1122 Abschnitt XXII. Betriebsordnung.
die Festnahme ) erfolgt, vorzuführen. 2. Erfolgt die Ablieferung nicht durch Bahn.
polizeibeamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen
und mit seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher
der Grund der Festnahme anzugeben ist.
§s. 65. Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 dieses Reglements und der §§. 13, 15,
18, 20, 21 und §. 29, § der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist
in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum
zugängliches Beschwerdebuch auszulegen.
V. Bahupolizei-Beamte.
s. 66. 1. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst diejenigen
Personen berufen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 2. Betriebs. Inspektoren und
Bau-Inspektoren, 3. Baumeister und Ingenieure, 4. Bahnkontrolleure und Be-
triebskontrolleure, 5. Stations-Vorsteher, Stations-Aufseher und Stations-
Assistenten, 6. Rangirmeister, 7. Bahnmeister, 8. Haltestellenaufseher und Weichen-
steller, 9. Haltepunktwärter und Bahnwärter, 10. Zugführer, 11. Packmeister,
12. Schaffner, 13. Wagenwärter und Bremser, 14. Stationsdiener, 15. Nacht-
wächter.
2. Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
8. 67. Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur
Sicherung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der
Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstver-
hältniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen.
§. 68. 1. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten:) mussen
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können
und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese
müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten den vom Bundes-
rath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn--Betriebsbeamten?)
entsprechen. 2. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem
Poblikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 3. Auf die Offiziere
und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden obige Vor-
schriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung.
#§. 69. 1. Die Bahnpolizei Beamten haben dem Publikum gegenüber ein be-
sonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beachten und sich insbesondere
jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 2. Unziemlichkeiten sind
von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene Strafen
zu ahnden. 3. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Ver-
richtungen entfernt werden. 4. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden
Bahnpolizei-Beamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.
§. 70. Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen
1) Diese erstreckt sich auch auf alle von dem Festgenommenen mitgeführten Sachen,
E. Crim. VIII. 289.
2) Sie sind Beamte im Sinue des §. 359 St. G. B. soweit sie: 1. im Reichs-
oder Staatseisenbahndienste stehen, 2. Privateisenbahnbeamte sind und sich in Aus-
übung der Bahnpolizei befinden, Erk. O. Trib. 4. Dez. 1873 (O. R. XIV. 775),
z. B. bei Aussetzung eines Reisenden ohne Fahrkarte oder mit falscher Fahrkarte, E.
Crim. X. 325; jedoch nicht bei einfacher Kontrolle der Fahrkarten. Unwesentlich ist,
ob die betr. bahnpolizeiliche Handlung in der gedruckten Dienstanweisung vorgesehen
ist oder nicht, E. Crim. XVI. 300.
3) Vom 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 723).