98 Abschnitt III. Militäranwärter.
behörde für die Dauer der Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der
letzteren über die im §. 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
§. 21. Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe
das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende
Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu
gewähren.
Zu §s. 21. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf
Probe geschieht nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. !
§. 22. Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht
ctatsmäßig (§. 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im §. 18 fest-
gestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugs-
weise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre ge-
dienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Ge-
sammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden
Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern aus-
schließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter
Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der ctatsmäßigen Anstellung
den Stellenanwärtern, welche nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienst-
zeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind,
gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen qualifizirten Stellen-
anwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine
gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in
§. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für
einen besinmien Dienstzweig und nicht nur für einc bestimmte Stelle verliehen
worden ist.
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in
Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige
maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet
dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jenc Bestimmungen dürfen jedo
ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter enthalten, viel-
mehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit zur
Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen ge-
boten werde. »·
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die- Beför-
derung in höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird
dieselbe für Militäranwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem
betreffenden Dienstzweige ab berechnet.
§. 23. Von der Leschung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungs-
behörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage H
Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen einc entsprechende Bekanntmachung
in der Vakanzenliste.
§. 24. Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militär-
anwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grund-
Lieng gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof ver-
pflichtet.
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten
Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte
Abschrift des Civilversorgungsscheins beizufügen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (5. 13) wird der Civilversorgungs-=
schein selbst zu den Akten genommen.
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese
Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern
dem Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vor-
stehenden Grundsätzen genügt worden ist.
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe