1112 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz.
2. für die angesetzten Preise alle zur Fortschaffung aufgegebenen Waaren,
ohne Unterschied der Interessenten, befördern, mit Ausnahme solcher
Waaren, deren Transport auf der Bahn durch das Bahn-Reglement
oder sonst polizeilich für unzulässig erklärt ist.
§. 27. Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transportbetriebe
auf der Bahn, außer der Gesellschaft selbst, auch Andere, gegen Entrichtung des
Bahngeldes oder der zu regulirenden Vergütung (8§. 28— 31 vergl. mit §. 45)
die Befugniß erlangen, wenn der Minister der öffentlichen Arbeiten, nach
Prüfung aller Verhältnisse, angemessen findet, denselben eine Konzession zu
ertheilen.
§. 28. Auf solche Konkurrenten sind, in Ansehung der Bahn-Polizei, der
guten Erhaltung ihrer Anstalten, sowie der Verpflichtung zum Schadenersag,
dieselben Bestimmungen anzuwenden, welche in den 8§§. 23, 24, 25, für die ur-
sprüngliche Gesellschaft gegeben sind.
§. 29. Die Höhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft,
in Ermangelung gütlicher Einigung mit den Transport-Unternehmern, berechtigt
ist, wird in der Art festgesetzt, daß durch dessen Entrichtung, unter Zugrunde-
legung der wirklichen Erträge aus den letztverflossenen Jahren,
1. die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Bahn nebst Zubehör
(mit Ausschluß der das Transport-Unternehmen angehenden Betriebs-
und Verwaltungskosten) bestritten,
2, der statutenmäßige Beitrag zur Ansammlung eines Reservefonds für
außergewöhnliche, die Bahn und Zubehör betreffende Ausgaben auf-
gebracht,
3. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Lasten (ausschließlich der im
§. 38 gedachten) gedeckt werden können; woneben außerdem
4. der Gesellschaft an Zinsen und Gewinn ein, der bisherigen Nutzung ent-
sprechender, Reinertrag des auf die Bahn und Zubehör verwendeten
Anlage-Kapitals zu gewähren bleibt, mit der weiteren Maßgabe jedoch,
daß dieser Reinertrag, auch wenn die Erträge der verflossenen Jahre
eine höhere Nutzung des Anlage-Kapitals gewährt hätten, nicht höher
als zu 10 Prozent des letzteren, dagegen umgekehrt, auch wenn die Er-
träge der Vorjahre sich nicht so hoch belaufen hätten, nicht geringer als
zu 6 Prozent des Anlage-Kapitals in Ansatz kommen soll. Zum Anlage-
Kapital sind auch alle spätere wesentliche, von der Regierung als solche
anerkannte, Meliorationen zu rechnen, insoweit dieselben durch Erweiterung
des Grund-Kapitals bewirkt worden sind.
§. 30. Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise:
1. Aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahr der ersten Betriebs-
Periode vorzulegenden Berechnungen der verflossenen 23/: Jahre ist zu-
nächst der bis dahin durchschnittlich gewonnene Reinertrag eines Jahres
zu ermitteln. Dieser Reinertrag wird nach Verhältniß der
auf die Bahn und deren Zubehör
und auf das Fuhr= und Transport-Unternehmen nebst dem dazu
gehörigen Inventar
verwendeten Anlage-Kapitalien vertheilt, und der hiervon auf die Bahn
und deren Zubehör fallende Antheil, mit Berücksichtigung der im §. 29
Nr. 4 gegebenen Vorschriften für den Reinertrag der Bahn angenommen.
Der sonach festgestellte Reinertrag der Bahn und der jährliche Durch-
schnittsbetrag der in dem §. 29 Nr. 1—3 bezeichneten Ausgabe-Positionen
usammen genommen, bilden die Theilungssumme, welche der Festsetzung
bes Bahngeldes zum Grunde zu legen ist.
2. Die Frequenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und
Frachtgeld zu berechnen und hierbei entweder die Centnerzahl der Güter-
fracht nach Verhältnuiß des Personengeldes zum Frachtgelde auf Personen-
Einheiten, oder auch die Personenzahl nach demselben Verhältniß auf
entner-Einheiten zu reduziren. * #.
3. Die zu 1 ermittelte Summe, durch die Zahl des auf Personen= oder
Centner-Einheiten reduzirten Fuhr= und Transportbetriebes zu 2 getheilt,