1126 Abschnitt XXII. Bezirks= und Landes-Eisenbahnräthe.
§. 3. Vorbehaltlich der Bestimmung im §. 5 Nr. 4 führt das Reichs.
Eisenbabn unt seine Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den Anweisungen
es Reichskanzlers.
8. 4. Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat innerhalb der durch die Verfassung
bestimmten Zuständigkeit des Reichs: 1. das Aufsichtsrecht über das Eisenbahn-
wesen ) wahrzunehmen; 2. für die Ausführung der in der Reichsverfassung
enthaltenen Bestimmungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüg-
lichen Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen; 3. auf
Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel
und Mißstände hinzuwirken. Z #„ 47*
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrich-
tungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu erfordern
oder nach Befinden durch persönliche Kenntnißnahme sich zu unterrichten und
hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
§. 5. Bis zum Erlaß eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes gelten folgende
Vorschriften: Z «
1. In Bezug auf die Privateisenbahnen stehen dem Reichs-Eisenbahn-Amte
zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse zu, welche den Auf-
sichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt sind. Werden zu diesem
Zwecke Zwangsmaßregeln erforderlich, so sind die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden
der einzelnen Bundesstaaten gehalten, den deshalb an sie ergehenden Requi-
sitionen zu entsprechen. #„ „
2. Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung der
ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege (Art. 8 Nr. 3,
Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung) anzuhalten.
3. Den Reichs-Eisenbahnen gegenüber wird der Reichskanzler die Ver-
fügungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen.
4. Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maßregel
Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel in
den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat das
durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahn-
Amt über die Gegenvorstellung immer selbständig und unter gigener Verant-
wortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschlußfassung zu befinden. Zu
diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regulativ erlassen ?), welches den
kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hierbei dem Präsidenten zustehenden
Befugnisse regelt.
Gesetz, betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräthen?) und eines
Landeseisenbahnrathes für die Staatseiseubahnverwaltung.
Vom 1. Juni 1882 (G. S. S. 313).
§. 1. Zu beiräthlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen (§88§. 6, 14)
werden bei den für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen errichtet:
a) Bezirkseisenbahnräthe als Beiräthe der Staatseisenbahndirektionen;
b) ein Landeseisenbahnrath als Beirath der Centralverwaltung der Staats-
eisenbahnen.
§. 2. Für den Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion wird ein Be-
zirkseisenbahnrath errichtet. Auf Anordnung der Minister der öffentlichen
Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten kann jedoch ausnahmsweise statt dessen der Bezirkseisenbahnrath für
mehrere Staatseisenbahndirektions-Bezirke errichtet werden.
1) Nicht über das Straßenbahnwesen, E. Crim. XII. 205.
2) Geschehen am 13. März 1876 (C. Bl. d. D. R. S. 197).
2) Res. 20. Dez. 1882 (M. Bl. 1883 S. 14), betr. Zahl, Zusammensetzung
und Wahl der Bezirkseisenbahnräthe.