Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

98 Abschnitt III. Militäranwärter. 
behörde für die Dauer der Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der 
letzteren über die im §. 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
§. 21. Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe 
das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende 
Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu 
gewähren. 
Zu §s. 21. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf 
Probe geschieht nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. ! 
§. 22. Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht 
ctatsmäßig (§. 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im §. 18 fest- 
gestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugs- 
weise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre ge- 
dienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Ge- 
sammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden 
Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern aus- 
schließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter 
Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der ctatsmäßigen Anstellung 
den Stellenanwärtern, welche nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienst- 
zeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, 
gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen qualifizirten Stellen- 
anwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine 
gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in 
§. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für 
einen besinmien Dienstzweig und nicht nur für einc bestimmte Stelle verliehen 
worden ist. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in 
Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige 
maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet 
dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jenc Bestimmungen dürfen jedo 
ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter enthalten, viel- 
mehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit zur 
Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen ge- 
boten werde. »· 
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die- Beför- 
derung in höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird 
dieselbe für Militäranwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem 
betreffenden Dienstzweige ab berechnet. 
§. 23. Von der Leschung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen 
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungs- 
behörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage H 
Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen einc entsprechende Bekanntmachung 
in der Vakanzenliste. 
§. 24. Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militär- 
anwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grund- 
Lieng gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof ver- 
pflichtet. 
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten 
Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte 
Abschrift des Civilversorgungsscheins beizufügen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (5. 13) wird der Civilversorgungs-= 
schein selbst zu den Akten genommen. 
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen 
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese 
Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern 
dem Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vor- 
stehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe
	        
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