Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1068 Abschnitt XIX. Bau= und Feuer-Polizei. 
§. 153. Ueberhaupt liegt die Unterhaltung solcher Scheidungen demjenigen ob, 
welchem erweislich das Eigenthum derselben gebührt. 
§. 154. Kann nicht ausgemittelt werden, wer der Eigenthümer einer solchen 
Scheidung sei, so wird bei Planken derjenige, gegen dessen Grund die Stiele, Ständer 
oder Pfosten derselben stehen, für den Eigenthümer geachtet, und ist die Planke zu 
unterhalten schuldig. 
§. 155. Dagegen muß ihm aber der Nachbar, von dessen Seite die Bretter 
angeschlagen find, den Zutritt auf seinen Grund und Boden bei nothwendigen an der 
Planke sich ereignenden Bauten und Reparaturen gestatten. 
#§. 156. Die Abdachung der Stiele muß nach der Seite desjenigen Grundes 
geschehen, dessen Eigenthümer die Planke gehört. 
§. 157. Sind die Bretter in die Mitte der Stiele eingefalzt, so ist die Planke 
für gemeinschaftlich zu achten, und muß von beiden Theilen gemeinschaftlich unter- 
halten werden. 
(s. 158. Was von Planken verordnet ist, gilt in der Regel auch von Stacketen. 
§. 159. Bei gemauerten Scheidewänden gilt die Vermuthung, daß die Mauer 
demjenigen gehöre, auf dessen Seite Vertiefungen oder sogenannte Blenden sich befinden. 
8. 160. Sind dergleichen Blenden auf beiden Seiten anzutreffen, so wird die 
Scheidemauer, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich angesehen. 
§. 161. Sind gar keine Blenden an der Mauer befindlich, so ist dieselbe, im 
zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich oder einseitig zu achten, je nachdem die darauf 
liegenden Platten auf beiden Seiten oder nur auf einer überlaufen. 
§. 162. Bei Zäunen und Wellerwänden ist in der Regel jeder Besitzer städtischer 
Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den Haupteingang, 
zu bauen und zu unterhalten schuldig 7). 
§. 163. Hat aber Jemand durch einen neuen Bau seinen Haupteingang gänzlich 
verändert, so behält er dennoch, in Rücksicht der zu unterhaltenden Zäune, eben die 
Verbindlichkeit, welche er vor der Veränderung gehabt hat. 
§. 164. Hat bisher ein Gebäude die Haltung eines Zaunes unnöthig gemacht, 
so muß der, welcher dies Gebäude wegnimmt, den dafür anzulegenden Zaun bauen 
und unterhalten; selbst wenn er sonst, nach der Regel des §. 162, dazu nicht ver- 
pflichtet sein würde?). 
§. 165. Wenn ein zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder 
Garten schließen will, so muß er den daselbst bereits vorhandenen Zaun seines Nach- 
bars zur Unterhaltung übernehmen. 
§. 166. Die Kosten der ersten Anlage aber ist er dem Nachbar zu vergüten 
nicht schuldig. 
§. 167. Der Quer- oder Rückzaun muß von beiden gegen einander stoßenden 
Nachbaren gemeinschaftlich angelegt und unterhalten werden. 
§. 168. Ueberhaupt ist in allen Fällen, wo weder ein einseitiges Eigenthum 
ausgemittelt werden kann, noch die vorstehenden besonderen Bestimmungen (§8. 154 
bis 165) eintreten, die Pflicht zur Unterhaltung der zwischen den Grundstücken zweier 
Nachbaren befindlichen Scheidungen beiden gemeinschaftlich. 
§. 169. Scheidungen zwischen Höfen müssen in der Regel nicht unter 
sechs, zwischen Gärten aber, sowohl in Städten als auf dem Lande, nicht unter fünf 
Fuß hoch sein. 
§. 170. Wo es die Umstände zulassen, sollen künftig statt der hölzernen Zäune, 
bei Gärten und geschlossenen Ackerstücken, lebendige Hecken angelegt werden. 
§. 171. Auch ist der Eigenthümer eines hölzernen Scheidezaunes allezeit befugt, 
an dessen Stelle eine lebendige Hecke anzulegen. 
§S. 172. Er ist aber auch schuldig, die Anlage, nach der Anweisung der Sach- 
verständigen, so zu machen und zu unterhalten, daß durch die Hecke das Eigenthum 
des Nachbars eben so gut, als durch den Zaun gesichert werde. 
  
1) Der §. 162 I. A. L. R. findet bei Grundstücken und Gärten, welche in 
Dörfern belegen sind, keine Anwendung, Erk. O. Trib. 12. Jan. und 18. Febr. 
1875 (E. IXXIV. 253) 
2) §. 164 findet keine Anwendung, wenn der Unterhaltungspflichtige den Zaun 
in Folge der Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstücke entfernt hatte, 
Erk. O. Trib. 17. Sept. 1878 (Strieth. Arch. C. 158).
	        
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