Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

88 Abschnitt III. Militäranwärter. 
Es erlangt jedoch ein auf diese Zeugnisse zugelassener Supernumerar 
hierdurch noch keineswegs einen wirklichen Anspruch auf hiernächstige Anstellung, 
vielmehr kann derselbe sich bei erweisendem Mangel an prektischer Brauch- 
barkeit, sowie wegen Unfleiß und ordnungswidriger Führung, jederzeit ohne 
Weiteres entlassen werden 1)25. 
  
1. Vorschriften betreffend die Anstellung der Militäranwärter. 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Leptember 1882. 
(M. Bl. S. 225.) 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. v. Mts. genehmige 
Ich die Aufhebung :) der 9§. 1—9, 14—37 des von Mir unter dem 20. Juni 
1867 bestätigten Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der 
Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts, mit der 
Maßgabe jedoch, daß die 88§. 8 und 9, sowie die Anlage A nebst den er- 
gangenen Nachträgen bis zur Festsetzung der neuen Stellenverzeichnisse in Kraft 
zu bleiben haben"). Gleichzeitig ertheile Ich den beifolgenden Zusätzen zu den 
von den verbündeten Regierungen beschlossenen Grundsätzen für die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern Meine Zustimmung. 
— 
Zu Anmerkung 3 auf S. 87. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen in den die Schulvorbildung für den 
Lubolterndienst betreffenden Verfügungen der einzelnen Verwaltungen kommen in 
egfall. 
Die Befugniß der einzelnen Verwaltungen, auch junge Leute mit geringerer 
Schulvorbildung bei besonderer praktischer Begabung für den Subalterndienst auszu- 
wählen, wird hierdurch nicht beschränkt. 
4) Leute, welche mit körperlicher Verbildung oder mit Krankheiten (z. B. Epilepsie) 
dergestalt behaftet sind, daß dadurch ihrer dienstlichen Brauchbarkeit wesentlich Eintrag 
geschieht, dürfen als Civil-Supernumerare nicht angenommen werden; desgl. nicht 
Ausländer; naturalisirte Ausländer und Juden nur mit ministerieller Genehmigung. 
Nach der K. O. 31. Okt. 1827 muß jeder Bewerber um Zulassung zum Super. 
numerariat in glaubhafter Weise darthun, daß er hinlängliches Vermögen besitzt, um 
sich 3 Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung seiner Angehörigen 
ernähren zu können, Res. 4. Febr. 1856 (M. Bl. S. 57); 11. Dez. 1847 und 
6. Okt. 1851. Untadelhaftes Verhalten in politischer Beziehung ist bei der Annahme 
zur unerläßlichen Bedingung zu machen, Res. 30. April 1850. 
Wegen der abzulegenden Prüfung s. unten Nr. 5 dieses Abschnittes. 
) Zum Uebergang der Supernumerarien von einer Regierung zu einer andern 
bedarf es keiner ministeriellen Genehmigung, sondern nur des Einverständnisses der 
beiderseitigen Regierungs-Präsidenten, Res. 31. Juli 1849 (M. Bl. S. 229). 
Die dreijährige unentgeltliche Dienstleistung der Supernumerare ist nicht etwa 
in der Art vorgeschrieben, daß nicht auch vor Ablauf dieser Frist, wenn sich Gelegen- 
heit dazu bietet, eine Entgeltung für geleistete Dienste bewilligt werden könnte, Res. 
9. März 1842 (M. Bl. S. 50). 
2) Wegen Annahme, Ausbildung und Anstellung der Steuersupernumerare vergl. 
A. E. 1. Dez. 1891 (C. Bl. A. V. 1892 S. 341) Nr. III und Res. 28. März 
1893 (C. Bl. A. V. 144). Vergl. hierzu auch Nr. IV A. E. 1. Dez. 1891. 
Wegen Annahme und Ausbildung der Büreaubeamten der Generalkommissionen 
Rundschr 9. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 42); Annahme von Civilanwärtern für 
den Specialkommissions-Büreaudienst Res. 24. Jau. 1891 (M. Bl. S. 18); des- 
gleichen vom 11. Dez. 1884 (M. 18 S. 135 und 143), betr. die Annahme der 
Kataster-Supernumerare. # 2 
:) Die nicht aufgehobenen 8§. 10—13. sind mit kleiner Schrift in die hier 
folgenden Grundsätze eingeschoben. 1 
) Die §§. 8 und 9, sowie die Anlage A des Regl. vom 20. Juni 1867 sind 
sodann durch A. E. vom 30. Juni 1885 (G. S. S. 129) außer Kraft gesetzt worden.
	        
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