Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

998 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
oder verdächtigen Thiere oder nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Fri 
von vierzehn Tagen vergangen, und wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 abgesperrten 
Treibheerde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die ange- 
ordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amt- 
liche Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (S. 58) zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
E. Lungenseuche des Rindviehes. 
a) Ermittelung des Seuchenausbruches. 
§. 70. Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (S. 12 des Gesetzes), oder 
liegt der Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so muß von der Polizeibehörde und 
von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden, 
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder 
der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob 
Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdiugs geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger 
Weise entsernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa an- 
gekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebnisse dieser Ermitte. 
lungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigen- 
falls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden 
auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen 
oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch 
zur Keuntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
§. 71. Wenn in einem bisher seuchefreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, 
welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten 
schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittels Zerlegung des 
Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so 
hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen. 
§. 72. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere 
Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Reoision 
sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten 
Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
§. 73. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenver- 
dachtes in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt 
die sofortige vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen 
Thiere, nöthigen falls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser An- 
ordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch 
vrotokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtele 
Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. 
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde 
die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfie 
befindlichen Thiere näher zu bezeichnen. 
b) Verdacht der Seuche oder der Ansteckung. 
§. 74. Der Rindviehbestand eines bisher seuchefreien Gehöftes ist unter polize- 
liche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist: 
1. daß sich unter dem Viehbestande ein Thier befindet, welches innerhalb der 
letzten sechszig Tage mit einem der Ansleckung verdächtigen Thiere in Berührung 
gewesen ist, oder 
2. daß sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder 
3. daß innerhalb der letzten sechzig Tage sich unter dem Viehbestande ein der 
Seuche verdächtiges Thier befunden hat. 6 . 
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von sechszig Tagen erstrecken. 
welche im Falle zu 1 mit dem Tage beginnt, an welchem das Thier mit dem der 
Ansteckung verdächtigen Thiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle zu 2 mie 
dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und
	        
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