20 Versaffung des Deutschen Reichs.
XII. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr ver-
anschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird
vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz
festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen,, den gemein-
schaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen
fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sic, so lange Reichssteuern nicht ein-
geführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen
Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be-
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer be-
willigt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach
Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe
und dem Reichstage nur zur Kenntuißnahme und zur Erinnerung vor-
zulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichs-
kanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rech-
nung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der
Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer
Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XlII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71
nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum JX . Abschnitt er-
wähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der
Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichs-