998 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
oder verdächtigen Thiere oder nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Fri
von vierzehn Tagen vergangen, und wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 abgesperrten
Treibheerde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die ange-
ordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amt-
liche Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (S. 58) zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
E. Lungenseuche des Rindviehes.
a) Ermittelung des Seuchenausbruches.
§. 70. Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (S. 12 des Gesetzes), oder
liegt der Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so muß von der Polizeibehörde und
von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden,
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder
der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob
Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdiugs geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger
Weise entsernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa an-
gekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebnisse dieser Ermitte.
lungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigen-
falls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden
auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen
oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch
zur Keuntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
§. 71. Wenn in einem bisher seuchefreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen,
welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten
schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittels Zerlegung des
Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so
hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen.
§. 72. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere
Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Reoision
sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten
Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.
§. 73. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenver-
dachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt
die sofortige vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigen falls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser An-
ordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch
vrotokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtele
Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde
die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfie
befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.
b) Verdacht der Seuche oder der Ansteckung.
§. 74. Der Rindviehbestand eines bisher seuchefreien Gehöftes ist unter polize-
liche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:
1. daß sich unter dem Viehbestande ein Thier befindet, welches innerhalb der
letzten sechszig Tage mit einem der Ansleckung verdächtigen Thiere in Berührung
gewesen ist, oder
2. daß sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder
3. daß innerhalb der letzten sechzig Tage sich unter dem Viehbestande ein der
Seuche verdächtiges Thier befunden hat. 6 .
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von sechszig Tagen erstrecken.
welche im Falle zu 1 mit dem Tage beginnt, an welchem das Thier mit dem der
Ansteckung verdächtigen Thiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle zu 2 mie
dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und