Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XX. Gründung neuer Ansiedelungen. 1075 
Wohnhaus?) errichten oder ein schon vorhandenes Gebäude zum Wohnhause 
einrichten will, bedarf einer von der Ortspolizeibehörde zu ertheilenden An- 
siedelungsgenehmigung. Vor deren Aushändigung darf die polizeiliche Bau- 
erlaubniß nicht ertheilt werden?). 
Die Ansiedelungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, welche 
in den Grenzen eines nach dem Gesetz vom 2. Juli'l875 festgestellten Bebauungs- 
plans, oder welche auf einem bereits bebauten Grundstücke im Zusammenhanges) 
mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen. 
§. 14. Die Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachge- 
wiesen ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedelung gegründet werden soll, 
durch einen jederzeit offenen Weg) zugänglich, oder daß die Beschaffung eines 
solchen Weges gesichert ist. Wenn nur der letztere Nachweis erbracht werden 
kann, so ist bei Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung für die Beschaffung 
des Weges eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche 
Zwangsverfahren eintritt. 
§. 15. Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen 
die Ansiedelung von dem Eigenthhmer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten 
oder dem Pächter eines benachbartens) Grundstücks oder von dem Vorsteher 
des Gemeinde-(Guts-) Bezirks, zu welchem das zu besiedelnde Grundstück ge- 
hört, oder von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde-(Guts-) Bezirke, an 
welche dasselbe grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen") 
–– 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1074. 
große Zahl seiner Bewohner eine Neuordnung der Gemeinde--, Kirchen- und Schul- 
Sbg nöthig macht, ist eine Kolonie, Erk. O. B. G. 18. Febr. 1890 (Pr. V. 
Bl. XA. . · 
Auch wenn die Entfernung der neuen Ansiedelung von der Ortschaft nicht größer 
ist, als zwischen den einzelnen Wohnplätzen im Dorfe, und wenn die Ausfüllung der 
Lücke in absehbarer Zeit möglich ist, liegt die Ansiedelung nicht ohne Weiteres inner- 
halb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, E. O. V. XIX. 400. 
1) Die Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung ist auch für die Wohnhäuser 
der Eisenbahnwärter und deren Familien erforderlich. Die Genehmigung darf nicht 
aus dem Grunde versagt werden, weil die Ansiedelung den Schutz der Nutzungen 
benachbarter Grundstücke aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, 
der Jagd boder der Fischerei gefährden könnte, Erk. O. V. G. 25. Juni 1879 (E. O. 
V. V. 292). 
2) Neben der Anfiedelungsgenehmigung, vor deren Ertheilung auch geprüft 
werden soll, ob das Grundstück sich zur Bebauung eignet, ist auch der polizeiliche 
Bankonsens erforderlich, E. O. V. VII. 317. Letzterer ist zu versagen, wenn erstere 
nicht vorliegt. Vergl. E. O. V. VII. 332; VIII. 352; XVII. 437. Im Uebrigen 
sind die baupolizeilichen Erfordernisse durchaus unabhängig zu prüfen. Ist die Bau- 
erlaubniß trotz Fehlens der erforderlichen Ansiedelungsgenehmigung ertheilt, so ist dem 
Bauherrn deren Nachsuchung aufzugeben und einstweilen der Bau oder seine Benutzung 
ev. zwangsweise zu sistiren. Vergl. E. O. V. XXII. 381. 
) Begriff: E. O. V. Xl. 364. 
*) Ein Privatweg genügt, auch die Schutzstreifen an der Eisenbahn sind „jeder 
Zeit offene“ Zugangswege, E. O. V. V. 392; XVII. 322; XXIX. 230. 
5) Benachbarte Grundstücke sind nicht ausschließlich die unmittelbar angrenzen- 
den, E. O. V. VIII. 351. 
6) Der Kreis der „Thatsachen“, welche hierbei in Betracht gezogen werden 
können, ist im Gesetze nicht besonders begrenzt. Sie können den Eigenschaften des 
Grundstückes, welches bebaut werden soll (Lage, Größe), und dem Bauprojekte wie 
auch den persönlichen Eigenschaften dessen, der bauen will, bezw. für den gebaut 
werden soll, entnommen werden, (E. O V. III. 323; V. 392; VI. 330 und 335; 
XIX. 402; die betheiligten öffentlichen und privaten Interessen sind sachgemäß abzu- 
wägen. Auf bloße Vermuthungen können die Einsprüche nicht begründet werden; E. 
O. B. V. 397; XIX. 393; XXV. 396. 
Die Motive zum Gesetz besagten: „Die Uebelstände, welche das Ges. 3. Jan. 
1845 bei Beschränkung der von Ortschaften fern gelegenen Ansiedelungen zu treffen 
beabsichtigt, bestehen hauptsächlich in der Gefahr für die benachbarten Felder und 
68° 
 
	        
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