Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

92 Abschnitt III. Militäranwärter. 
§. 7. Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen des Reichs= und Staatsdienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die 
Militäranwärter vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen den- 
selben Bestimmungen. 
§. 8. Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern 
zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen 
Bundesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer 
wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten 
Bundesregierungen Kenntniß geben. 
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch 
das Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
§. 9. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit 
anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, 
welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur 
zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine 
diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf 
Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können 
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte 
Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne verhältnißmäßigen 
Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. 
Zu §. 9. §. 13 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung 
der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 
16./20. Juni 1867: „In Ausehung derjenigen dienstlichen Funktionen, für welche 
wegen ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch 
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remunerationen 
schon bisher besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, 
an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an pensionirte Beamte übertragen zu 
werden pflegten, kann es hierbei auch ferner sein Bewenden behalten. 
Falls sich jedoch Militäranwärter zur Uebernahme solcher Funktionen melden, 
sind dieselben vorzugsweise zu berücksichtigen.“ 
§. 10. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen 
die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen 
hat, 1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und 
Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen 
Militärpersonen im Offizierrange:), welchen die Aussicht auf Anstellung 
im Civildienste verliehen ist, finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung 
der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die 
den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 3. solchen Be- 
amten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und 
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen 
nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von 
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines gegen Rückgabe dieses Scheines, 
  
1) Siehe weiter unten. 
:) Kriegsministerieller Erlaß vom 24. August 1883 (M. Bl. S. 210): 
1. Mit lebenslänglichem Pensionsanspruch ausgeschiedene Offiziere erhalten: 
„die Aussicht einer Anstellung im Civildienst". 
2. Mit der gesetzlichen Penfion vorläufig auf Zeit ausgeschiedene Offiziere, ferner 
ohne gesetzliche Penfionsansprüche ausgeschiedene Offiziere, denen auf Grund des §. 5 
des Militär-Pensionsgesetzes eine Pension auf Zeit oder lebenslänglich zugebilligt wird, 
sowie endlich ganz ohne Pension ausgeschiedene Offiziere des Friedens= wie des Be- 
urlaubtenstandes erhalten, wenn ihnen Seine Majestät der Kaiser und König aus- 
nahmsweise die Anstellungsberechtigung zu bewilligen geruhen: 
„die Anssicht auf Austellung im Civildienst für eine bestimmte von ihnen zu 
ermittelnde Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig“.
	        
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