Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1000 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
höfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht 
werden. 
3. Der Weidegang der Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird, und wenn Vorsorge ge- 
troffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvieh 
aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann. 
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger 
des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt 
werden. 
5. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Thiere mindestens alle 
vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
§. 80 a. Rindviehbestände, bei welchen die Impfung gegen die Lungenseuche 
auf polizeiliche Anordnungen ausgeführt ist (S. 45 Abs. 2 des Gesetzes), sind rück- 
sichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln dem der Ansteckung verdächtigen Rindvieh 
gleich zu behandeln (§. 80). 
§. 81. Der Besitzer, der unter Gehöftssperre gestellten Thiere, oder der Ver- 
treter desselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Kraukheitserscheinungen 
bei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten 
Thiere im Stalle zu behalten. 
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Umtersuchung der 
Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
§5. 82. Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf 
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht startfinden. Diese Erlaubniß 
ist nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und 
erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden, 
und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede un- 
mittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh ausge- 
schlossen werden kann. 
§. 83. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so 
kann die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung 
von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer 
der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte zu ver- 
bieten. · 
§s. 84. Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches 
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der 
erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und, wenn die Umstände 
des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes 
und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren. 
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abge. 
sperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Juschrift: 
„Lungenseuche“" führen. 
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige 
Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen. 
§. 85. Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Trausporte befinden 
festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der 
erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen. 
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte 
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen: 
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh aus- 
geschlossen wird. 
s. 86. Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beob. 
achtung oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen 
Rindviehes zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften: 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter 
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten 
direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zu- 
geführt werden.
	        
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