Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XX. Vertheil. der öffentl. Lasten bei Grundstückstheilungen. 1071 
legung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von Marksteinen nach 
der Bestimmung der Trigonometer erforderlichen Bodenflächen, sowie das zur 
Sicherstellung der Marksteine nöthige Umgebungsterrain sind dem Staat 
eigenthümlich zu überlassen. 
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werden von der vorstehenden An- 
ordnung nicht betroffen. 
Wegen der zu zahlenden Entschädigung für den den Grundstücken etwa 
zugefügten Schaden und Zahlung des Preises für die Ueberlassung des Eigen- 
thums an den Staat vergl. 8§. 2 ff. des Ses. 
§. 6. Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine 
zu überwachen und von jeder Beschädigung oder Verrückung derselben dem 
Kreislandrath Anzeige zu machen. Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine 
unterliegen der Bestrafung nach 8. 304 des Reichsstrafgesetzbuches. 
  
  
Gesetz, betreffend die Vertheilung der öfeentlichen Lasten bei 
Grundstückstheilungen und die Gründung nener Ausiedelungen in 
den Provinzen Preußen, Brandenburg, pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen und Westfalen. 
Vom 325. August 1876 (G. S. S. 405) 0. 
I. Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks-1 
theilungen:). 
re 1. Hinsichtlich der Uertheilung der öffentlichen Lasten, welche bei 
gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen, Gemeinheitstheilungen und Ablösungen 
erforderlich wird, und hinsichtlich der Vertheilung der Grundsteuer verbleibt es 
bei den bestehenden Vorschriften 2). 
Die Vertheilung der zu den Zwecken der Deich-, Meliorations-, Wald- 
genossenschafts= und ähnlichen Verbänden aufzubringenden Abgaben und Leistungen, 
steht den genannten Verbänden nach Maßgabe ihrer Verfassung zu!?). 
§. 2. Der Vertheilung nach diesem Gesetze unterliegen nur die den 
1) Kommentar von v. Kamptz, Berlin 1893. Gesetz, betr. die Vertheilung der 
öffentlichen Lasten und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hanuover 
4. Juli 1887 (G. S. S. 324) — desgl. in der Provinz Schleswig-Holstein 13. Juni 
1888 (G. S. S. 243). Ges., betr. die Gründung neuer Ansiedelungen in Hessen- 
Nassau 11. Juni 1890 (G. S. S. 173). Für Lauenburg vergl. Ges. 4. Nov. 1874 
(Ansiedelungen) und 22. Jan. 1876 (Vertheilung der öffentlichen Lasten) und Zust. 
Ges. §§. 148, 149. In der Rheinprovinz ist die Gründung neuer Ansiedelungen nur 
durch die baupolizeilichen Rücksichten und stellenweise auch durch forstpolizeiliche 
Bestimmungen (wegen Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Waldungen) 
beschränkt, Ord. Ludwig XIV. von 1665 Art. 18 Tit. 27, Staatsrathsbeschl. 22. Bru- 
maire XIV, Vd. der Landesadministrations- Kommission zu Saarbrücken 22. Jan. 
1815, Jülich-Clevische P. V. 10 Okt. 1554, Jülich-Bergsche Forst= und Jagd-Ord. 
8. Mai 1761 §. 10, Cleve-Märkische Jagd= und Wald-Ord. 13. Juli 1765. 
Ausf. Instr. 10. März 1877 nebst Spezial-Anweisung über die Vertheilung der 
Rentenbank= und der Domänen-Amortisations- bezw. Domänen-Renten, M. Bl. 1877 
S. 103. 
2) Nicht auch bei theilweisem Untergange eines Grundstücks, E. O. V. XI. 185. 
:) Die Vertheilung öffentlicher Lasten bei Regulirungen 2c. gebührt den 
Auseinandersetzungsbehörden, §. 8 Abs. 3, Ges. 3. Janu. 1845 (G. S. S. 25). Die 
Vertheilung der Grundsteuer besorgt der Katasterkontrolleur, Ges. 8. Febr. 1867 
(G. S. S. 185) §§. 35 ff. 
1) S. 7 Normalbest. für Deichstatute 14. Nov. 1853 (G. S. S. 934), §. 29 
Waloschutzges. 6. Juli 1875 (G. S. S. 416).
	        
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