94 Abschnitt III. Militäranwärter.
3. Beamte, welche ohne Versorgungsanspruch angestellt sind, dürfen, so lange sie
für ihren Dienst weder unbrauchbar noch entbehrlich geworden sind, in eine den
Militäranwärtern vorbehaltene Stelle nur im Einvernehmen mit dem Kriegsminister
versetzt werden. Z
4. Anträge auf Verleihung der Anstellungsberechtigung (7.) sind alljährlich nur
einmal „im April“ zur Allerhöchsten Entscheidung zu bringen.
§. 11. Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte,
zu einem Drittheil 2c.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in
einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern
oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur
Zeit der Besetzung thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von An-
wärtern besetzten Stellen .
Wird die Reihenfolge auf Grund des S5. 10 unterbrochen, so ist eine
Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund
des §. 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung
auf Grund des §. 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in
Anrechnung zu bringen.
§. 12. Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten
Stellen zu bewerben. „
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder
Staatsbehörden — Anstellungsbehördene) — zu richten und zwar: ag seitens
der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; b) seitens der Angehörigen einer
militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Vermittelung
der vorgesetzten Dienstbehörde; c) seitens der übrigen Militäranwärter ent-
weder unmittelbar oder durch Vermittelung des heimathlichen Landwehr-
Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen
Anstellungsbehörde mittheilt.
Zu §. 12. Die Bewerbungen sind auch von den zu a und b genannten Be.
hörden sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden.
§. 13. Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen
vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt,
bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung ver-
bunden ist). Z Z
Zu §. 13. 1. Militäranwärter, welche eine Anstellung mit pensionsfähigem
Diensteinkommen gefunden haben, sind hiernach in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen
Zu Anmerkung 1 auf S. 93.
Mittel sind, um die durch eine informatorische Beschäftigung bei einer Behörde ent-
stehenden besonderen Ausgaben zu bestreiten, können auf besonders begründeten Antra
durch Vermittelung des Kriegsministeriums Zuschüsse zu ihrer Pension, je nach Bedarf
und Verfügbarkeit der Fonds, zu Theil werden.
7. Die Bewerbungen sind ausschließlich an die in der Nachweisung genannten
Behörden zu richten.
1) Natürlich nur, wenn geeignete Militäranwärter vorhanden sind, Res.
7. Februar 1893 (E. V. Bl. S. 114).
2) Verzeichniß der Anstellungsbehörden im C. Bl. d. D. R. für 1895.
2) Dieser Berechtigung entspringt die Verpflichtung der Reichs= und Staats-
behörden, die Bewerbungen zu berücksichtigen. Daß unter einer „etatsmäßigen“ Stelle
nicht schon die ständige diätarische Beschästigung als Hülfsarbeiter verstanden werden
kann, ergiebt sich nicht allein aus §§. 4 Abs. 2, 9 Abs. 2, 21, 22 Abs. 1 der Grund-
sätze, sondern auch aus Zusatz 1 zu §. 13, Res. 17. Jan. 1891 (J. M. I. 4198).
§. 13 hat dann nicht Anwendung zu finden, wenn Schutzmänner nach Ablauf
der im Heere und in der Schutzmannschaft zurückzulegenden Dienstzeit den Civil-
versorgungsschein auf Grund des §. 1 Abs. 3, 4 der Grundsätze erlangt haben.
Sie sind, geistige und körperliche Befähigung vorausgesetzt, in der Militäranwärterliste
zu notiren, ohne daß es des Nachweises bedarf, daß sie aus ihrem gegenwärtigen
Amte freiwillig und ohne Pension ausgeschieden sind, Res. 14. April 1893 (M. Bl.
108).