92 Abschnitt III. Militäranwärter.
§. 7. Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamten-
stellen des Reichs= und Staatsdienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die
Militäranwärter vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen den-
selben Bestimmungen.
§. 8. Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern
zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen
Bundesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer
wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten
Bundesregierungen Kenntniß geben.
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch
das Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
§. 9. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit
anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden,
welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur
zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine
diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf
Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte
Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne verhältnißmäßigen
Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann.
Zu §. 9. §. 13 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung
der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts vom
16./20. Juni 1867: „In Ausehung derjenigen dienstlichen Funktionen, für welche
wegen ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remunerationen
schon bisher besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen,
an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an pensionirte Beamte übertragen zu
werden pflegten, kann es hierbei auch ferner sein Bewenden behalten.
Falls sich jedoch Militäranwärter zur Uebernahme solcher Funktionen melden,
sind dieselben vorzugsweise zu berücksichtigen.“
§. 10. Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen
die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen
hat, 1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und
Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 2. mit solchen
Militärpersonen im Offizierrange:), welchen die Aussicht auf Anstellung
im Civildienste verliehen ist, finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung
der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die
den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 3. solchen Be-
amten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen
nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines gegen Rückgabe dieses Scheines,
1) Siehe weiter unten.
:) Kriegsministerieller Erlaß vom 24. August 1883 (M. Bl. S. 210):
1. Mit lebenslänglichem Pensionsanspruch ausgeschiedene Offiziere erhalten:
„die Aussicht einer Anstellung im Civildienst".
2. Mit der gesetzlichen Penfion vorläufig auf Zeit ausgeschiedene Offiziere, ferner
ohne gesetzliche Penfionsansprüche ausgeschiedene Offiziere, denen auf Grund des §. 5
des Militär-Pensionsgesetzes eine Pension auf Zeit oder lebenslänglich zugebilligt wird,
sowie endlich ganz ohne Pension ausgeschiedene Offiziere des Friedens= wie des Be-
urlaubtenstandes erhalten, wenn ihnen Seine Majestät der Kaiser und König aus-
nahmsweise die Anstellungsberechtigung zu bewilligen geruhen:
„die Anssicht auf Austellung im Civildienst für eine bestimmte von ihnen zu
ermittelnde Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig“.