Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XX. Bau--- und Feuer--Polizei. 1059 
z. 67. Wer also einen neuen Bau!) in Städten?) anlegen will, muß davon 
zuvor der Obrigkeit zur Beurtheilung Anzeige machen?). 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1058. 
lediglich die Beeinträchtigung der bisher vorhandenen Schönheit eines Stadttheils die 
Folge des projektirten Baus sein würde. Solche ästhetischen Rücksichten berechtigen 
die Polizeibehörden nicht, dem Eigenthümer städtischen Grundbesitzes in der Ausübung 
der werthvollsten darin enthaltenen Nutzungsweise, der Bebauung, entgegen zu treten, 
Erk. O. V. G. 26. Juni 1888. 
Eine Verunstaltung liegt nicht schon dann vor, wenn nur eine vorhandene 
Formschönheit verändert wird oder auch ganz verloren geht (Beeinträchtigung einer 
Aussicht); unter Verunstaltung ist im Hinblick auf §. 71 I. 8 A. L. N. nur eine 
grobe Verunstaltung zu verstehen, Erk. 14. Juni 1883 (E. O. V. IX. 380). Zur 
Verhinderung der Verunstaltung einer Straße kann das Verputzen von Gebäuden 
angeordnet werden, Erk. 12. Okt. 1882 (Pr. V. Bl. IV. 22) und E. O. V. XX. 
399. Keinesfalls darf die Polizeibehörde weiter gehen, als der Zweck des Einschreitens 
erfordert. Zum Verdecken eines Hintergebäudes kann z. B. eine Mauer 2c., nicht 
aber ein Wohngebäude an der Straße gefordert und daran die Bauerlaubniß für 
jenes geknüpft werden, E. O. V. IV. 378. Ueber die Verunstaltung der Straße 
durch einen unvollendet gelassenen Neubau vergl. E. O. V. VI. 322. 
1) Der neue Bau begreift auch die Veränderung oder den Wiederaufbau eines 
Gebäudes, Koch Anm. zu §. 67. 
2) Die Vorschrift des §. 67 ist in den einzelnen Provinzen durch spezielle Polizei- 
verordnungen auch auf die Dörfer ausgedehnt worden. 
3) Zuständig ist die Ortspolizeibehörde und zwar auch für Bauten an Chausseen 
und Eisenbahnen, sowie für den Wiederaufbau einer Mehrheit von abgebrannten Ge- 
bäuden. Sie hat aber die gedachte Bauerlaubniß vor Ertheilung des baupolizei- 
lichen Bescheides den Landräthen vorzulegen, welche in Ansehung derselben die ihnen 
von der Staatsregierung übertragenen Obliegenheiten wahrzunehmen haben und dem- 
gemäß durch Verfügung an den Amtsvorsteher über die Bedingungen befinden, welche 
vom Standvunkte der chaussee= und eisenbahnpolizeilichen Interessen gestellt werden 
müssen. Dem Baulustigen wird unter Berücksichtigung dieser Verfügung von dem 
Amtsvorsteher ein Bescheid ertheilt, welcher keinen Zweifel darüber läßt, von welcher 
Stelle die der Verweigerung oder Einschränkung der Bauerlaubniß zur Unterlage 
dienende polizeiliche Verfügung ausgeht, Res. 4. April 1890 (M. Bl. S. 64) und 
E. O. V. XVIII. 390. Vergl. Res. 3. April 1891 (M. Bl. S. 56), betr. Abwendung 
der Feuersgefahr von den in der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden. 
Mangelnde polizeiliche Erlaubniß ist in §. 368, 3 R. Str. G. B. unter Strafe gestellt. 
Gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde, durch den die Bauerlaubniß (end- 
gültig oder einstweilig) versagt, oder nur unter Bedingungen ertheilt, oder nachträglich 
Bedingungen auferlegt werden, stehen dem Antragsteller die Rechtsmittel gegen polizei- 
liche Verfügungen nach §§. 127 ff. L. V. G. zu. Vergl. E. O. V. VIII. 311; XII. 
363. Der der Polizeibehörde vorgelegte und von ihr verworfene Bauplan ist für das 
Streitverfahren allein maßgebend, E. O. V. XXII. 372. 
Wegen der Gebühren für Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, 
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen vergl. §. 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 
1893 (G. S. S. 152). Die Baukonsense sind stempelfrei, St. M. B. 18. Sept. 
1338 (A. XXIII. 246), aufrecht erhalten durch §. 4 Stempelges. 31. Juli 1895 
(G. S. S. 413). 
Der Baukonsens kann an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft werden, 
aber niemals darüber hinaus dem Empfänger selbständige Verpflichtungen auferlegen, 
E. O. B. NllI. 389; XIX. 376; XX. 397. 
Dispense von der Befolgung baupolizeilicher Vorschriften durften gemäß Res. 
H. Mai 1883 (M. Bl. S. 107) nur solange gewährt werden, als es sich noch um 
die Ertheilung der Erlaubniß zur Ausführung eines beabsichtigten Baues handelt. 
Diese Ansicht ist infolge eines Erk. O. V. G. 27. Nov. 1895 durch Res. 21. Febr. 
1396 (M. Bl. S. 52) ausgegeben; die Baupolizeibehörden haben daher ein mate- 
rielles Eingehen auf Bandiepensgesuche aus dem Grunde nicht mehr abzulehnen, weil 
kFer Bau bereits ausgeführt est. 4 # 
Andererseits aber sind sie verpflichtet, auch bezüglich der konsenswidrig oder 
67*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.