1124 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Kommissariate.
Vorschriften zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns rücksicht.
lich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit
des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 14. Okt. 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 793).
Vergl. dazu Res. 2. Dez. 1892 (E. V. Bl. S. 541).
Bezüglich der unentgeltlichen Benutzung der unter Staatsverwaltung stehenden
Eisenbahnen ist eine neue Freifahrtordn. 5. März 1895 (E. V. Bl. S. 117) er-
lassen worden.
Neu festgesetzt find auch durch Res. 16. März 1895 (E. V. Bl. S. 255) die
Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahnwer-
waltung und die Bestimmungen über die Annahme von Civilsupernumeraren; geändert
durch Res. 19. April 1895 (E. V. Bl. S. 350) die durch A. E. 30. Dez. 1889
(E. V. Bl. 1890 S. 13) genehmigten Vorschriften über die Galakleidung, Dienst-
kleidung und Dienstabzeichen des Personals der Staatseisenbahnverwaltung.
Vergl. noch: Militär-Transportordn. für Eisenbahnen im Kriege 26. Febr.
1887 (R. G. Bl. S. 9).
Militärtarif für Eisenbahnen (im Kriege wie im Frieden) 28. Jan. 1887
(R. G. Bl. S. 97).
Regulativ vom 24. Nov. 1848 (M. Bl. S. 390), die Eisenbahn-
Kommissariate betr. .
Mit Bezug auf §. 46 Ges. 3. Nov. 1838, die Eisenbahn-Unternehmungen be-
treffend, wird zur näheren Feststellung des Geschäftsbereichs der Eisenbahn--Kommissa-
riate, Folgendes bestimmt:
§. 1. Zum Ressort der Königl. Eisenbahn = Kommissarien, welchen nunmehr
besondere, mit dem Eisenbahnwesen vertraute technische Kommissarien zugeordnet
worden, und welche die Firma „Königl. Eisenbahn-Kommissariat“ führen, gehört die
Wahrung der Rechte des Staats, den Eisenbahn-Gesellschaften gegenüber, so wie der
Interessen der Eisenbahn-Unternehmungen, als gemeinnütziger Anstalten und der
Interessen des die Eisenbahnen benutzenden Publikums, wogegen im Uebrigen die
Wahrung der Rechte des Publikums den Eisenbahn-Gesellschaften gegenüber, dem
Ressort der Provinzial-Regierungen verbleibt.
Demgemäß ressortiren von den Königl. Kommissariaten die finanziellen und
alle Betriebs-Angelegenheiten der Eisenbahn-Gesellschaften, sofern dabei ein all-
gemeines Interesse obwaltet, desgleichen die Fürsorge für die Aufrechterhaltung und Be-
folgung des Gesellschafts-Statuts und der den Gesellschaften auferlegten Bedin
1) Das Kgl. Eisenbahnkommissariat zu Berlin ist durch A. E. 15. Dez. 1894
(G. S. 1895 S. 1) aufgelöst worden. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts
findet jetzt durch Kgl. Eisenbahnkommissare statt, deren Berzeichniß durch Res. 2. März
1895 (E. V. Bl. S. 230) veröffentlicht ist.
Ueber ihre Dienstgeschäfte sind zahlreiche Bestimmungen (für die früheren Eisen-
bahnkommissariate) ergangen. Vergl. Res. 14. Juni 1875 (M. Bl. S. 164), betr.
die Erweiterung der Befugnisse der Eisenbahn-Kommissariate behufs Vereinfachung
des Geschäftsganges.
Die Eisenbahn-Direktionen und Eisenbahn-Kommissariate sind angewiesen, ihre
Berichte in wichtigeren Angelegenheiten durch die Hand des Ober-Präsidenten dem
Minister einzureichen, Res. 30. März 1878 (M. Bl. S. 84).
Res. 7. Nov. 1877 (M. Bl. 1878 S. 10), betr. die Mitwirkung der Eisen-
bahn-Kommissariate bei dem auf Antrag einer Privateisenbahnverwaltung eingeleiteten
Enteignungsverfahren.
Res. 8. Okt. 1853 (M. Bl. S. 217), betr. die Befugniß der Eisenbahn-Kom-
missariate zum Erlaß und zur Vollstreckung von Strafbefehlen gegen die Eisenbahn-
gesellschaften.
Zu den Pflichten der Eisenbahn-Kommissare gehört auch die endgültige Festsetzung
und Veröffentlichung des Reineinkommens der ihrer Aufsicht unterstellten Privat-
eisenbahnen gemäß §. 46 Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152),
Res. 30. April 1895 (E. V. Bl. S. 377).