1000 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
höfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht
werden.
3. Der Weidegang der Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche
von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird, und wenn Vorsorge ge-
troffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvieh
aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann.
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt
werden.
5. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Thiere mindestens alle
vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
§. 80 a. Rindviehbestände, bei welchen die Impfung gegen die Lungenseuche
auf polizeiliche Anordnungen ausgeführt ist (S. 45 Abs. 2 des Gesetzes), sind rück-
sichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln dem der Ansteckung verdächtigen Rindvieh
gleich zu behandeln (§. 80).
§. 81. Der Besitzer, der unter Gehöftssperre gestellten Thiere, oder der Ver-
treter desselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Kraukheitserscheinungen
bei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten
Thiere im Stalle zu behalten.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Umtersuchung der
Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.
§5. 82. Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht startfinden. Diese Erlaubniß
ist nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und
erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden,
und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede un-
mittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh ausge-
schlossen werden kann.
§. 83. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so
kann die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung
von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer
der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte zu ver-
bieten. ·
§s. 84. Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der
erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und, wenn die Umstände
des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes
und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren.
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abge.
sperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Juschrift:
„Lungenseuche“" führen.
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige
Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen.
§. 85. Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Trausporte befinden
festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der
erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen:
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh aus-
geschlossen wird.
s. 86. Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beob.
achtung oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen
Rindviehes zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften:
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten
direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zu-
geführt werden.