Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

90 Abschnitt III. Militäranwärter. 
offizieren ertheilt werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst 
im Heere oder in der Marine in militärisch organisirte Gendarmerien (Land- 
jägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als Invaliden aus- 
geschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zu- 
gebrachtem Dienstzeit eine gesammte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurück- 
gelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen JZällen nach Anlage B 
auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst 
des betreffenden Staates. 
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neun- 
jähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens 
sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben 
der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder 
eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben, oder 
nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienst- 
beschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren 
invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst 
des betreffenden Staates. 
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch 
diejenige Militärbehörde, welche über den Auspruch auf diese Versorgung zu 
entscheiden hat. 
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungs- 
scheine sind fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civil- 
versorgungsscheinen gleich zu achten ½. 
Zu §. 1. 1. Die Ausfertigung des Civilversorgungsscheins erfolgt durch das- 
jenige General-Kommando, welches über den Versorgungsanspruch zu entscheiden hat, 
bei Marinemannschaften durch die Kaiserliche Admiralität; die Civilversorgungsscheine 
für das Preußische Zeug= und Festungspersonal der Festung Ulm stellt das General- 
Kommando des 14. Armee-Korps aus. 
2. Zum Eintritt in die Landgendarmerie oder in die Schutzmannschaft sind nur 
solche Unteroffiziere zuzulassen, welche neun Jahre aktiv im Heere oder in der Koaiser- 
lichen Marine gedient haben. Die Landgendarmen erhalten den Civilversorgungsschein 
durch dasjenige General-Kommando, in dessen Bezirk sie sich befinden, ebenso die 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 89. 
Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienst- 
beschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden 
sind. Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung 
ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invaliditöt nicht erforderlich. 8. 75. 
Die als versorgungsberechtigt anerkannten JIunvaliden erhalten, wenn sie sich gut 
geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen 
Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an 
Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre 
gedient haben. 
Novelle vom 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25). 5. 10. Unteroffiziere, 
welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt find, erlangen durch zwölfjährigen 
aktiven Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungs= 
schein (6§. 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Unteroffiziere und Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf 
Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienst erlittene Dienst- 
beschädigung. Vergl. auch §§. 76, 77, 81—93 Ges. 27. Juni 1871 und 8§. 11, 12 
Ges. 4. April 1874. 
Die auf Grund des §. 75 des Militärpensionsgesetzes bezw. der Novelle vom 
4. April 1874 ausgestellten Civilversorgungsscheine berechtigen ohne Unterschied zur 
Anstellung in allen Stellen, welche den Militäranwärtern bei allen Reichsbehörden 
und bei den Behörden in sämmtlichen Bundesstaaten vorbehalten sind, Res. 29. Juli 
1884 (Armee-Verordnungsblatt S. 140) « * Z 
1) Ein Recht auf eine bestimmte Dienststelle giebt der Civilversorgungsschein 
seinem Inhaber nicht.
	        
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