1130 Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen.
oder Aenderung die Unterordnung des Unternehmens unter das Gesetz vom
3. November 1838 bedingt 7.
§. 3. Zur Ertheilung der Genehmigung ist zuständig?):
1. wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt
wird: der Regierungs-Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-
Präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen
Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;
2. in allen übrigen Fällen, und zwar: !ê§s2m1
a) sofern Kunststraßen, welche nicht als städtische Straßen in der Unter-
haltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der
Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landestheile berührt werden
sollen: der Regierungs-Präsident, im ersten Falle für den Stadtkreis
Berlin der Polizei-Präsident ?), "
b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt werden:
der Landrath, Z
e) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt: die
Orts-Polizeibehörde. Z
Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Be-
zirke mehrerer Landes-Polizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a
die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirk liegen, bezeichnet der
Ober-Präsident, falls jedoch die Landes-Polizeibezirke bezw. Kreise verschiedenen
Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt ist, der Minister der öffentlichen
Uhöten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zuständige
ehörde.
Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder
sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des
Betriebes regelt sich so, als ob das Unternehmen in der nunmehr geplanten
Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur Genehmigung von Aenderungen
des Betriebes der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmungen diejenige
Behörde zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat.
§. 4. Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung
ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf!):
1. die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,
2. den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes,
3. die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Be-
triebsdienste anzustellenden Bediensteten 3),
4. die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.
§. 5. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Be-
1) Ist der Unternehmer ein Ausländer, so ist bei der Genehmigung vorzuschreiben,
daß er im Inlande Domizil mit der Wirkung zu nehmen hat, daß er von ihm aus
Verträge abschließt und dort Recht zu nehmen hat, Anw. zu §. 2.
2:) Die Kosten der Prüfung trägt der Unternehmer (Anw. Nr. 2 zu §. 3); auch
die Kosten der Bekanntmachung der Genehmigung von Kleinbahnen oder Privat.
anschlußbahnen im Amtsblatt, Res. 30. Sept. 1893 (M. Bl. S. 254); dagegen nicht
die Kosten, die im Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren durch Reisen von
Regierungskommissarien entstehen, falls sie nicht durch Schuld des Unternehmers
(Vereitelung von Terminen 2c.) verursacht sind, Res. 17. Mai 1894 (M. Bl. S. 90).
2) Auch bezüglich der Kreise Teltow und Niederbarnim, soweit bei den Bahnen
Berlin betheiligt ist, Res. 2. Okt. 1892 (E. V. Bl. S. 290), sowie des Stadtkreises
Charlottenburg, soweit dieser von Kleinbahnen 2c. in den Kreisen Teltow und Nieder-
barnim berührt wird, Res. 2. März 1893 (M. Bl S. 72).
4) Vergl. Ausf. Anw. zu §. 4. Von der Anlegung von Schutzstreifen kann,
abgesehen von besonders wichtigen Fällen Abstand genommen werden, wenn ent-
sprechende Eimichtungen gegen Auswurf aus dem Aschenkasten der Lokomotiven sicher
gestellt sind, Res. 13. Dez. 1893 (M. Bl. S. 268).
5) Die Uniformirung der Bediensteten kann nur im Interesse ihrer Erkennbarkeit
verlangt werden, d. h. soweit sie zum Verkehr mit dem Publikum berufen sind, Res.
25. Juli 1893 bei Gleim S. 64.