Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 997 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften und deren Feldmarken sind geeigneten 
Orts Tafeln anzubringen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen. 
Wenn die Polizeibehörde nach der Art und Weise des Auftiretens der Seuche 
Anlaß zu dem Verdachte hat, daß nicht sämmtliche Ausbrüche der Seuche in dem 
Seuchenorte angezeigt sind, so hat sie den beamteten Thierarzt mit einer Revision 
der Biehbestände des Seuchenortes zu beauftragen. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen 
Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken 
G. 22 des Gesetzes). 
§s. 65. Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches 
sändig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen 
den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen 
obzusperren. Z 
Die abgesverrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: 
„Maul und Klanenseuche“ führen. 
Der Abtrieb der der Ansteckung verdächtigen Thiere zum Zweck sofortiger Ab- 
schlachtung ist unter den im §. 59 angeführten Bedingungen zu gestatten. 
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Ver- 
pflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung 
nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder 
auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von senchefreien Thieren anderer Bestände 
von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden. 
§. 66. Wird die Seuche in Treibheerden oder bei Thieren, die sich auf dem 
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu 
verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Im Falle die Thiere binnen vierundzwanzig Stunden einen Standort erreichen 
können, wo dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizei- 
behörde die Weiterförderung unter der Bedingung gestatten, daß sowohl die kranken, 
wie die verdächtigen Thbiere unterwegs fremde Gehäfte nicht betreten und zu Wagen 
trausportirt werden. Vor Ertheilung der Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere 
in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzu- 
fragen, ob die Anfnahme der Thiere möglich ist. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
) Desinfektion. 
s. 67. Nach dem durch den beamteten Thierarzt festgestellten Aufhören der 
Senche oder nach der Entfernung der kranken Thiere sind die von den kranken oder 
verdächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte oder Eisenbahnrampen, erforderlichen- 
salls auch der von denselben herrührende Dünger und die mit ihnen in Berührung 
gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch die Kleidungs- 
ftücke solcher Personen, welche mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, 
der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend zu desinfiziren. In Zeiten 
der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zufsammen- 
gebrachten, der Seuchengefabr ausgesetzten Thieren benutzten Wege und Standorte 
(Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden 
(6§ 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist 
anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Pelizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§68. Die Vorschriften der §#§. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht 
auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul= und 
Klauenseuche behaftet zeigen. 
4) Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§. 69. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln 
find aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft, der Weide oder dem sonstigen 
Gebiete, auf welches die Schutzmaßregeln sich beziehen, sämmtliche dort befindlichen 
Wiederkäuer und Schweine getödtet worden sind, oder nach Beseitigung der erkrankten
	        
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