88 Abschnitt III. Militäranwärter.
Es erlangt jedoch ein auf diese Zeugnisse zugelassener Supernumerar
hierdurch noch keineswegs einen wirklichen Anspruch auf hiernächstige Anstellung,
vielmehr kann derselbe sich bei erweisendem Mangel an prektischer Brauch-
barkeit, sowie wegen Unfleiß und ordnungswidriger Führung, jederzeit ohne
Weiteres entlassen werden 1)25.
1. Vorschriften betreffend die Anstellung der Militäranwärter.
Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Leptember 1882.
(M. Bl. S. 225.)
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. v. Mts. genehmige
Ich die Aufhebung :) der 9§. 1—9, 14—37 des von Mir unter dem 20. Juni
1867 bestätigten Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der
Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts, mit der
Maßgabe jedoch, daß die 88§. 8 und 9, sowie die Anlage A nebst den er-
gangenen Nachträgen bis zur Festsetzung der neuen Stellenverzeichnisse in Kraft
zu bleiben haben"). Gleichzeitig ertheile Ich den beifolgenden Zusätzen zu den
von den verbündeten Regierungen beschlossenen Grundsätzen für die Besetzung
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern Meine Zustimmung.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 87.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in den die Schulvorbildung für den
Lubolterndienst betreffenden Verfügungen der einzelnen Verwaltungen kommen in
egfall.
Die Befugniß der einzelnen Verwaltungen, auch junge Leute mit geringerer
Schulvorbildung bei besonderer praktischer Begabung für den Subalterndienst auszu-
wählen, wird hierdurch nicht beschränkt.
4) Leute, welche mit körperlicher Verbildung oder mit Krankheiten (z. B. Epilepsie)
dergestalt behaftet sind, daß dadurch ihrer dienstlichen Brauchbarkeit wesentlich Eintrag
geschieht, dürfen als Civil-Supernumerare nicht angenommen werden; desgl. nicht
Ausländer; naturalisirte Ausländer und Juden nur mit ministerieller Genehmigung.
Nach der K. O. 31. Okt. 1827 muß jeder Bewerber um Zulassung zum Super.
numerariat in glaubhafter Weise darthun, daß er hinlängliches Vermögen besitzt, um
sich 3 Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung seiner Angehörigen
ernähren zu können, Res. 4. Febr. 1856 (M. Bl. S. 57); 11. Dez. 1847 und
6. Okt. 1851. Untadelhaftes Verhalten in politischer Beziehung ist bei der Annahme
zur unerläßlichen Bedingung zu machen, Res. 30. April 1850.
Wegen der abzulegenden Prüfung s. unten Nr. 5 dieses Abschnittes.
) Zum Uebergang der Supernumerarien von einer Regierung zu einer andern
bedarf es keiner ministeriellen Genehmigung, sondern nur des Einverständnisses der
beiderseitigen Regierungs-Präsidenten, Res. 31. Juli 1849 (M. Bl. S. 229).
Die dreijährige unentgeltliche Dienstleistung der Supernumerare ist nicht etwa
in der Art vorgeschrieben, daß nicht auch vor Ablauf dieser Frist, wenn sich Gelegen-
heit dazu bietet, eine Entgeltung für geleistete Dienste bewilligt werden könnte, Res.
9. März 1842 (M. Bl. S. 50).
2) Wegen Annahme, Ausbildung und Anstellung der Steuersupernumerare vergl.
A. E. 1. Dez. 1891 (C. Bl. A. V. 1892 S. 341) Nr. III und Res. 28. März
1893 (C. Bl. A. V. 144). Vergl. hierzu auch Nr. IV A. E. 1. Dez. 1891.
Wegen Annahme und Ausbildung der Büreaubeamten der Generalkommissionen
Rundschr 9. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 42); Annahme von Civilanwärtern für
den Specialkommissions-Büreaudienst Res. 24. Jau. 1891 (M. Bl. S. 18); des-
gleichen vom 11. Dez. 1884 (M. 18 S. 135 und 143), betr. die Annahme der
Kataster-Supernumerare. # 2
:) Die nicht aufgehobenen 8§. 10—13. sind mit kleiner Schrift in die hier
folgenden Grundsätze eingeschoben. 1
) Die §§. 8 und 9, sowie die Anlage A des Regl. vom 20. Juni 1867 sind
sodann durch A. E. vom 30. Juni 1885 (G. S. S. 129) außer Kraft gesetzt worden.