Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXI. Chausseegeld-Tarif. 1095 
ser P. 
2. von unbeladenem: — 
à) Frachtwagen für jedes Zugthier — 
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk?) und Schlitten, für jedes Zugthier 
B. von unangespannten Thieren: 
J. von jünem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit oder ohne Reiter 
oder La — 
II. von jedem Stück Rindvieh oder Esel — 
III. von je fünf Fohlen, Kälbern, Schafen, Lämmern, Schweinen, Ziege 
Weniger als fünf der vorstehend zu III. gedachten Thiere find frei. 
  
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1094. 
Sachen, nicht auch Personen in Anschlag zu bringen, Erk. O. Trib. 3. Juli 1861 
(O. R. I. 481) und Res. 19. Juni 1861 (M. Bl. S. 181). 
1) Frachtwagen ist ein Fuhrwerk, das seiner Beschaffenheit nach dazu dienen soll, 
den gewerbsmäßigen Transport von Lasten von einem Orte zum anderen zu bewerk- 
stelligen, Erk. O. Trib. 22. April 1863 (O. R. III. 405); vergl. auch Res. 16. Febr. 
1840, oben S. 1089, und das hier folgende Res. 27. Febr. 1862. 
2) Res. 27. Febr. 1862 (M. Bl. S. 170): 
Zu dem gewöhnlichen Landfuhr werk im Sinne der Bestimmung zu A. II. 
2 b. q. a. O. ist nicht bloß das von denjenigen Landleuten der betreffenden Gegend, 
welche ausschließlich Landwirthschaft treiben, in ihrer Wirthschaft regelmäßig benutzte 
Fuhrwerk, sondern es find dazu auch diejenigen Wagen zu rechnen, welche entweder 
nur größere Grundbesitzer, oder auf dem Lande etablirte Gewerbtreibende, die zugleich 
Landwirthschaft treiben, oder umgekehrt Landwirthe, die einen Fabrikbetrieb mit der 
Landwirthschaft verbinden, zu landwirthschaftlichen Fuhren zu benutzen 
oflegen. Der Umstand, daß dergleichen Wagen von stärkerer Bauart sind, als das 
von den ausschließlich Landwirthschaft treibenden, beziehungsweise von den kleineren 
Landwirthen gehaltene Fuhrwerk, schließt deren Behandlung als gewöhnliches Land- 
fuhrwerk nicht aus, sofern überhaupt derartige Wagen, wenn auch nur bei einer 
gewissen Klasse von Grundbesitzern als Wirthschaftsfuhrwerk im gewöhnlichen Gebrauch 
sind. Ist letzteres hingegen nicht der Fall, so genügt die nur ausnahmsweise ein- 
tretende Benutzung der in Rede stehenden Wagen zu Zwecken der Landwirthschaft nicht, 
um dieselben als gewöhnliches Landfuhrwerk anzusehen, vielmehr sind solche Wagen 
als Frachtwagen zu behandeln. 
Zu den Frachtwagen gehören ferner, außer dem eigentlichen, für die Beförderung 
von Kaufmanns= und Meßgütern üblichen Frachtfuhrwerke, die für den Transport 
von gewerblichen Erzeugnissen oder Materialien (z. B. Spiritus, Ziegelsteinen, Bau- 
hölzern) bestimmten, in manchen Gegenden in eigenthümlicher Konstruktion gebräuchlichen, 
so wie die zum Transport von Möbeln oder von Vieh in größerer Anzahl besonders 
eingerichteten Wagen und dergleichen ähnliche Fuhrwerke. 
Unter Festhaltung der vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte ist, nach den eigen- 
thümlichen Verhältnissen jeder Gegend, die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem Land- 
fuhrwerk und Frachtwagen zu treffen und es hat diese Unterscheidung, wenn die Be- 
dürfnisse und Gewohnheiten in der Landwirthschaft und den ländlichen Gewerben im 
Verlauf der Zeit sich ändern, der Fortbildung nach Maßgabe der veränderten that- 
sächlichen Verhältnisse, auf denen sie beruht, demnächst sich anzuschließen. 
Steht für eine bestimmte Gegend fest, welche Arten von Fuhrwerk nach dem 
Vorstehenden als gewöhnliches Landfuhrwerk zu behandeln sind, so müssen demselben 
alle anderen Fuhrwerke gleicher Konstruktion in Betreff der Tarifanwendung gleich- 
gestellt werden, gleichviel welcher Gebrauch von diesen Fuhrwerken gemacht wird. Es 
sind daher z. B. diejenigen Wagen der Landleute, welche in der Konstruktion nicht 
von den nach der obigen Erläuterung für gewöhnliches Landfuhrwerk zu erachtenden 
Wagen abweichen, als solches in Betreff der Chausseegeld-Abgabe auch dann zu be- 
handeln, wenn diese Wagen, wie es in manchen Gegenden vorkommt, zur Verrichtung 
von Frachtfuhren gegen Lohn benutzt werden. Werden andererseits an sich zum ge- 
wöhnlichen Landfuhrwerk zu rechnende Wagen behufs des Transportes von Lasten 
durch eine veränderte Einrichtung oder Zusammensetzung in einen Zustand versetzt, in 
welchem sie in der betreffenden Gegend weder allgemein, noch von einer gewissen 
Klasse von Grundbesitzern als Wirthschaftsfuhrwerk gebraucht zu werden pflegen, so
	        
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