Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1112 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 
2. für die angesetzten Preise alle zur Fortschaffung aufgegebenen Waaren, 
ohne Unterschied der Interessenten, befördern, mit Ausnahme solcher 
Waaren, deren Transport auf der Bahn durch das Bahn-Reglement 
oder sonst polizeilich für unzulässig erklärt ist. 
§. 27. Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transportbetriebe 
auf der Bahn, außer der Gesellschaft selbst, auch Andere, gegen Entrichtung des 
Bahngeldes oder der zu regulirenden Vergütung (8§. 28— 31 vergl. mit §. 45) 
die Befugniß erlangen, wenn der Minister der öffentlichen Arbeiten, nach 
Prüfung aller Verhältnisse, angemessen findet, denselben eine Konzession zu 
ertheilen. 
§. 28. Auf solche Konkurrenten sind, in Ansehung der Bahn-Polizei, der 
guten Erhaltung ihrer Anstalten, sowie der Verpflichtung zum Schadenersag, 
dieselben Bestimmungen anzuwenden, welche in den 8§§. 23, 24, 25, für die ur- 
sprüngliche Gesellschaft gegeben sind. 
§. 29. Die Höhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft, 
in Ermangelung gütlicher Einigung mit den Transport-Unternehmern, berechtigt 
ist, wird in der Art festgesetzt, daß durch dessen Entrichtung, unter Zugrunde- 
legung der wirklichen Erträge aus den letztverflossenen Jahren, 
1. die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Bahn nebst Zubehör 
(mit Ausschluß der das Transport-Unternehmen angehenden Betriebs- 
und Verwaltungskosten) bestritten, 
2, der statutenmäßige Beitrag zur Ansammlung eines Reservefonds für 
außergewöhnliche, die Bahn und Zubehör betreffende Ausgaben auf- 
gebracht, 
3. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Lasten (ausschließlich der im 
§. 38 gedachten) gedeckt werden können; woneben außerdem 
4. der Gesellschaft an Zinsen und Gewinn ein, der bisherigen Nutzung ent- 
sprechender, Reinertrag des auf die Bahn und Zubehör verwendeten 
Anlage-Kapitals zu gewähren bleibt, mit der weiteren Maßgabe jedoch, 
daß dieser Reinertrag, auch wenn die Erträge der verflossenen Jahre 
eine höhere Nutzung des Anlage-Kapitals gewährt hätten, nicht höher 
als zu 10 Prozent des letzteren, dagegen umgekehrt, auch wenn die Er- 
träge der Vorjahre sich nicht so hoch belaufen hätten, nicht geringer als 
zu 6 Prozent des Anlage-Kapitals in Ansatz kommen soll. Zum Anlage- 
Kapital sind auch alle spätere wesentliche, von der Regierung als solche 
anerkannte, Meliorationen zu rechnen, insoweit dieselben durch Erweiterung 
des Grund-Kapitals bewirkt worden sind. 
§. 30. Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise: 
1. Aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahr der ersten Betriebs- 
Periode vorzulegenden Berechnungen der verflossenen 23/: Jahre ist zu- 
nächst der bis dahin durchschnittlich gewonnene Reinertrag eines Jahres 
zu ermitteln. Dieser Reinertrag wird nach Verhältniß der 
auf die Bahn und deren Zubehör 
und auf das Fuhr= und Transport-Unternehmen nebst dem dazu 
gehörigen Inventar 
verwendeten Anlage-Kapitalien vertheilt, und der hiervon auf die Bahn 
und deren Zubehör fallende Antheil, mit Berücksichtigung der im §. 29 
Nr. 4 gegebenen Vorschriften für den Reinertrag der Bahn angenommen. 
Der sonach festgestellte Reinertrag der Bahn und der jährliche Durch- 
schnittsbetrag der in dem §. 29 Nr. 1—3 bezeichneten Ausgabe-Positionen 
usammen genommen, bilden die Theilungssumme, welche der Festsetzung 
bes Bahngeldes zum Grunde zu legen ist. 
2. Die Frequenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und 
Frachtgeld zu berechnen und hierbei entweder die Centnerzahl der Güter- 
fracht nach Verhältnuiß des Personengeldes zum Frachtgelde auf Personen- 
Einheiten, oder auch die Personenzahl nach demselben Verhältniß auf 
entner-Einheiten zu reduziren. * #. 
3. Die zu 1 ermittelte Summe, durch die Zahl des auf Personen= oder 
Centner-Einheiten reduzirten Fuhr= und Transportbetriebes zu 2 getheilt,
	        
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