Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Schlußprotokoll. 65 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, 
insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages 
aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mi dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
Die vertragschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß der- 
seebe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutsche Bundes und 
Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Erthei- 
lung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratificirt werden 
wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Berollmächtigten 
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Na- 
mensunterschrift und ihrem Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. 
(L. 8) (L. S.) 
v. Roon. Frh. v. Prankh. 
(L. S.) (L. S.) 
v. Lutz. 
(L. S. 
Schlußprotokoll (zum Vertrag mit Bayern) vom 23. November 1870. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Ver- 
fassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
Namens des Norddcutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von 
Bayem sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende ver- 
tragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen: 
1. 
Es wurde auf Amegung der Koöniglich Bayerischen Bevollmächtigten 
ren Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nach- 
dem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths= und 
Niederlassungsrerhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die 
Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit 
verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Nord- 
deutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der poli- 
zeilichen Beschränkungen der Gheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu 
Naterialien 111. 5
	        
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