Abschnitt XX. Bau--- und Feuer--Polizei. 1059
z. 67. Wer also einen neuen Bau!) in Städten?) anlegen will, muß davon
zuvor der Obrigkeit zur Beurtheilung Anzeige machen?).
Zu Anmerkung 4 auf S. 1058.
lediglich die Beeinträchtigung der bisher vorhandenen Schönheit eines Stadttheils die
Folge des projektirten Baus sein würde. Solche ästhetischen Rücksichten berechtigen
die Polizeibehörden nicht, dem Eigenthümer städtischen Grundbesitzes in der Ausübung
der werthvollsten darin enthaltenen Nutzungsweise, der Bebauung, entgegen zu treten,
Erk. O. V. G. 26. Juni 1888.
Eine Verunstaltung liegt nicht schon dann vor, wenn nur eine vorhandene
Formschönheit verändert wird oder auch ganz verloren geht (Beeinträchtigung einer
Aussicht); unter Verunstaltung ist im Hinblick auf §. 71 I. 8 A. L. N. nur eine
grobe Verunstaltung zu verstehen, Erk. 14. Juni 1883 (E. O. V. IX. 380). Zur
Verhinderung der Verunstaltung einer Straße kann das Verputzen von Gebäuden
angeordnet werden, Erk. 12. Okt. 1882 (Pr. V. Bl. IV. 22) und E. O. V. XX.
399. Keinesfalls darf die Polizeibehörde weiter gehen, als der Zweck des Einschreitens
erfordert. Zum Verdecken eines Hintergebäudes kann z. B. eine Mauer 2c., nicht
aber ein Wohngebäude an der Straße gefordert und daran die Bauerlaubniß für
jenes geknüpft werden, E. O. V. IV. 378. Ueber die Verunstaltung der Straße
durch einen unvollendet gelassenen Neubau vergl. E. O. V. VI. 322.
1) Der neue Bau begreift auch die Veränderung oder den Wiederaufbau eines
Gebäudes, Koch Anm. zu §. 67.
2) Die Vorschrift des §. 67 ist in den einzelnen Provinzen durch spezielle Polizei-
verordnungen auch auf die Dörfer ausgedehnt worden.
3) Zuständig ist die Ortspolizeibehörde und zwar auch für Bauten an Chausseen
und Eisenbahnen, sowie für den Wiederaufbau einer Mehrheit von abgebrannten Ge-
bäuden. Sie hat aber die gedachte Bauerlaubniß vor Ertheilung des baupolizei-
lichen Bescheides den Landräthen vorzulegen, welche in Ansehung derselben die ihnen
von der Staatsregierung übertragenen Obliegenheiten wahrzunehmen haben und dem-
gemäß durch Verfügung an den Amtsvorsteher über die Bedingungen befinden, welche
vom Standvunkte der chaussee= und eisenbahnpolizeilichen Interessen gestellt werden
müssen. Dem Baulustigen wird unter Berücksichtigung dieser Verfügung von dem
Amtsvorsteher ein Bescheid ertheilt, welcher keinen Zweifel darüber läßt, von welcher
Stelle die der Verweigerung oder Einschränkung der Bauerlaubniß zur Unterlage
dienende polizeiliche Verfügung ausgeht, Res. 4. April 1890 (M. Bl. S. 64) und
E. O. V. XVIII. 390. Vergl. Res. 3. April 1891 (M. Bl. S. 56), betr. Abwendung
der Feuersgefahr von den in der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden.
Mangelnde polizeiliche Erlaubniß ist in §. 368, 3 R. Str. G. B. unter Strafe gestellt.
Gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde, durch den die Bauerlaubniß (end-
gültig oder einstweilig) versagt, oder nur unter Bedingungen ertheilt, oder nachträglich
Bedingungen auferlegt werden, stehen dem Antragsteller die Rechtsmittel gegen polizei-
liche Verfügungen nach §§. 127 ff. L. V. G. zu. Vergl. E. O. V. VIII. 311; XII.
363. Der der Polizeibehörde vorgelegte und von ihr verworfene Bauplan ist für das
Streitverfahren allein maßgebend, E. O. V. XXII. 372.
Wegen der Gebühren für Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen vergl. §. 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli
1893 (G. S. S. 152). Die Baukonsense sind stempelfrei, St. M. B. 18. Sept.
1338 (A. XXIII. 246), aufrecht erhalten durch §. 4 Stempelges. 31. Juli 1895
(G. S. S. 413).
Der Baukonsens kann an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft werden,
aber niemals darüber hinaus dem Empfänger selbständige Verpflichtungen auferlegen,
E. O. B. NllI. 389; XIX. 376; XX. 397.
Dispense von der Befolgung baupolizeilicher Vorschriften durften gemäß Res.
H. Mai 1883 (M. Bl. S. 107) nur solange gewährt werden, als es sich noch um
die Ertheilung der Erlaubniß zur Ausführung eines beabsichtigten Baues handelt.
Diese Ansicht ist infolge eines Erk. O. V. G. 27. Nov. 1895 durch Res. 21. Febr.
1396 (M. Bl. S. 52) ausgegeben; die Baupolizeibehörden haben daher ein mate-
rielles Eingehen auf Bandiepensgesuche aus dem Grunde nicht mehr abzulehnen, weil
kFer Bau bereits ausgeführt est. 4 #
Andererseits aber sind sie verpflichtet, auch bezüglich der konsenswidrig oder
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