Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1117 
Kommissarius!) ernannt werden, an welchen die Gesellschaft sich in allen Be- 
zichungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihre 
Vorstände zusammen zu berufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen. 
§. 47. Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den 
Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich 
versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht 
erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von 
mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
§. 48. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Verhältnisse der Eisen- 
bahn-Gesellschaften zum Staate und zum Publikum sollen auch bei den Unter- 
nehmungen derjenigen Eisenbahn-Gesellschaften, deren Statuten bereits Unsere 
Genehmigung erhalten haben, zur Anwendung kommen. 
§. 49. Wir behalten Uns vor, nach Maßgabe der weiteren Erfahrung 
und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetze ge- 
gebenen Bestimmungen, durch allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu 
ertheilende Konzessionen, zu ergänzen und abzuändern und nach Umständen den- 
selben auch andere ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen. Sollten Wir es für 
nothwendig erachten, auch den bereits konzessionirten oder in Gemäßheit dieses 
Gesetzes zu konzessionirenden Gesellschaften die Beobachtung dieser Ergänzungen, 
Abänderungen oder neuen Bestimmungen aufzulegen, so müssen sie sich denselben 
gleichfalls unterwerfen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetze weder fest- 
gesetzte noch vorbehaltene (s. 38) und, sofern von künftig zu konzessionirenden 
Gesellschaften die Frage ist, später als die ihnen ertheilte Konzession erlassene 
Bestimmungen, eine Beschränkung ihrer Einnahmen oder eine Vermehrung ihrer 
Ausgaben herbeigeführt werden, so ist ihnen eine angemessene Geldemschähtgung 
dafür zu gewähren. 
  
Verordnung 2), betr. die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter. 
Vom 21. Dezember 1846 (G. S. 1847 S. 21). 
§. 21. Bei allen Eisenbahn bauten sind für die Arbeiter Krankenkassen 
mit Berücksichtigung folgender Grundsätze einzurichten: 
a) jeder nicht handwerksmäßig beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, der Kranken- 
kasse beizutreten; 
b) bei der ganzen Bahn wird pro Mann und Woche ein gleicher Betrag zur 
Krankenkasse eingezogen, welcher einen Silbergroschen nicht übersteigen soll; 
xc, jedem Erkrankten wird freie ärztliche Hülfe, freie Arznei und ein mäßiges 
pro Mann und Tag bei der Bahn gleichmäßig festgesetztes Verpflegungsgeld 
verabreicht. 
An Stelle des letzteren tritt, nach Umständen, die Aufnahme in eine Krankenanstalt. 
Der Anspruch an die Kasse hört jedenfalls mit dem Ablauf von 14 Wochen auf. 
Sollten die Beiträge der Arbeiter nicht hinreichen, um die der Krankenkasse ob- 
liegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so darf von den Direktionen der bereits kon- 
zessionirten Eisenbahn-Gesellschaften erwartet werden, daß sie die erforderlichen Zuschüsse 
bereitwillig leisten werden, in den künftig zu ertheilenden Konzessionen soll dies den 
Gesellschaften ausdrücklich zur Bedingung gemacht werden. Etwaige Ueberschüsse hat 
die Direktion zur Unterstützung der beim Bau verunglückten Arbeiter, oder deren 
Hinterbliebenen nach pflichtmäßigem Ermessen zu verwenden. 
§. 26. Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf andere öffentliche Bau-Aus- 
führungen (Kanal- und Chausseebauten 2c. 2c.) Anwendung finden, welche von 
den Regierungen?) dazu geeignet befunden werden. 
— ÔÁb”e — — · — 4 –—. 
– 
1) Vergl. Regl. 24. Nov. 1848 unten S. 1124. 
:) Ausf. Res. 7. Mai 1847 (M. Bl. S. 110). 
:„) Zust. Ges. §s. 144: Ueber die Anwendung der Bestimmungen der dd.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.