Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1117
Kommissarius!) ernannt werden, an welchen die Gesellschaft sich in allen Be-
zichungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihre
Vorstände zusammen zu berufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen.
§. 47. Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den
Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich
versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht
erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von
mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
§. 48. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Verhältnisse der Eisen-
bahn-Gesellschaften zum Staate und zum Publikum sollen auch bei den Unter-
nehmungen derjenigen Eisenbahn-Gesellschaften, deren Statuten bereits Unsere
Genehmigung erhalten haben, zur Anwendung kommen.
§. 49. Wir behalten Uns vor, nach Maßgabe der weiteren Erfahrung
und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetze ge-
gebenen Bestimmungen, durch allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu
ertheilende Konzessionen, zu ergänzen und abzuändern und nach Umständen den-
selben auch andere ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen. Sollten Wir es für
nothwendig erachten, auch den bereits konzessionirten oder in Gemäßheit dieses
Gesetzes zu konzessionirenden Gesellschaften die Beobachtung dieser Ergänzungen,
Abänderungen oder neuen Bestimmungen aufzulegen, so müssen sie sich denselben
gleichfalls unterwerfen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetze weder fest-
gesetzte noch vorbehaltene (s. 38) und, sofern von künftig zu konzessionirenden
Gesellschaften die Frage ist, später als die ihnen ertheilte Konzession erlassene
Bestimmungen, eine Beschränkung ihrer Einnahmen oder eine Vermehrung ihrer
Ausgaben herbeigeführt werden, so ist ihnen eine angemessene Geldemschähtgung
dafür zu gewähren.
Verordnung 2), betr. die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter.
Vom 21. Dezember 1846 (G. S. 1847 S. 21).
§. 21. Bei allen Eisenbahn bauten sind für die Arbeiter Krankenkassen
mit Berücksichtigung folgender Grundsätze einzurichten:
a) jeder nicht handwerksmäßig beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, der Kranken-
kasse beizutreten;
b) bei der ganzen Bahn wird pro Mann und Woche ein gleicher Betrag zur
Krankenkasse eingezogen, welcher einen Silbergroschen nicht übersteigen soll;
xc, jedem Erkrankten wird freie ärztliche Hülfe, freie Arznei und ein mäßiges
pro Mann und Tag bei der Bahn gleichmäßig festgesetztes Verpflegungsgeld
verabreicht.
An Stelle des letzteren tritt, nach Umständen, die Aufnahme in eine Krankenanstalt.
Der Anspruch an die Kasse hört jedenfalls mit dem Ablauf von 14 Wochen auf.
Sollten die Beiträge der Arbeiter nicht hinreichen, um die der Krankenkasse ob-
liegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so darf von den Direktionen der bereits kon-
zessionirten Eisenbahn-Gesellschaften erwartet werden, daß sie die erforderlichen Zuschüsse
bereitwillig leisten werden, in den künftig zu ertheilenden Konzessionen soll dies den
Gesellschaften ausdrücklich zur Bedingung gemacht werden. Etwaige Ueberschüsse hat
die Direktion zur Unterstützung der beim Bau verunglückten Arbeiter, oder deren
Hinterbliebenen nach pflichtmäßigem Ermessen zu verwenden.
§. 26. Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf andere öffentliche Bau-Aus-
führungen (Kanal- und Chausseebauten 2c. 2c.) Anwendung finden, welche von
den Regierungen?) dazu geeignet befunden werden.
— ÔÁb”e — — · — 4 –—.
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1) Vergl. Regl. 24. Nov. 1848 unten S. 1124.
:) Ausf. Res. 7. Mai 1847 (M. Bl. S. 110).
:„) Zust. Ges. §s. 144: Ueber die Anwendung der Bestimmungen der dd.