Abschnitt XXII. Bezirks- und Landes-Eisenbahnräthe. 1127
S§. 3. Die Bezirkseisenbahnräthe werden aus Vertretern des Handels-
standes, der Industrie, der Land= und Forstwirthschaft zusammengesetzt.
Die Mitglteder, sowie die im Falle der Behinderung von Mitgliedern ein-
tretenden Stellvertreter werden von den Handelskammern, kaufmännischen Kor-
porationen und den landwirthschaftlichen Provinzialvereinen (Centralbezirks-
vereinen), sowie von anderen, durch die Minister der öffentlichen Arbeiten, für
Handel und Gewerbe und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu be-
stimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter, sowie deren Vertheilung auf
die verschiedenen Interessentenkreise bestimmen die Minister der öffentlichen
Arbetten, für Handel und Gewerbe und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten.
§. 4. Wo der Bezirk einer Staatseisenbahndirektion außerpreußisches Ge-
biet — innerhalb des Deutschen Reiches — umfaßt, können auf den Wunsch
der betheiligten wirthschaftlichen Kreise unter Zustimmung der betreffenden Re-
gierung auch aus diesem Gebiet Vertreter des Handelsstandes, der Industrie
oder der Land= und Forstwirthschaft zur Theilnahme an den Verhandlungen
des Bezirkseisenbahnrathes zugelassen werden. Die Anzahl derselben und die
Art ihrer Einladung bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten.
§. 5. Jeder Bezirkseisenbahnrath kann zur Vorbereitung seiner Berathungen
einen ständigen Ausschuß aus seiner Mitte bestellen.
§. 6. Der Bezirkseisenbahnrath ist von der betreffenden Staats-
eisenbahndirektion in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks oder einzelner
Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen zu hören. Nameutlich gilt
dies von wichtigeren Maßregeln bei der Feststellung oder Abänderung der Fahr-
pläne und der Tarife.
Der Bezirkseisenbahnrath kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art
auch selbständig Anträge an die Staatseisenbahndirektion richten und von dieser
Auskunft verlangen.
Wenn die Eisenbahndirektion wegen Gefahr im Verzuge ohne vorherige
Anhörung des Bezirkseisenbahnrathes wichtigere zur Beirathszuständigkeit des
letzteren gehörige Maßregeln getroffen hat, so muß sie hiervon dem ständigen
Ausschusse (§.5) und dem Bezirkseisenbahnrathe bei deren nächstem Zusammen-
tritt Mittheilung machen.
§. 7. Der Geschäftsgang des Bezirkseisenbahnrathes und des Ausschusses,
sowie die Organisation des letzteren wird durch ein von dem Minister der
öffentlichen Arbeiten zu genehmigendes Regulativ, welches der Bezirkseisenbahn-
rath entwirft, geordnet.
Das Regulativ hat auch die erforderlichen Bestimmungen über den Vorsitz
im Bezirkseisenbahnrath und Ausschuß, sowie über die periodischen Sitzungen
des ersteren zu treffen.
Es muß eine wenigstens zweimal im Jahre stattfindende Zusammenberufung
des Bezirkseisenbahnrathes anordnen.
8. 8. Den Sitzungen des Bezirkseisenbahnrathes können auf Einladung
des Präsidenten der Staatseisenbahndirektion auch Vertreter anderer Eisenbahn-
verwaltungen oder Staatsbehörden beiwohnen.
§. 9. Erachtet der Bezirkseisenbahnrath bei seiner Beschlußfassung Vor-
erhebungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch die betreffende Staats-
eisen bahndirektion.
8. 10. Der Landeseisenbahnrath besteht:
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
dieselben werden vom Könige und zwar auf die Dauer von drei
Jahren ernannt; 4#
b) aus drei von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten,
drei von dem Minister für Handel und Gewerbe, zwei von dem Minister
der Finanzen, sowie zwei von dem Minister der öffentlichen Arbeiten
für die Dauer von drei Jahren berufenen Mitgliedern, nebst einer gleichen
Anzahl von Stellvertretern;
ausgeschlossen sind unmittelbare Staatsbeamte;