Abschnitt III. Militäranwärter. 93
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der
Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für den
Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 5. solchen ehemaligen Militäranwärtern,
welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etats-
mäßigen Anstellung (F. 13) befinden oder in Folge eingetretener Dienstun-
fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militär-
personen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt
worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und welche von der
zuständigen Militärbehörde (§. 1) eine Bescheinigung nach Anlage Ferhalten
haben; 7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst
oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch
Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn
bezw. Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen
worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für einen
bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden,
wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu
machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im
Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mit-
wirkung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung
im Dienst eines Bundesstaates mit eigener Militärverwaltung oder in der
Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen
Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den An-
trägen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatz-
bezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch
ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen, sowie von
etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung
Kenntniß zu geben.
Zu §. 10. 1. Qualifizirten Wartegeldempfängern kann vor allen anderen An-
wärtern der Vorzug gegeben werden. 2. Offiziere und Deckoffiziere, welchen beim
Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste ver-
liehen worden ist, sind zu allen den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit den
Rechten der Militäranwärter zuzulassen, sofern für einzelne Fälle nicht seitens der be-
theiligten Centrallbehörden abweichende Bestimmung getroffen ist oder getroffen wird!?).
1) Vergl. hierzu Res. 9. Sept. 1890 (M. Bl. S. 173) und Nachrichten 10. Juni
1890 (ebenda), betr. Anstellung von verabschiedeten Offizieren mit Aussicht auf Civil-
dienststellung.
1. Diejenigen verabschiedeten Osffiziere, welchen die Aussicht auf Anstellung im
Civildienst Allerhöchsten Orts verliehen worden ist, haben in Gemäßheit des Zusatzes 2
zu §. 10 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern das Recht, sich um alle
den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zu bewerben.
2. Von diesen Stellen sind in der (cpicht abgedruckten) Anlage diejenigen
bezeichnet, welche im Bereiche der preußischen Civilverwaltungen, sowie der Heeres-
und der Reichs-Poftverwaltung nebst anderen, den Militäranwärtern nicht vor-
behaltenen Stellen, entweder in ihrer Gesammtheit oder nur zu einem Theil, im
Allgemeinen bezw. zur vorzugsweisen Besetzung durch mit Aussicht auf Anstellung
verabschiedete Offiziere geeignet sind.
3. Im Bereiche der Reichs-Postverwaltung ist eine gewisse Anzahl von Postämtern
zur ausschließlichen Besetzung mit solchen pensionirten Offizieren bestimmt, welchen bei
oder nach ihrem Ausscheiden aus dem preußischen Heere die Aussicht auf Anstellung
im Civildienst verliehen worden ist.
4. Ferner sind bei bestimmten Stellen der Heeresverwaltung Einrichtungen
getroffen, durch welche den ehemaligen Offizieren die Erreichung der höheren Aemter
erleichtert wird.
Die in dieser Hinsicht erlassenen Bestimmungen über die Anstellung können bei
den Truppen und Bezirkskommandos eingesehen werden.
5. Ein Anrecht auf eine bestimmte Stelle kann den betreffenden Anwärtern nicht
eingeräumt werden. Z
6. Denjenigen pensionirten Offizieren, welche nicht im Besitze der erforderlichen