Wahlgesetz. 29
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
e) bei der Rübenzuckersteuer und Tabackstener der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 17. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
VI. Wahlgesetz für den Aeichstag des Norddeutschen
Bundes. Vom 31. Mai 1869“)0.
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. verordnen
im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
81.
Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Nord-
deutsche, welcher das fünfundzzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem
Bundesstaate, wo er seinen Woahnsitz hat.
§52.
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die
Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
83.
Von der Berechtigung zum Waͤhlen sind ausgeschlossen:
1) Persouen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand ge-
"*) Bundesgesetzblatt 1869, Nr. 17, ausgegeben 9. Juni 1869. S. 145. Der Ent-
wurf war dem Reichslage am 9. März 1869 (Drucksachen Nr. 70) zugestellt worden.
S. B. Bd. I., S. 16. Die erste Berathung im Reichstage hatte am 13. März 1869
Statt (a. a. O. S. 39), die zweite Berathung am 19. und 20. März 1869 (J. a. O.
S 150), die dritte am 13. Mai 1869 (Bd. II., S. 908), endlich die Schlußabstimmung
am 21 Mai 1869 (Bd. II. S. 997).