1120 Abschnitt XXII. Betriebsordnung.
s. 40. 1. Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein,
welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben
erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 2. Am Schlusse
eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und nach
vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. 3. Der Abfahrt eines jeden Zuges
muß ein Achtungssignal vorhergehen. 4. Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn
bei Dunkelheit durch Lichtsignale gekennzeichnet sein.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
§g. 53. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung der Personen und
Sachen getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einem sonstigen Abzeichen ver-
sehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
§. 54. 1. Das Betreten der Bahn, einschließlich der zugehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte!) nur der
Aufsichtshebörde und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz.) und Polizeibeamten, den zur Wahr-
nehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebietes be-
rufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten Offizieren gestattet;
dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden
Gleises zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten
der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations= und Diensträume berechtigten
Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, sich durch
eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
2. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen
überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Schrauken ver-
schlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder anderen in gleicher Weise sichernden Ber-
schlüssen versehenen Uebergänge (§. 4 Abs. 3) dürfen nur überschritten werden, wenn
kein Zug in Sicht ist. 3. In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
4. Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten
Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 5. Es ist untersagt, die
Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder
zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu häugen.
§. 55. 1. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder
zeitweise geöffneten Räume darf Niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten,
mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chess der Militär= und
Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten. 2. Den Offizieren
und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden ist gestattet,
die Stationen sowie den Bahnkörper innerhalb des Festungsbereichs bis zur äußersten
Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 3. Für das Anhalten von Wagen
behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr
von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen
und auf den Plätzen an den Ladegleisen und den Güterschuppen zu benutzen. 4. Die
Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen steht den
Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein
Anderes bestimmen?).
" Res. 16. Juli 1884 (N. 18 S. 352), betr. die Ertheilung von Erlaubniß.
karten zum Betreten der Eisenbahnanlagen an Katasterbeamte.
:) Den Gemeinde= und Privatforstschutzbeamten nur, wenn sie nach §§. 23, 24
Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 222) vereidigt sind. Erlaubnißkarten
zum Betreten der Bahnanlagen an nicht vereidigte Forstaufseher sind nach den Grund-
sätzen des Res. 23 März 1878 (E. V. Bl. S. 92) und keineswegs über die den
vereidigten Forstschutzbeamten ertheilten Befugnisse hinaus zu ertheilen, Res. 24. Sept.
1895 (E. V. Bl. S. 641).
6) Doch steht ihnen nicht frei, die öffentlichen Fuhrwerke vom Bahnhofe
auszuschließen oder von denselben ein Stättegeld zu erheben, vielmehr hat die