86 Abschnitt III. Civil-Supernumerare.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Personen,
welche
9 die Befähigung zum höheren Berwaltungs= oder Justizdienste erlangt haben, oder
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnft
angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraumes,
entweder
a) als Referendar im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und Verwaltungs.
behörden )
oder Z
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises?:), des Bezirkes oder
der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder als Mitglieder
von Kreiskommissionen
thätig gewesen sind. v
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2 h bezeichneten Personen eine
Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei Jahren in
Anrechnung gebracht werden.
In der Provinz Posen werden die Landräthe zufolge K. O. 2. Febr.
1833 (A. B. 17 S. 33) unter Suspendirung des den Kreisständen durch Regl.
29. April 1829 (Amts-Bl. d. Reg. zu Posen I. 305) beigelegten Rechtes, die
Kandidaten aus dem Stande der Rittergutsbesitzer des Kreises zu wählen, vom
Könige ernaunt, auf den Antrag der Verwaltungsbehörden, welche dabei vorzugsweise
auf qualifizirte Gutsbesitzer Rücksicht zu nehmen haben. Cf. §. 5. Ges. 6. Juni
1887 (G. S. S. 197). Hieraus dürfte folgen und ist auch in einer nicht ver-
öffentlichten A. O. vom 13. Sept. 1839 gefolgert worden, daß auch die Stellver-
tretung der Landräthe nicht den Kreisdeputirten zu übertragen, sondern von der
Regierung nach freiem Ermessen zu regeln ist. Vergl. Haase, Ergänzungsband Posen
zu v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, Berlin 1889, S. 32. In der Provinz Posen
haben die Landrathsamts-Kandidaten ihre Befähigung durch eine Prüfung na
Maßgabe des Regulativs vom 13. Mai 1838 (G. S. S. 423) darzuthun, sofern
sie nicht die Befähigung für den höheren Verwaltungs= oder Justizdienst besitzen
oder nach vollendetem Regierungs-Referendariat das Zeugniß der vollständigen Vor-
bereitung zu der zweiten Prüfung bei der Prüfungskommission für höhere Ver-
waltungsbeamte sich erworben oder die Prüfung nach 5§. 2—10 des Regulativs vom
30. November 1883 abgelegt haben oder durch den König von Ablegung der
Prüfung dispensirt worden sind.
Die in den Hohenzolleruschen Landen an die Stelle der Landräthe ge-
tretenen Oberamtmänner werden gemäß §. 3 Vd. 7. Jan. 1852 (G. S. S. 35)
vom Könige ernannt. In diese Stellen dürfen nur solche Personen berufen werden,
welche die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder den höheren Justiz-
dienst erlangt haben.
3. Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1827, betreffend die Besetzung
der Regierungs-Subalternstellen.
(A. XI. S. 869.)
Zur Bildung einer Pflanzschule für die höheren und für die, den Militär-
versorgungsberechtigten nicht reservirten Subalternstellen zweiter Klasse sind
die Regierungen und Provinzialbehörden ermächtigt, unter jedesmaliger Theil-
nahme ihres Präsidenten oder Direktors, und unter Genehmigung des kompe-
1) Bei beiden; die alleinige Beschäftigung bei Gerichten oder Verwaltungs-
behörden würde nicht genügen. 4
2) Gemäß §. 30 Rh. Kr. O. „als Ehrenbürgermeister, sowie“ u. s. w. Selbst-
verständlich muß das Amt eines Ehrenbürgermeisters ebenfalls in dem betreffenden
Kreise verwaltet worden sein. Das Amt ist in §. 30, 2 b noch besonders aufgenommen,
um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß es den Selbstverwaltungsämtern des
Kreises bezüglich der Geeignetheit zur Verwaltung des landräthlichen Amtes gleichsteht.