereinseinkommens  werden  getheilt  nach  Verhältniß  der  in  dem
betreffenden  Abrechnungsquartale  in  den  einzelnen  Staaten  beförderten  (d.  i.
abgegangenen,  angekommenen  und  durchgegangenen)  Anzabl  Vereinsdepeschen,
auf  einfache  reduzirt;  vie  übrigen